Grundstück

Die beteiligten Behörden haben eine Prüfung der vom Rechnungshof aufgeworfenen Fragen zugesagt.

Mittelpreisbildung für Sielbau- und Sielanschlußbeiträge

Die Sielbau- und Sielanschlußbeiträge werden auf der Basis von Mittelpreisen erhoben. Deren Berechnung erfolgt aus den i.d.R. niedrigeren Sielneubaukosten und aus den regelmäßig höheren Kosten für die nachträgliche Herstellung. Dieser Veranlagung nach Mittelpreisen liegt der Gedanke zugrunde, dass die über den tatsächlichen Kosten liegenden Sielbau- und Sielanschlußbeiträge für Sielneubauten die Kostenunterdeckungen bei nachträglicher Herstellung ausgleichen sollen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Veranlagungspraxis nicht der Mittelpreisbildung entspricht. Es werden zwar bei der nachträglichen Herstellung von Sielen und Sielanschlüssen in bestehenden Straßen die für diesen Anwendungsfall nicht kostendeckenden Mittelpreise erhoben. Neubaumaßnahmen werden hingegen grundsätzlich nicht auf der Basis von Mittelpreisen, sondern auf der Grundlage der niedrigeren tatsächlichen Baukosten abgerechnet. Der die Mittelpreisbildung begründende, notwendige Kostenausgleich wird nicht erreicht, weil sich die Über- und Unterdeckungen bei einzelnen Maßnahmen insgesamt nicht ausgleichen.

Als Folge des beschriebenen Abrechnungsverfahrens sind nach einer überschlägigen Berechnung des Rechnungshofs auf der Grundlage von Zahlenangaben des Senats allein im Berechnungszeitraum 1990 bis 1994 für den Bau von Sielanschlußleitungen erhebliche Unterdeckungen in Höhe von mehreren Mio DM entstanden.

Für Sielbaubeiträge liegen konkrete Angaben zur Kostendeckung zwar nicht vor. Da auch hier für Neubaumaßnahmen nicht der Mittelpreis, sondern die niedrigeren tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, ist bei den Sielbaubeiträgen ebenfalls mit erheblichen Unterdeckungen zu rechnen.

Der Rechnungshof hält das praktizierte Verfahren, Mittelpreise zu bilden, sie aber nicht durchgängig anzuwenden, für widersprüchlich. Nicht vertretbar erscheint ihm, dass zurechenbare Sielbaukosten nicht vollständig durch Anliegerbeiträge gedeckt werden. Er hat deshalb die Umweltbehörde gebeten zu prüfen, welche Schritte unternommen werden können, um die aufgezeigten Unterdeckungen künftig zu vermeiden.

Die Umweltbehörde hat der Feststellung des Rechnungshofs, daß das praktizierte Verfahren zu Mindereinnahmen führt, nicht widersprochen und eine Überprüfung zugesagt.

Pauschalreduzierung der Sielanschlußbeiträge

Die aus den durchschnittlichen Herstellungskosten errechneten Mittelpreise für Sielanschlußleitungen werden um 10 % reduziert, „um den Beitragscharakter der Abgabe zu berücksichtigen".

Für eine pauschale Beitragssenkung um 10 % sieht der Rechnungshof keinen Grund, da das für die Erhebung von Sielabgaben einschlägige Sielabgabengesetz (SAG) - anders als § 129 BauGB für den Wegebau - keine Kostenbeteiligung der Gemeinde vorsieht.

Im Gegensatz zu einer Maßnahmenfinanzierung durch die HSE, die die entstehenden Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Gesamtkostenrechnung auf alle Sielbenutzer umlegt, ist dieser Fehlbetrag bei von Hamburg finanzierten Maßnahmen aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Der Rechnungshof hat deshalb gefordert, künftig auf diesen pauschalen Abschlag auf die Herstellungskosten zu verzichten.

Die Umweltbehörde hat zugesagt, die Angelegenheit prüfen zu wollen.

