Schwimmunterricht durch Bäderland oder durch Vereine und Verbände?

In der Antwort zur Anfrage 19/2142 sind mit der Begründung, dass der Senat zu Sachverhalten privater Unternehmen nicht Stellung nimmt, einige Fragen unbeantwortet geblieben beziehungsweise wurden falsch beantwortet.

Eigentümer der Bäderland Hamburg GmbH (BLH) ist zu 100 Prozent die Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV). Der Aufsichtsrat besteht ausschließlich aus Vertretern der BLH, Vertretern Hamburger Behörden oder anderer zu 100 Prozent im städtischen Eigentum befindlicher Unternehmen. Den Vorsitz hat der Staatsrat der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Staatsrat Maaß. Ausgewählte Bilanzdaten werden im Hamburger Beteiligungsbericht veröffentlicht. Die Bilanz ist einsehbar. Es handelt sich bei den Fragen nicht um Geschäftsgeheimnisse, sondern um Fragen im öffentlichen Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einem über die HGV zu 100 Prozent staatlichen Unternehmen.

Diesen Sachverhalt zugrunde legend ist es nicht nachvollziehbar, dass der Senat in seiner Antwort mit dem Hinweis, dass es sich um ein privates Unternehmen handele, das nicht im öffentlichen und gemeinwohlorientierten Interesse handelt, keine Auskunft gibt. Das ist nicht akzeptabel.

Die BLH hat mit Bezug auf steigende Energiekosten eine nach Aussagen der BLH „angemessene Preisanpassung" vorgenommen. Hiervon betroffen sind unter anderem die Positionen des Vertrages der BLH mit dem Hamburger Schwimmverband und die damit zu entrichtenden Entgelte für Veranstaltungen und Übungsstunden. Dieses betrifft unmittelbar auch die DLRG, die als Selbstzahler direkt bei der BLH Bahnen, ausgenommen fünf Stunden über den Hamburger Schwimmverband, anmieten muss.

Im Geschäftsbericht des Jahres 2007 ist eine konstante Verlustübernahme der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von 15,7 Millionen Euro ausgewiesen und eine Erhöhung der Erlöse auf 19,9 Millionen Euro und damit um 0,5 Millionen Euro aufgeführt. Diese Erhöhung des Umsatzes wird auf gestiegene Erlöse durch das Schulschwimmen und das Gastronomiegeschäft zurückgeführt.

Die Arbeit in und durch die Vereine und Verbände ist gesellschaftspolitisch nicht hoch genug wertzuschätzen und bedarf einer besonderen Sorgfalt durch den Senat, da hier das soziale und demokratische Miteinander gepflegt wird, ehrenamtliches Engagement als tragende Säule einer funktio nierenden Zivilgesellschaft die Basis ist und auch gesundheitspolitisch ein wertvoller gesellschaftlicher Beitrag geleistet wird. Auch aus diesem Grund ist es inakzeptabel, dass der Senat mit seiner Antwort auf eine private Unternehmerschaft verweist und sich so seiner gesellschaftspolitischen Verantwortung entziehen will.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat erneut:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Bäderland Hamburg GmbH (BLH) wie folgt:

1. Ist der Senat der Meinung, dass es eine unternehmerische Aufgabe der BLH ist, zur sozialen Integration beizutragen und den Schul- und Vereinssport hamburgweit bedarfsgerecht zu ermöglichen?

a. Wenn ja, ist der Senat der Meinung, dass die BLH diesem Unternehmensziel ausreichend gerecht wird?

Die Mitwirkung an der Erfüllung dieser Aufgaben gehört zum Auftrag der BLH und wird von ihr wahrgenommen.

b. Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

2. In der Antwort zur Drs. 19/2142 gibt der Senat bekannt, dass die BLH keine Schwimmbahnen beziehungsweise Übungszeiten direkt an Vereine vermiete. Die DLRG erhält über das ausgeschöpfte Kontingent des Hamburger Schwimmverbandes lediglich fünf Stunden im Monat. Dieses ist nach Aussage der DLRG nicht ausreichend, sodass weitere Stunden direkt bei der BLH angemietet werden müssen. Wusste der Senat von diesem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage 19/2142?

Der zuständigen Behörde war der Sachverhalt bekannt. Er ändert aber nichts an dem erläuterten Prinzip, wonach die BLH keine Schwimmbahnen beziehungsweise Übungszeiten direkt an Vereine vermietet; zu Ausnahmen siehe Antwort zu 5. Die DLRG bekommt aus dem vom Hamburger Schwimmverband verwalteten und vom Sportamt mit einer Zuwendung an die BLH finanzierten Kontingent sechs Stunden und darüber hinaus als sogenannter Selbstzahler rund 15 Stunden pro Woche. Auch die Nutzung der Selbstzahlerstunden erfolgt auf Basis des Nutzungsvertrages mit dem Hamburger Schwimmverband. Ein gesonderter Vertrag zwischen BLH und DLRG besteht nicht.

