Beratung der Stadt durch ehemalige Mitarbeiter

Die Aufnahme von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durch Ruhestandsbeamte außerhalb des öffentlichen Dienstes ist in § 73 a Hamburgisches Beamtengesetz geregelt. Regelungen über die Aufnahme von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durch Ruhestandsbeamte innerhalb des öffentlichen Dienstes finden sich dort nicht. In wenigstens einem Fall ist mit einem Ruhestandsbeamten ein Beratervertrag bis zur Einsetzung und Einarbeitung eines Nachfolgers geschlossen worden (Drs. 19/1824).

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

1. Mit welchen Ruhestandsbeamten, früheren Beamten mit Versorgungsbezügen, ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder vom Dienst freigestellten oder beurlaubten Beamten oder Beschäftigten hat die Stadt in den letzten fünf Jahren welche Berater- oder ähnliche Verträge geschlossen?

2. Welche Ruhestandsbeamten, frühere Beamten mit Versorgungsbezügen, ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder vom Dienst freigestellten oder beurlaubten Beamten oder Beschäftigten wurden in den letzten fünf Jahren im Rahmen welcher von der Stadt mit einem Beratungsunternehmen geschlossenen Verträge mittelbar wieder für die Stadt tätig?

3. In welchem Dienstverhältnis standen die in den Antworten zu 1. und 2. genannten Personen dienst- und fachbezogen vor ihrem Eintritt in den Ruhestand, vor der Beendigung ihres Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise ihrem Eintritt in die Freistellungsphase?

4. Inwieweit haben die in der Antwort zu 2. genannten Personen in den letzten drei Jahren ihrer aktiven Dienstzeit mit den Beratungsunternehmen dienstlich zusammengearbeitet beziehungsweise inwieweit waren sie an der Vergabe von Aufträgen an diese Unternehmen beteiligt?

5. Auf wessen Veranlassung und durch welche Dienststellen erfolgte der Abschluss der in den Antworten zu 1. und 2. genannten Berater- oder ähnlichen Verträge oder Verträge mit Beratungsunternehmen?

6. Aus welchen Gründen und mit welcher Aufgabenstellung wurden in den genannten Fällen Berater- oder ähnliche Verträge oder Verträge mit Beratungsunternehmen abgeschlossen?

7. Warum konnten oder sollten in den genannten Fällen die Aufgaben nicht durch aktive Beamte oder Beschäftigte der jeweiligen Behörde erledigt werden?

8. Von wann bis wann liefen die Berater- oder ähnlichen Verträge oder Verträge mit Beratungsunternehmen in den genannten Fällen jeweils?

9. Wie viel betrug in den genannten Fällen jeweils die Vergütung pro Stunde und für die Beratung insgesamt?

10. Wie viele Stunden wurden in den genannten Fällen in den einzelnen Monaten der Vertragslaufzeit jeweils abgerechnet?

11. Welche Kosten sind hierdurch jeweils für die Stadt entstanden?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

12. Wie beurteilt der Senat die unmittelbare oder mittelbare Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, früheren Beamten mit Versorgungsbezügen, ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder vom Dienst freigestellten oder beurlaubten Beamten oder Beschäftigten als Berater für die Stadt?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.