Pauschaler Kostenausgleich bei Sielbaubeiträgen

Bei der Ermittlung der Sielbaubeiträge wird unterstellt, dass jeder laufende Meter Siel voll veranlagungsfähig ist. Tatsächlich können jedoch für jeden laufenden Meter Siel nicht zwei, sondern durchschnittlich höchstens 1,7 Anlieger veranlagt werden, weil Siele auch vor dauernd beitragsfreien Grundstücken gebaut werden.

Hierdurch bleibt ein Teil der Sielbaukosten, der auf pauschal 15 % geschätzt wird, regelmäßig ungedeckt.

Soweit es sich um Baumaßnahmen der HSE handelt, wird der nicht durch Sielbaubeiträge finanzierte Teil über die Gesamtkostenrechnung auf die Sielbenutzungsgebühr umgelegt und so von allen Sielbenutzern getragen.

Bei Baumaßnahmen, die von Hamburg finanziert werden, fallen die Aufwendungen für die beitragsfreien Grundstücke bisher dauerhaft dem Hamburger Haushalt zur Last.

Auch in diesem Fall ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb nach der Übertragung sämtlicher mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Aufgaben auf die HSE diese Kosten bei Hamburg verbleiben sollten.

Die Umweltbehörde hat mitgeteilt, dass sie die Frage prüfen werde.

Dienstleistungen der Baubehörde und des Landesabgabenamtes

Die Baubehörde vereinnahmt bei Erschließungen nach § 14 HWG Vorausleistungen auf die Erschließeranteile und rechnet diese nach Fertigstellung der Anlagen auf der Grundlage tatsächlicher Kosten nach § 8 SAG ab. Die HSE erstattet der Baubehörde seit Mitte 1997 - zunächst auf drei Jahre begrenzt - die Kosten für die Finanzierung einer Stelle.

Das Landesabgabenamt erhebt die Sielbau- und Sielanschlußbeiträge nach gesetzlich festgelegten Pauschalen. Der Personal- und Sachaufwand hierfür beträgt z.Z. jährlich etwa 1,4 Mio DM. Die Kosten werden von der HSE nicht erstattet.

Die kostenfreie Erhebung von Beiträgen durch das Landesabgabenamt für die HSE ist mit dem Ziel einer verursachergerechten Kostenzuordnung nicht vereinbar. Das jetzige Verfahren ist auch insofern nicht konsequent, als die HSE die Kosten der Einziehung der Sielbenutzungsgebühr seit Jahren der Hamburger Wasserwerke GmbH erstattet.

Der Rechnungshof hat die Finanzbehörde aufgefordert, sich die entstehenden Kosten erstatten zu lassen.

Die bei der Baubehörde anfallenden Aufwendungen sind ebenfalls in voller Höhe und solange zu erheben, wie Aufgaben im Interesse der HSE wahrgenommen werden.

Die Baubehörde hat mitgeteilt, dass sie die Beschränkung der Kostenerstattung durch die HSE zur Finanzierung einer Stelle ebenfalls nicht für gerechtfertigt halte. Demgegenüber hat die Finanzbehörde sich gegen eine Erstattung der bei ihr anfallenden Kosten ausgesprochen, weil die HSE sich nicht refinanzieren könne. Eine an sich mögliche Einbeziehung der Kosten in die Sielbenutzungsgebühr scheitere daran, dass die Erhebung von Sielbeiträgen nicht Aufgabe der HSE sei.

Nach Auffassung des Rechnungshofs ist eine Übernahme der Kosten durch die HSE sachgerecht, weil ihr die Sielbeiträge nach dem SAG zustehen (vgl. § 1 Abs.1) und deren Einziehung mithin in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt. Insbesondere ist es für eine Umlegung dieser Kosten auf die Sielbenutzungsgebühr unerheblich, ob diese Aufgabe von der Anstalt selbst oder - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - von einer Behörde wahrgenommen wird. Die für die Erhebung von Sielbeiträgen zu erbringenden Aufwendungen stellen jedenfalls Kosten der „Gesamtveranstaltung Stadtentwässerung"dar und sind somit durch Gebühren abzudekken.