Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen

§ 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.

(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.

§ 5:

Führen von Hunden in der Öffentlichkeit:

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 6:

Ausnahmeregelungen:

(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2)§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde

1. die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,

2. die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats,

3. die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind,

4. bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

§ 7:

Ordnungswidrigkeiten:

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,

2. entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,

3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,

4. entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,

5. entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,

7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt,

8. entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter macht,

9. entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,

10. entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

11. einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt,

12. entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,

13. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,

14. entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind,

15. entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.