Aktiengesellschaft

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beleihungsgesetzes

Das Gesetz über die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts mit der Befugnis zur Einrichtung von Vergabeprüfstellen für öffentliche Aufträge (Hamburgisches Beleihungsgesetz ­ HmbBelG) vom 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 8) wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort „Vergabeprüfstellen" durch das Wort „Vergabekammern" ersetzt.

2. § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1

Beleihung mit den Aufgaben einer Vergabekammer

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristischen Personen des privaten Rechts, die unter § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2547) fallen, mit ihrem Einverständnis die Befugnis zu verleihen, Vergabekammern für ihre Vergabeverfahren einzurichten und die Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten."

3. In der Überschrift und im Text von § 2 wird jeweils das Wort „Vergabeprüfstelle" durch das Wort „Vergabekammer" ersetzt.

Artikel 2:

Zweites Gesetz zur Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes § 2 Absatz 6 des Stadtentwässerungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 mit der Änderung vom 12. September 1995

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 435, 1995 Seite 210) erhält folgende Fassung: „(6) Bei der Stadtentwässerung wird die Vergabekammer für ihre Vergabeverfahren gemäß § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2547) eingerichtet. Bei der Besetzung der Vergabekammer muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. Als ehrenamtliche Mitglieder sollen für die Vergabekammer auf Vorschlag der Handels- und der Handwerkskammer sowie der Hamburgischen Architektenkammer und der Hamburgischen Ingenieurkammer ­ Bau sechs Persönlichkeiten berufen werden, die nach Möglichkeit über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.

Die Besetzung der Vergabekammer regelt die Stadtentwässerung im Benehmen mit der fachlich zuständigen Behörde.

Für die Vergabekammer gilt die von der für die Finanzen

06. 04. 9916. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beleihungsgesetzes und anderer Gesetze

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen.

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beleihungsgesetzes und anderer Gesetze Vom........... zuständigen Behörde erlassene Geschäftsordnung der Vergabekammern der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend."

Artikel 3:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser vom 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) erhält folgende Fassung: „(4) Beim LBK Hamburg wird die Vergabekammer für seine Vergabeverfahren gemäß § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2547) eingerichtet. Bei der Besetzung der Vergabekammer muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. Als ehrenamtliche Mitglieder sollen für die Vergabekammer auf Vorschlag der Handels- und der Handwerkskammer sowie der Hamburgischen Architektenkammer und der Hamburgischen Ingenieurkammer ­ Bau sechs Persönlichkeiten berufen werden, die nach Möglichkeit über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Besetzung der Vergabekammer regelt der LBK Hamburg im Benehmen mit der fachlich zuständigen Behörde. Für die Vergabekammer gilt die von der für die Finanzen zuständigen Behörde erlassene Geschäftsordnung der Vergabekammern der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend."

Artikel 4:

Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

In § 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Bei der Stadtreinigung wird die Vergabekammer für ihre Vergabeverfahren gemäß § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2547) eingerichtet. Bei der Besetzung der Vergabekammer muss gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind. Als ehrenamtliche Mitglieder sollen für die Vergabekammer auf Vorschlag der Handels- und der Handwerkskammer sowie der Hamburgischen Architektenkammer und der Hamburgischen Ingenieurkammer ­ Bau sechs Persönlichkeiten berufen werden, die nach Möglichkeit über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Besetzung der Vergabekammer regelt die Stadtreinigung im Benehmen mit der fachlich zuständigen Behörde. Für die Vergabekammer gilt die von der für die Finanzen zuständigen Behörde erlassene Geschäftsordnung der Vergabekammern der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend."

Artikel 5:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ § 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ vom 8. November 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 290) wird aufgehoben.

Artikel 6:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „pflegen & wohnen" § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „pflegen & wohnen" vom 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 187) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 7:

Verordnung über die Zuständigkeit bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge der Stadtreinigung Hamburg

Die Verordnung über die Zuständigkeit bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge der Stadtreinigung Hamburg vom 27. September 1994 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 264) wird aufgehoben.

Begründung A.

Allgemeines I. Zielsetzung

Mit dem Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsänderungsgesetz ­ VgRÄG) vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2512), das zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, sind die gesetzlichen Grundlagen für öffentliche Aufträge, die den EU-Vergabe- und Nachprüfungsrichtlinien unterliegen, grundlegend geändert worden.

Mit dem VgRÄG werden die EU-Vergaberichtlinien künftig im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2546) geregelt.

Die Neuregelung der Nachprüfungsverfahren bei der öffentlichen Auftragsvergabe erfordert eine Änderung der hamburgischen Rechtsgrundlagen. Hierzu wird der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beleihungsgesetzes und anderer Gesetze vorgelegt.

