Bezirksversammlung Harburg
Welche Beschlüsse traf die Bezirksversammlung Harburg oder ihr Hauptausschuss (für die Wahlen 2004 und 2008) hierzu?
Keine.
d. Wich/weicht/weichen die Zusammensetzung (für die Wahlen 2004 und 2008) des JHA Harburg oder die Auffassungen voneinander ab?
Wenn ja, warum?
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses in 2008 weicht von der in 2004 aufgrund der von der Bezirksversammlung getroffenen Wahl und der geänderten Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ab. Im Übrigen siehe Antworten zu 8. und 8. b. und 8. a.
9. Welche Wahlvorschläge hat die Bezirksversammlung Harburg mit welchen Wahlergebnissen berücksichtigt (bitte nach den Trägergruppen aufschlüsseln)? Entspricht die Vertretung der freien Träger im JHA Harburg den Erfordernissen, sind alle Trägergruppen angemessen berücksichtigt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Vorschläge 1, 2, 3, 8. 9. und 10 aus der in der Anlage 2 beigefügten Vorschlagsliste. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. und 8. a.
10. Trifft es zu, dass der Leiter des Bezirksamtes verpflichtet ist, rechtswidrige Beschlüsse von Bezirksversammlung und JHA in jedem Fall zu rügen/zu beanstanden? Steht ihm hierbei ein Ermessen zu und wenn ja, in welcher Form oder ist er verpflichtet, alle rechtswidrigen Beschlüsse zu beanstanden?
Ja, sofern es sich um Entscheidungen handelt, die für das Bezirksamt verbindlich sind. Sofern die Bezirksamtsleitung die Rechtswidrigkeit eines verbindlichen Beschlusses nach § 21 Bezirksverwaltungsgesetz feststellt, steht ihr im Hinblick auf die Beanstandung kein Ermessen im rechtlichen Sinn zu.
11. Sind dem Senat Vorwürfe oder Tatsachen bekannt geworden, dass der Harburger Bezirksamtsleiter seit 2004 einen Beschluss von der Bezirksversammlung oder dem JHA nicht gerügt hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre?
Wenn ja, welche und welche Schritte hat der Senat gegebenenfalls unternommen?
Siehe Antwort zu 3.
12. Mit welchen Mitteln stellt der Senat sicher, dass der Bezirksamtsleiter seine Verpflichtung zur Beanstandung auch einhält?
Im Wege der Aufsicht nach Teil 7 des Bezirksverwaltungsgesetzes.
13. Gemäß § 7 AG SGB VIII kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass für jedes stimmberechtigte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist und dass für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe Unterausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden können, deren Mitglieder aus der Mitte der Jugendhilfeausschüsse gewählt werden.
a. Hat die Bezirksversammlung Harburg von diesen Ermächtigungen seit 2004 Gebrauch gemacht und wenn ja, wann und wie?
b. Welche stellvertretenden Mitglieder wurden aus welchen Trägergruppen oder Fraktionen gewählt? Falls die Wahl noch nicht durchgeführt wurde, wie viele Personen sollen aus welchen Gruppen gewählt werden?
c. Wie viele Personen muss die Bezirksversammlung aus den einzelnen Fraktionen und Trägergruppen mindestens berücksichtigen?
Die im Februar 2009 vom Jugendhilfeausschuss Harburg beschlossene und durch die Bezirksversammlung genehmigte neue Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses sieht vor, dass jedes Mitglied eine persönliche Vertretung haben kann. Die jeweiligen Wahlverfahren laufen derzeit. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung die Einrichtung des Unterausschusses Haushalt und des Unterausschusses Jugendhilfeplanung beschlossen.
Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
d. Trifft es zu, dass Unterausschüsse des JHA zeitweilig Beschlüsse fassen, obwohl gemäß AG SGB VIII nur beratende Unterausschüsse zulässig sind?
Wenn ja, welche, wann, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung den Beschluss gefasst, für eilige und unabwendbare Beschlussfassungen zum Beispiel Haushaltsbeschlüsse für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) in der sitzungsfreien Zeit einen Ferienausschuss einzusetzen, in dem alle Fraktionen und die Gruppe der Träger der freien Jugendhilfe und Verbände der Jugendhilfe mit je einem Sitz vertreten sind. Der Ferienausschuss hat bereits die Freigabe von Mitteln für die Beseitigung eines Baumes, von dem aktuell Gefahren ausgingen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr und Verkehrssicherungspflicht beschlossen, weil die Entscheidung keinen Aufschub duldete. Ob weitere Beschlüsse durch den Ferienausschuss gefasst worden sind, konnte in der für Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.