Grundstück

Erhebung von Wegebaubeiträgen Endgültige Herstellung

Wegebaubeiträge werden erhoben für Wege, Straßen und Plätze, die endgültig hergestellt sind. Eine endgültige Herstellung setzt nach § 49 HWG mindestens voraus, dass die Straße auf Flächen im Eigentum Hamburgs über eine befestigte Fahrbahn sowie über Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügt. Über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus legen die Baudienststellen häufig in einem sog. „Bauprogramm"fest, dass weitere Einrichtungen, wie z. B. Rad- und Gehwege, hergestellt werden sollen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass für Straßen, die seit Jahren wegerechtlich gewidmet sind und von den Anliegern genutzt werden, keine Wegebaubeiträge erhoben worden sind, weil

- für einzelne Straßenabschnitte bis zur endgültigen Herstellung noch baulich und finanziell z.T. geringfügige Restarbeiten ausstehen oder

- „Bauprogramme" der zuständigen Straßenbaudienststelle noch nicht erfüllt sind.

Bei den vom Rechnungshof betrachteten Maßnahmen sind bisher Einnahmen von rund 3 Mio DM nicht realisiert worden.

Der Rechnungshof hält es im Hinblick auf eine vollständige und rechtzeitige Einnahmeerhebung (vgl. § 34 LHO) und im Interesse eines wirtschaftlichen Verwaltungshandelns für dringend erforderlich, baulich bisher nicht beendete Erschließungsanlagen so schnell wie möglich abzuschließen, um sie beitragsmäßig abrechnen zu können.

Soweit Haushaltsmittel für die Durchführung notwendiger Restarbeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, müssen sie entweder durch Umschichtung oder durch Einwerbung beschafft werden, da nur so Einnahmen in erheblicher Höhe realisiert werden können.

Um die für eine Beitragserhebung erforderliche endgültige Herstellung von Straßen gezielt voranzutreiben, hat der Rechnungshof empfohlen, ein Straßenzustands- und Beitragskataster zu erstellen, das folgendes enthalten sollte:

- alle noch nicht endgültig hergestellten Straßen,

- Art und Umfang der für eine endgültige Herstellung noch durchzuführenden Bauarbeiten,

- die für diese Arbeiten benötigten Haushaltsmittel,

- die zu erwartenden Erschließungsbeiträge.

Auf der Grundlage eines Katasters hätten die Baudienststellen und das Landesabgabenamt die Möglichkeit, ein am optimalen Mitteleinsatz und Einnahmeerfolg orientiertes Handlungskonzept mit entsprechender Prioritätenrangfolge beabsichtigter Straßenund/oder Ausbaumaßnahmen aufzustellen.

Hinsichtlich der Straßen, die beitragsmäßig nicht abgerechnet werden können, weil das „Bauprogramm" nicht erfüllt ist, sollte geprüft werden,

- ob und wann die „Bauprogramme" im ursprünglich geplanten Umfang noch verwirklicht werden sollen,

- ob in einzelnen Fällen eine Reduzierung des „Bauprogramms" bis auf die Mindestanforderungen nach § 49 HWG in Betracht kommt und

- welche Fälle sich für eine Abrechnung im Wege der Kostenspaltung (§ 48 HWG) eignen.

Das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten hat mitgeteilt, die Empfehlungen des Rechnungshofs aufgreifen und Einzelheiten der Umsetzung in einer aus den Leitern der Tiefbauabteilungen und dem Landesabgabenamt bestehenden Arbeitsgruppe klären zu wollen. Für eine Umsetzung sei aber auch eine Mitwirkung von Finanzbehörde und Baubehörde erforderlich.

Vorausleistungen

Nach § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, sobald auf einem Grundstück ein Bauvorhaben genehmigt wird oder mit der Herstellung einer Erschließungsanlage begonnen worden ist. Für Ausbaubeiträge besteht seit Juli 1989 ebenfalls die Möglichkeit, mit Baubeginn Vorausleistungen zu erheben. Der Rechnungshof hat festgestellt, daß von dem Recht, Vorausleistungen zu erheben, kaum Gebrauch gemacht wird. Er hat empfohlen, diese Möglichkeit künftig insbesondere bei großen, kostenintensiven Maßnahmen stärker als bisher zu nutzen, um die für die Vorfinanzierung von Erschließungsmaßnahmen aufzuwendenden Zinslasten zu verringern.

Die Finanzbehörde hält die Erhebung von Vorausleistungen künftig zwar für denkbar. Es erscheint ihr im Hinblick auf den damit verbundenen zusätzlichen Abrechnungsaufwand aber wirtschaftlich sinnvoller, die Zeit zwischen dem Abschluß einer Baumaßnahme und deren Abrechnung im Landesabgabenamt durch geeignete Maßnahmen weiter zu verkürzen.

Der Rechnungshof hält eine beschleunigte Abrechnung nach Beendigung der Baumaßnahmen zwar ebenfalls für notwendig. Dies führt aber nicht zu einer Verminderung der z.T. erheblichen Vorfinanzierungskosten während der Bauzeit. Vielmehr ist es erforderlich, bei Maßnahmen mit hohem Bauvolumen und langen Bauzeiten in jedem Einzelfall im Vorwege abzuschätzen, ob die zu erwartenden Vorteile aus der vorzeitigen Einnahmeerhebung den Mehraufwand bei der Abrechnung übersteigen.

Einführung von Einheitssätzen

Mit dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz, das zum 01.07.89 in Kraft trat, wurde die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen von der Effektivkostenabrechnung auf ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren umgestellt. Seitdem gilt sowohl für die Beitragserhebung bei erstmaliger endgültiger Herstellung (Erschließungsbeitrag) als auch für Ausbaumaßnahmen (Ausbaubeitrag) derselbe Beitragssatz.

Die Umstellung des Veranlagungsverfahrens auf Einheitssätze sollte

- eine Beschleunigung der Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen bewirken,

- überschaubarer und bürgerfreundlicher als die bisherige Effektivkostenermittlung sein,

- den Verwaltungsaufwand verringern und

- zu Einnahmen führen, die sich an der unteren Grenze der tatsächlichen Kosten orientieren.

Der Senat nahm an, dass die Einführung von Einheitssätzen zwar zu einem geringfügig niedrigeren Beitragsaufkommen als die Abrechnung nach Effektivkosten führen würde. Diese Differenz würde jedoch nicht ins Gewicht fallen, weil aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands Kosten eingespart werden könnten.

Kostendeckungsgrad der Ausbaubeiträge

Bei der Ermittlung der Einheitssätze war von Anfang an bekannt, daß die Kosten für Ausbaumaßnahmen aufgrund ihrer Vielfalt und Andersartigkeit i.d.R. erheblich über denen für die erstmalige Herstellung von Straßen lagen. Es wurde festgestellt, dass die Anwendung der Einheitssätze auf Ausbaumaßnahmen zu Kostenunterdeckungen von bis zu 50 % führen würde. Gleichwohl wurde von der Festsetzung unterschiedlicher Einheitssätze für die Erstherstellung und den Ausbau abgesehen, weil die Baubehörde der Auffassung war, dass die angestrebte Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens für Anliegerbeiträge durch die Anwendung zweier „Preislisten"nicht erreicht würde.