II. Bisherige Regelungen

Über das bestehende Nachprüfungsverfahren ist die Bürgerschaft mit der Mitteilung „Gesetz über die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts mit der Befugnis zur Einrichtung von Vergabeprüfstellen für öffentliche Aufträge (Hamburgisches Beleihungsgesetz ­ HmbBelG)" vom 27. August 1996 (Drucksache 15/5972) unterrichtet worden.

Dementsprechend ist auf der Grundlage der §§ 57 b und 57 c Haushaltsgrundsätzegesetz ein zweistufiges Nachprüfungsverfahren für alle EU-weiten Ausschreibungen eingerichtet worden, und zwar

­ Vergabeprüfstellen als erste Instanz

Die Vergabeprüfstellen sind dem Grundgedanken der fachlichen Verantwortung Rechnung tragend grundsätzlich bei den Senatsämtern bzw. Fachbehörden und Bezirksämtern jeweils für ihre Zuständigkeitsbereiche eingerichtet worden (Anordnung über Zuständigkeiten bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 19. August 1997, Amtlicher Anzeiger Seite 1953). Weitere Vergabeprüfstellen wurden bei fünf Anstalten des öffentlichen Rechts und sieben Unternehmen des privaten Rechts eingerichtet,

­ Vergabeüberwachungsausschuß als zweite Instanz

Der Vergabeüberwachungsausschuß wurde bei der Wirtschaftsbehörde eingerichtet.

Diese gesetzliche Regelung, die „sogenannte haushaltsrechtliche Lösung", stieß auf zunehmende Kritik, insbesondere bei der EU-Kommission, die vor allem beanstandete, dass den Interessenten und Bietern keine Rechte auf Einhaltung der materiellen Vorschriften zugestanden und auch kein gerichtlicher Rechtsschutz eingeräumt wird. Dies führte schließlich zur gesetzlichen Neuregelung.

III. Wesentliche Neuregelung

Nach dem GWB haben die Bieter/Bewerber künftig einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften, und zwar in der ersten Instanz vor den verwaltungsinternen Vergabekammern und in der zweiten Instanz vor den Vergabesenaten, die bei den Oberlandesgerichten gebildet werden.

Die Vergabekammer, die als erste Nachprüfungsinstanz die Vergabeprüfstellen, die fakultativ beibehalten werden können, ablöst, ist mit wesentlich verstärkten Rechten ausgestattet. Danach leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren auf Antrag von Unternehmen ein, die ein Interesse am Auftrag haben und Verletzungen in ihren Rechten geltend machen. Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Sie trifft und begründet ihre Entscheidung im Regelfall innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Antragseingang.

Über die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Nachprüfungsstellen bestimmen nach § 106 GWB die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Dabei muss bei der Besetzung der Vergabekammern gewährleistet sein, dass von den drei Mitgliedern mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind.

Der Senat hat die Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens bei den Behörden umgesetzt und eine neue Anordnung über Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge beschlossen, die die Anordnung über Zuständigkeiten vom 19. August 1997 ablöst. Kernpunkt dieser Regelung ist die Einrichtung von drei Vergabekammern bei der Baubehörde, Finanzbehörde und Wirtschaftsbehörde. Diese Entscheidung wurde sowohl unter fachlichen Gesichtspunkten (alle drei Behörden verfügen über ein hohes Maß an Fachkunde im Vergaberecht) wie auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen (die Einrichtung nur einer Vergabekammer für alle Behörden hätte zusätzliche Personalbedarfe ausgelöst).

Als zweite Nachprüfungsinstanz sind nach dem GWB Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten zu bilden. In Hamburg ist der Vergabesenat beim Hanseatischen Oberlandesgericht im Rahmen der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 1999 eingesetzt worden.

IV. Einrichtung von Vergabekammern bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

Der Senat beabsichtigt, entsprechend dem Vorgehen bei den Behörden, bei bestimmten Unternehmen, die bisher schon über Vergabeprüfstellen verfügten, Vergabekammern einzurichten. Dies trägt zum einen dem Grundgedanken der fachlichen Verantwortung für die jeweilige Aufgabe Rechnung, entlastet aber gleichzeitig die Behörden von dem sonst möglicherweise entstehenden Verwaltungsaufwand. Zur Einrichtung der Vergabekammern anstelle der Vergabeprüfstellen bei bestimmten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bedarf es der Änderung der Errichtungsgesetze für einige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Änderung des Hamburgischen Beleihungsgesetzes. Einzelheiten ergeben sich aus den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzentwurfs. Zwei weitere Anstalten des öffentlichen Rechts möchten keine Vergabekammern einrichten. Hierzu wird auf die Artikel 5 und 6 des Gesetzentwurfs verwiesen.

Der Entwurf einer entsprechenden Verordnung mit Angabe der in Aussicht genommenen Unternehmen ist als Anlage beigefügt.

V. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Durch die Neuregelung der Nachprüfungsinstanzen (Besetzung der Vergabekammern als erste Instanz mit drei Mitgliedern) bei bestimmten öffentlichen Unternehmen wird wie bei den Behörden mit Mehraufwand gegenüber den Vergabeprüfstellen gerechnet. Die Unternehmen haben jedoch zugesagt, keine Kostenerstattungen geltend zu machen.

Für die Verfahren vor den Vergabekammern werden im übrigen Gebühren und Auslagen erhoben.

B.

Im einzelnen

Zu Artikel 1:

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beleihungsgesetzes

Mit Artikel 1 des vorgelegten Gesetzentwurfs wird die Ermächtigung erbeten, geeigneten juristischen Personen des privaten Rechts mit deren Einwilligung die Befugnis zu übertragen, die Aufgaben der Vergabekammer für ihre Verfahren zu übertragen.

Die Änderung dient der Anpassung an die durch das GWB veränderte Rechtslage. Vorgesehen ist bei bestimmten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die bisher über eine Vergabeprüfstelle verfügen, eine Vergabekammer einzurichten, wenn sie dies wünschen. In die Rechtsverordnung über die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts mit der Befugnis zur Einrichtung von Vergabekammern für öffentliche Aufträge werden gleichzeitig Regelungen zu den Mindestanforderungen, die an die Vergabekammern zu stellen sind, aufgenommen. Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen.

Auf Grund von § 1 des Hamburgischen Beleihungsgesetzes vom 20. Januar 1997 mit den Änderungen vom..... (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997 Seite 8, 1999

Seite.....) wird verordnet:

§ 1:

Übertragung der Befugnis zur Einrichtung von Vergabekammern:

(1) Den nachstehenden juristischen Personen des privaten Rechts wird die Befugnis verliehen, Vergabekammern für die bei ihnen durchzuführenden Vergabeverfahren nach § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2547) einzurichten:

1. Hamburger Wasserwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

2. Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft,

3. Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein Aktiengesellschaft,

4. Pinneberger Verkehrsgesellschaft mit beschränkter Haftung,

5. AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft.

(2) Die unter Nummern 3 bis 5 genannten juristischen Personen des privaten Rechts sind berechtigt, die Aufgaben ihrer Vergabekammern durch die Vergabekammer der unter Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Person wahrnehmen zu lassen.

§ 2:

Organisation der Vergabekammern:

(1) Bei der Besetzung der Vergabekammer muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden sind.

(2) Als ehrenamtliche Mitglieder sollen auf Vorschlag der Handels- und der Handwerkskammer sowie der Hamburgischen Architektenkammer und der Hamburgischen Ingenieurkammer ­ Bau für jede Vergabekammer sechs Persönlichkeiten berufen werden, die nach Möglichkeit über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.

(3) Die Besetzung der Vergabekammer regelt das Unternehmen, bei dem sie eingerichtet ist, im Benehmen mit der fachlich zuständigen Behörde.

(4) Für die Vergabekammer gilt die von der für die Finanzen zuständigen Behörde erlassene Geschäftsordnung der Vergabekammern der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend.

§ 3:

Aufhebung von Vorschriften

Die Hamburgische Beleihungsverordnung vom 19. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 411) wird aufgehoben.

Außerdem werden die Mindestbedingungen, die bei der Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern einzuhalten sind, vorgegeben.

Zu Artikel 4:

Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Für die Stadtreinigung Hamburg war nach bisherigem Recht eine Vergabeprüfstelle auf Grund einer in § 2 Absatz 3 Stadtreinigungsgesetz enthaltenen Ermächtigung durch Verordnung eingerichtet worden. Wie für die Stadtentwässerung und den Landesbetrieb Krankenhäuser ist auch für die Stadtreinigung die Einrichtung einer Vergabekammer vorgesehen.

Aus regelungssystematischen Gründen sollen die bei den Anstalten des öffentlichen Rechts vorgesehenen Vergabekammern einheitlich in den jeweiligen Errichtungsgesetzen geregelt werden.

Zu Artikel 5:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ und zu Artikel 6

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „pflegen & wohnen"

Die Grundsätze des Hamburgischen Beleihungsgesetzes, mit der Beleihung nur die Unternehmen zu betrauen, die damit einverstanden sind, gelten auch für die Anstalten des öffentlichen Rechts. Nachdem die Anstalten Hamburger Friedhöfe und „pflegen & wohnen" den Wunsch geäußert haben, die Nachprüfungsaufgabe nicht mehr wahrzunehmen, sind die entsprechenden Ermächtigungen in den jeweiligen Anstaltserrichtungsgesetzen entbehrlich. Sie sollen daher aufgehoben werden. Entwurf einer Verordnung über die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts mit der Befugnis zur Einrichtung von Vergabekammern für öffentliche Aufträge (Hamburgische Beleihungsverordnung ­ HmbBelVO)