Verbraucherschutz

Melamin-Proben in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen zügig analysiert werden.

19. Lange Zeit ist die Veröffentlichung der Namen von Herstellern, die in Lebensmittelskandale verwickelt waren, diskutiert worden? Wie ist derzeit die Rechtslage? Wann dürfen Herstellernamen veröffentlicht werden?

Namen von Herstellern dürfen nach Maßgabe des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und den Vorschriften der Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) veröffentlicht werden.

Nach § 40 LFGB soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter anderem unter Nennung des Herstellernamens informieren, wenn die Information unter eine der in § 40 Absatz 1 LFGB genannten Fallgruppen fällt und die Vorgaben und Einschränkungen des § 40 Absatz 2 (Vorrang der Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelunternehmer selbst) und § 40 Absatz 3 LFGB (Anhörungserfordernis) beachtet worden sind.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 VIG können die Namen von Herstellern von Lebensmitteln veröffentlicht werden, wenn zu diesen Informationen auf Antrag nach den Vorschriften des VIG Zugang zu gewähren wäre. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem VIG besteht für alle Informationen im Sinne des § 1 VIG, Ausschluss- und Beschränkungsgründe sind in § 2 VIG und das zu beachtende Verfahren in den §§ 3 und 4 VIG (insbesondere Anhörungs- und Beteiligungsrechte) geregelt.

20. Wie viele Namen von Herstellern wurden veröffentlicht, seit dies erlaubt ist?

Im Rahmen von Rückrufen oder Produktwarnungen wird in der Regel der Produktname verwendet, damit die Verbraucher das Produkt identifizieren können. Darüber hinaus wurden durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz und durch die Bezirksämter bisher keine Namen von Herstellern nach § 40

LFGB und § 5 Absatz 1 VIG veröffentlicht.

21. Hat es seit Mai 2004 im Bereich von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gegeben und wenn ja, wie wurden diese geahndet?

22. Die Beratung und Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern wird in Hamburg im Wesentlichen von der Verbraucherzentrale durchgeführt, die dafür auch Zuwendungen aus dem Hamburger Haushalt erhält.

Beabsichtigt der Hamburger Senat darüber hinaus eine Aufklärungs- und Informationskampagne für die Verbraucher durchzuführen?

Wenn ja, welche Mittel stehen dafür bereit?

Die zuständige Fachbehörde informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher kontinuierlich und anlassbezogen durch aktive Öffentlichkeits- und Pressearbeit. Beispielhaft hervorzuheben sind:

- Verbraucherschutzbericht der Fachbehörde (Dezember 2007)

- Berichte des landeseigenen Instituts für Hygiene und Umwelt

- Pressemitteilungen der Fachbehörde zum Beispiel „Verbraucherwarnung: Dioxin in Schafleber", „Schweinefleisch aus Irland: Keine Gefahr für den Endverbraucher", „Sprossen: Jede zehnte Probe mit Salmonellen belastet", „Für sichere Lebensmittel: Kontrolleure lernen in Hamburg"

- Informationsstand am Hamburger Flughafen zur Aufklärung von Passagieren über Einfuhrbedingungen von Lebensmitteln zum persönlichen Gebrauch und von Heimtieren im Rahmen der europaweiten Veterinärwoche im Herbst 2008

Darüber hinaus sind Themen der gesunden Ernährung Gegenstand vielfältiger Aktivitäten. Ein fester Mittelansatz hierfür ist nicht ausgewiesen.

23. Hat sich der Senat zwischenzeitlich damit befasst, sich im Bundesrat für ein leicht erkennbares bundesweites Qualitätssiegel für GVO-freie Produkte aus konventionellem oder ökologischen Anbau einzusetzen?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

Nein, da Produkte mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bereits jetzt gekennzeichnet sein müssen, während ökologische Produkte frei sind von GVO.