Vorbeugende Gesundheitshilfe für bedürftige Schülerinnen und Schüler

Im Haushaltsplan 2009/2010 im Einzelplan 3.1 der Behörde für Schule und Berufsbildung werden unter der Kapitelnummer 648.08 die Ausgaben für die oben genannte Maßnahme ausgewiesen. Auf der Internetseite des Hamburger Schulvereins wird als Rechtsgrundlage der § 36 BSHG (vorbeugende Gesundheitshilfe) genannt. Diese Rechtsgrundlage ist als Gesetz seit mehreren Jahren nicht mehr in Kraft.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Rechtsgrundlage ist für die obigen Maßnahmen zurzeit die Grundlage?

Rechtsgrundlage für die Verschickung Hamburger Schulkinder durch den Hamburger Schulverein von 1875 e. V. im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe ist § 47 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Hamburgisches Schulgesetz.

2. Wie hoch waren die Sollplatzzahlen in den jeweiligen zehn Maßnahmen in den Jahren 2005 ­ 2008? (Bitte pro Haus, pro Maßnahme und für das jeweilige Jahr darstellen.)

Der Hamburger Schulverein von 1875 e.V. strebt eine gleichmäßige Verteilung auf die beiden Häuser und die angebotenen 14 (bis 2005) beziehungsweise zehn Kurtermine (ab 2006) an.

3. Wie hoch war die tatsächliche Ist-Belegung in den jeweiligen zehn Maßnahmen in den Jahren 2005 ­ 2008? (Bitte pro Haus, pro Maßnahme und für das jeweilige Jahr darstellen.)

Die tatsächlichen Belegungszahlen liegen etwas über den Sollplatzzahlen, da durch Kurabbruch frei werdende Plätze für weitere Kinder genutzt wurden. Nach den 14 beziehungsweise zehn Kurterminen differenzierte Belegungsangaben konnten in der für die zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.

4. Wie viele Mitarbeiter waren in den jeweiligen Häusern „befristet und unbefristet" in den Jahren 2005 ­ 2008 angestellt gewesen? (Bitte pro Haus und für das jeweilige Jahr darstellen.) Personal „Haus Vogelkoje" Personal „

6. Wenn nicht das ganze Jahr genutzt wird, was geschieht mit den Häusern in der Zwischenzeit? Falls unbefristete Mitarbeiter/-innen angestellt waren, mit welchen Aufgaben sind sie gegebenenfalls in den maßnahmefreien Zeiten betraut gewesen?

Die Heime sind außerhalb der Kurzeiten geschlossen. Die unbefristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in dieser Zeit nicht regelhaft eingesetzt, erhalten aber während des gesamten Jahres monatlich ein anteilig reduziertes Gehalt.