Wir fragen den Senat Drucksache 192469 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

HSH Nordbank ­ Organkredite gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern (Nachfrage)

In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drs. 19/2254 verwies der Senat hinsichtlich der Konditionen der Kredite an Aufsichtsräte der HSH Nordbank auf die im Internet unter http://www.hsh-nordbank.de abrufbaren Geschäftsberichte. Einer Sprecherin der Bank zufolge sollen die Organkredite zu Konditionen gewährt worden sein, die auch „gute Bankkunden" bekommen. Die Fragen,

1. wie sich die 2006 bis 2007 gewährten Organkredite in anonymisierter Form auf die Mitglieder des Aufsichtsrats,

2. wie sich Laufzeit und Zinssatz für die gewährten Organkredite gestalteten,

3. in welchem Umfang Beträge aus Organkrediten zurückgezahlt wurden,

4. inwieweit Mitglieder des Aufsichtsrats die Kredite genutzt haben, um in von der HSH Nordbank angebotene oder vermittelte Finanz-, Schiffsfinanzierungs-, Immobilien- oder sonstige Anlagen zu investieren, beantwortet der Senat in Drs. 19/2254 auf der Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank wie folgt: „Es handelt sich bei den Bankgeschäften von Mitgliedern des Aufsichtsrates um Bankgeschäfte privater Natur, für die die gleichen Bedingungen wie für alle Kunden der Bank gelten. Im Übrigen gibt der Senat zu Sachverhalten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse privater Unternehmen betreffen, keine Auskunft."

Laut § 285 Satz 1 Nummer 9 c Handelsgesetzbuch gehören zu den Pflichtangaben im Anhang zur Bilanz neben den Vergütungen für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse.

Wir fragen den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank wie folgt:

1. Gibt die Senatsantwort sämtliche Auskünfte der HSH Nordbank zu den Fragen in der Schriftlichen Kleinen Anfrage in Drs. 19/2254 wieder?

Ja.

2. Wann hat der Aufsichtsrat der HSH Nordbank jeweils über die Gewährung von Organkrediten an Mitglieder des Aufsichtsrats entschieden?

a. In welchen Sitzungen hat der Aufsichtsrat jeweils beschlossen, einen oder mehrere solcher Kredite zu gewähren?

b. Ist es vorgekommen, dass entsprechende Vorlagen nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats fanden?

Laut § 15 Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen Kreditvergaben und andere an Aufsichtsratsmitglieder, sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Aktionärsseite, bestimmten Bedingungen. So müssen Gesamtvorstand und Aufsichtsrat einer Kreditvergabe zustimmen. Die Kreditvergabe hat ­ mit Ausnahme von Mitarbeiterprogrammen ­ zu marktmäßigen Konditionen zu erfolgen. Gemäß § 15 Absatz 4 Satz 6 KWG kann der Beschluss zur Zustimmung zur Vergabe von bestimmten Krediten im Voraus gefällt werden, längstens für ein Jahr. In der HSH Nordbank obliegt die Zustimmung zu Organkrediten dem Risikoausschuss als Unterausschuss des Aufsichtsrates. Der Risikoausschuss hat einem sogenannten Vorratsbeschluss zugestimmt, in dem unter anderem enthalten ist, dass zum Beispiel Immobilienkredite an Organpersonen nur zum Kundensatz vergeben werden dürfen. Vorratsbeschlüsse entsprechen den Regularien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und sind bei Banken üblich.

Aus diesem Grund war eine Einzelvorlage von Kreditanträgen im Aufsichtsrat nicht erforderlich. Im Übrigen prüft der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Einhaltung des § 15 KWG. Beanstandungen hat es nicht gegeben.

3. Wurden Mitgliedern des Aufsichtsrats Organkredite zu

a. marktüblichen Bedingungen,

b. marktmäßigen Bedingungen (§ 15 Absatz 1 KWG),

c. „gleichen Bedingungen wie für alle Kunden der Bank",

d. den Konditionen „guter Bankkunden" gewährt?

Alle Kredite wurden zu den bei Kreditvergabe marktüblichen Bedingungen gewährt.

