Telefon-Hotlines zur Überprüfung von Vergabeverfahren

Als Service-Einrichtung wurde bei der Handwerkskammer Hamburg und bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU), Rechtsamt, zum 10. September 2007 eine anonyme Beschwerdestelle für Bauvergaben eingerichtet. Insbesondere mittelständischen Unternehmen soll durch die beiden Telefon-Hotlines die Möglichkeit gegeben werden, Beschwerden und Hinweise zu geben, denen anonym nachgegangen wird. Hierdurch soll das Vergabeverfahren noch transparenter, fairer und mittelstandsfreundlicher werden.

Hinweise und Beschwerden, die bei der Hotline der Handwerkskammer Hamburg eingehen, werden in anonymisierter Form an die BSU weitergegeben. Allen Hinweisen und Beschwerden wird kurzfristig durch das Rechtsamt der BSU bei den jeweiligen Vergabestellen nachgegangen. Das Prüfergebnis wird dann an den Anrufer zurückgemeldet. In Fällen, die an die Hotline der Handwerkskammer Hamburg herangetragen werden, erfolgt die Mitteilung des Prüfergebnisses an die Handwerkskammer, die dann den Anrufer informiert. Die Anonymität des Anrufers gegenüber den Vergabestellen bleibt dabei jederzeit gewahrt.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Handwerkskammer Hamburg (HWK) wie folgt:

1. In wie vielen Fällen haben die Telefon-Hotlines

a) der BSU und

b) der Handwerkskammer Hamburg seit ihrer Einrichtung zum 10. September 2007 insgesamt und jeweils monatlich Hinweise und Beschwerden entgegengenommen?

Bisher ist die anonyme Beschwerde-Hotline in drei Fällen aktiv geworden. Zwei der Beschwerden sind über die HWK eingereicht worden.

2. Worum ging es bei den bislang eingegangenen Hinweisen und Beschwerden zusammengefasst?

3. In wie vielen Fällen wurde durch über die Telefon-Hotlines eingegangene Hinweise und Beschwerden die Verletzung von Vergabevorschriften aufgedeckt?

In einem Fall bemängelte der Petent, dass bei einer Vergabestelle alle Aufträge ab 15.000 Euro angeblich öffentlich ausgeschrieben und nicht beschränkt beziehungsweise freihändig vergeben wurden.

Im zweiten Fall legte ein Bieter Beschwerde ein, da er der Meinung war, dass eine Ausschreibung ohne besonderen Grund kompliziert gestaltet wurde, um die Vergabegrenze für eine beschränkte Ausschreibung zu überschreiten und damit eine öffentliche Ausschreibung zu ermöglichen.

Beim dritten Fall beanstandete ein Bieter die Zuschlagerteilung an einen anderen Bieter, da dieser seiner Ansicht nach bei Angebotsabgabe nicht angab, dass und welche Nachunternehmer er einsetzen wird. In allen drei Fällen haben sich die Beschwerdegründe nicht bestätigt.

4. Welche Vergabevorschriften wurden jeweils wie oft verletzt?

5. In wie vielen dieser Fälle wurden rechtswidrige Vergaben daraufhin aufgehoben?

Entfällt.

6. Wie viele der unter 1., 3. und 5. genannten Fälle betrafen

a) öffentliche Ausschreibungen,

b) beschränkte Ausschreibungen und

c) freihändige Vergaben?

Die Beschwerden betrafen ausschließlich Öffentliche Ausschreibungen.

7. In wie vielen Fällen folgte einem Hinweis oder einer Beschwerde bei einer der Telefon-Hotlines eine formelle Beschwerde oder Rüge des Bieters in einem Vergabeverfahren?

In keinem Fall.

8. Inwieweit konnten durch die Einrichtung der Telefon-Hotlines mehr Verletzungen von Vergabevorschriften aufgedeckt werden als vor ihrer Einrichtung?

Siehe Antwort zu 2.

9. Wie beurteilt vor diesem Hintergrund

a) die zuständige Behörde und

b) die Handwerkskammer Hamburg die Tätigkeit der Beschwerdestelle für Bauvergaben und ihrer TelefonHotlines?

Die zuständige Behörde und die HWK wollen trotz der bisher geringen Inanspruchnahme der Telefonhotline die Möglichkeit einer anonymen Beschwerde weiterhin bieten.