In der Drs. 19/2142 wurde nach diesem Sachverhalt nicht gefragt. Bei der Beantwortung der dortigen Frage zu 1. wurde die derzeitige Praxis bei der Vergabe von Schwimmhallenzeiten beschrieben. Zahlungsmodalitäten oder Vertragsangelegenheiten einzelner Vereine oder Verbände waren nicht Gegenstand der Schriftlichen Kleinen Anfrage.

a. Wenn ja, warum hat der Senat dieses nicht wahrheitsgemäß beantwortet?

b. Wenn nein, wie will der Senat zukünftig solchen Fehlinformationen entgegenwirken?

Entfällt.

3. Wie hoch waren die jährlichen Zuschüsse der Behörde an den Hamburger Schwimmverband zur Anmietung von Schwimmzeiten der angegliederten Sportvereine bei der Bäderland? Bitte den Zuschuss jährlich seit 2001 anführen.

Das Nutzungsentgelt für das Vereins- und Verbandsschwimmen erhält die BLH in Form einer Zuwendung jährlich direkt. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 betrugen die Zuwendungen jährlich rund 1.657.000 Euro.

4. In welchem Umfang konnten die Sportvereine im Rahmen dieser Zuschüsse jeweils von der Bäderland jährlich Schwimmzeiten anmieten?

Bitte die Schwimmzeiten als Schwimmstunden jährlich seit 2001 anführen. Bitte für die Jahre 2007 und 2008 die jeweiligen Vereine mit den jeweiligen Schwimmstunden aufführen. Die Diskussion findet unter anderem dort ihre Grenzen, wo die Unternehmen sich in einer Wettbewerbssituation befinden und diesbezügliche betrieblichen Daten zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind. Die §§ 52 Absatz 1 GmbH-Gesetz beziehungsweise 93 und 116 Aktiengesetz sind auch bei öffentlichen Unternehmen zu beachten.

a. Wenn ja, wie will der Senat sicherstellen, dass die gemeinwohlorientierten Aufgaben des Unternehmens über den Aufsichtsrat hinaus gewahrt bleiben?

Entfällt.

b. Wenn nein, warum nicht?

7. Vertritt der Senat die Meinung, dass mit der Gründung einer zu 100 Prozent städtischen GmbH unternehmerische Daten nicht von öffentlichem Interesse sind?

8. Ist der Senat der Meinung, dass die Förderung des Schwimmsports den Bedarf des Hamburger Schwimmverbands und der ihm angeschlossenen Vereine deckt?

Nach Auffassung der zuständigen Behörde: Ja. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

9. Ist der Senat der Meinung, dass es für den Schwimmsport und die Ausbildung von DLRG-Lebensrettern eine Gebühr für die Nutzung der Sportstätten gibt?

Nach Auffassung der zuständigen Behörde erfolgt die Zuwendung an die BLH für die Nutzung von Schwimmzeiten, um die Sportausübung in Sportstätten kostenfrei zu ermöglichen (vergleiche Antwort zu 3.). Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

10. Gibt es Abwanderungstendenzen in Vereine und Verbände in Schleswig Holstein und Niedersachsen, die auf die fehlenden Wasserzeiten und/oder auf bestehende Entgeltkosten zurückzuführen sind?

Von derartigen Tendenzen ist der zuständigen Behörde nichts bekannt. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

a. Wenn ja, wie will der Senat sich hierzu verhalten?

b. Wenn nein, womit erklärt der Senat die bestehende Kritik diesbezüglich aus Vereinen und Verbänden?

Entfällt.

11. Wie will der Senat sicherstellen, dass es in Hamburg ein landesweit familienfreundliches und sozialverträgliches Angebot der BLH gibt? Welche Kriterien legt der Senat einem solchen Angebot zugrunde?

Das Angebot der BLH ist familienfreundlich und sozialverträglich und berücksichtigt gleichzeitig die notwendigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Als Kriterien gelten unter anderem, dass flächendeckend familienorientierte Preise zur Anwendung kommen, die Preise für die Grundangebote niedrig sind, familienbezogene Angebote in den Bädern zur Verfügung stehen und familienfreundliche Öffnungszeiten angeboten werden. Im Übrigen siehe Drs. 18/7291.