Der Begriff der marktmäßigen Bedingungen gemäß § 15 KWG ist ebenso gleichbedeutend zu verstehen wie der Verweis auf die gleichen Bedingungen wie für alle Kunden der Bank. Wie bei der Kreditvergabe allgemein üblich hängen die konkreten Konditionen von der Laufzeit, der Bonität des Kreditnehmers und der Sicherheitenstellung ab.

4. Der Senat verweist hinsichtlich der Konditionen der Organkredite auf die im Internet veröffentlichten „marktüblichen Bedingungen". Welche marktüblichen Bedingungen der HSH Nordbank, die den Organkrediten zugrunde gelegt wurden, sind den Geschäftsberichten im Internet unter http://www.hsh-nordbank.de an welcher Stelle (bitte Seitenangabe) zu entnehmen?

Siehe Seite 188 und Seite 191 im Geschäftsbericht 2007 der HSH Nordbank.

5. Trifft es zu, dass die Geschäftsberichte der HSH Nordbank keine Angaben zu

a) den Zinssätzen,

b) den wesentlichen Bedingungen der Organkredite und

c) zurückgezahlten Beträgen enthalten?

Ja.

6. Wie wird den Vorgaben aus § 285 Satz 1 Nummer 9 c HGB über die Pflichtangaben zu den Bedingungen gewährter Organkredite Rechnung getragen? Wo sind diese Angaben im Einzelnen zu finden?

Kreditinstitute sind von den Vorschriften des § 285 Nummer 9 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausgenommen (vergleiche § 340 a Absatz 2 Satz 2 HGB). Stattdessen sind für Kreditinstitute die Angaben gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vorzunehmen. Für die HSH Nordbank bedeutet dies, dass nur der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse angegeben werden müssen und damit auch keine Konditionen.

7. Zu welchen Konditionen (Laufzeit und Zinssatz) wurden die Organkredite in den einzelnen Jahren 2005, 2006 und 2007 an Mitglieder des Aufsichtsrats gewährt? Wo finden sich die entsprechenden Angaben nach § 285 Satz 1 Nummer 9 c HGB jeweils in den entsprechenden Geschäftsberichten der HSH Nordbank? (Bitte jeweilige Seitenzahl angeben.)

8. Wurden für sämtliche in den Jahren 2005 ­ 2007 gewährten Organkredite marktübliche Gebühren, Provisionen oder dergleichen verlangt und gezahlt?

Siehe Antworten zu 3. und zu 6. sowie Drs. 19/2254.

9. Wie vielen Mitgliedern des Aufsichtsrats der HSH Nordbank wurden jeweils in den einzelnen Jahren 2005, 2006 und 2007 Organkredite gewährt?

10. Wie verteilen sich ­ anonymisiert und unter Wahrung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses der Bank ­ die in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gewährten Organkredite der HSH Nordbank auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder?

(Bitte derart anonymisieren: Einem Mitglied wurde ein Betrag X, einem Mitglied ein Betrag Y, einem weiterem Mitglied ein Betrag Z gewährt.).

In welchem Umfang wurden jeweils 2005, 2006 und 2007 Beträge aus Organkrediten von Mitgliedern des Aufsichtsrats an die HSH Nordbank zurückgezahlt? Wo finden sich die entsprechenden Angaben nach § 285 Satz 1 Nummer 9 c HGB jeweils in den entsprechenden Geschäftsberichten der HSH Nordbank? (Bitte jeweilige Seitenzahl angeben.)

Haben Mitglieder des Aufsichtsrats die Kredite genutzt, um in von der HSH Nordbank angebotene oder vermittelte Finanz-, Schiffsfinanzierungs-, Immobilien- oder sonstige Anlagen zu investieren?

Wenn ja,

a. in welchem Umfang? (Auch diese Antwort bitte in anonymisierter Form geben.)

b. werden die entsprechenden Anlagen noch heute gehalten oder wurden sie zwischenzeitlich weiter veräußert?

Der Senat gibt zu Sachverhalten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse privater Unternehmen betreffen, keine Auskunft. Im Übrigen siehe Antwort zu 6.

13. Gibt es mit Blick auf Organkredite der HSH Nordbank Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen?

Wenn ja, von wann stammen sie und auf welche Bestimmung werden sie konkret gestützt (zum Beispiel auf § 15 Absatz 2 Satz 1 oder 2

KWG)? Nein.