Hochschule

Ja. Eine Verbesserung wurde durch das Gesetz dadurch erreicht, dass eine Regelung und Rechtsgrundlage für die befristete Beschäftigung im Rahmen von Drittmittelvorhaben bereitsteht. Dies eröffnet vielen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Beschäftigungsmöglichkeiten jenseits der Qualifizierungsphase. Auch wurde damit die Rechtssicherheit für die Beschäftigten und für die Hochschulverwaltungen wesentlich erhöht.

46. Sind derzeit geringfügig Beschäftigte (sogenannte 400-Euro-Jobs) im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung beschäftigt?

Wenn ja, in welcher Einrichtung, Hochschule, Forschungseinrichtung und in welchen Arbeitsbereichen werden diese sogenannten 400-EuroJobs eingesetzt?

Bitte aufgeschlüsselt mit der jeweiligen Anzahl der geringfügig Beschäftigten.

47. Wie viele geringfügig Beschäftigte (sogenannte 400-Euro-Jobs) waren in den Jahren 2005, 2007 und 2008 im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung beschäftigt?

Bitte aufschlüsseln nach sonstiger Einrichtung, Hochschule, Forschungseinrichtung mit der jeweiligen Anzahl der geringfügig Beschäftigten.

48. Wie viele geringfügig Beschäftigte (sogenannte 400-Euro-Jobs) übten eine wissenschaftliche und wie viele eine verwaltungstechnische Tätigkeit aus im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008?

Bitte aufgeschlüsselt nach sonstiger Einrichtung, Hochschule, Forschungseinrichtung.

49. Wie hoch ist derzeit die durchschnittliche Entlohnung der geringfügig Beschäftigten im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung pro Arbeitsstunde?

Siehe Tabelle 10.

50. Existieren gegenwärtig sogenannte Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung?

Wenn ja, in welcher Einrichtung, Hochschule, Forschungseinrichtung und in welchen Arbeitsbereichen werden diese Arbeitsgelegenheiten eingesetzt? Bitte aufgeschlüsselt mit jeweiliger Anzahl der AGH und Stundenzahl.

51. Wie viele sogenannte Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) waren in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung angesiedelt und in welchen Arbeitsbereichen wurden diese Arbeitsgelegenheiten eingesetzt?

Bitte aufgeschlüsselt nach Hochschule, Forschungseinrichtung und sonstiger Einrichtung mit jeweiliger Anzahl der AGH und Stundenzahl.

Siehe Tabelle 11.

52. Für die Finanzierung der universitären Forschung haben in den letzten Jahren Drittmittel stark an Bedeutung gewonnen, nämlich projektgebundene Beiträge der öffentlichen Hand und der Wirtschaft, aber auch Zuwendungen von Stiftungen. Wie viele Stiftungsprofessuren sind an den einzelnen Hamburger Hochschulen angesiedelt und wie hoch ist die wöchentliche Arbeitszeit jeweils im Durchschnitt.

Siehe Tabelle 12. Bei Professuren ­ dies gilt auch für Stiftungsprofessuren ­ sind Vorschriften über die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich nicht anwendbar.

53. Auf welche Zeiträume sind diese Stiftungsprofessuren mindestens beziehungsweise höchstens befristet?

54. Welcher Art ist das Arbeitsverhältnis zwischen Hochschulen und Stiftungsprofessoren?

Siehe Tabelle 12.

55. Über welche Mitsprache- und Vertretungsrechte verfügen Stiftungsprofessoren an Hamburger Hochschulen?

Stiftungsprofessorinnen und -professoren stellen keine eigene Personalkategorie dar.

Ihre Mitwirkungs- und Vertretungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung und im Personalrat unterscheiden sich daher nicht von denen anderer Professorinnen und Professoren beziehungsweise Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

56. Wie viele Lehrbeauftragte gemäß § 26 HmbHG, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können, aber noch nicht habilitiert sind, gibt es derzeit im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung?

Bitte aufgeschlüsselt nach Hochschulen.

57. Wie viele Lehrbeauftragte gemäß § 26 HmbHG, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können und habilitiert sind, gibt es derzeit im Bereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung?

Bitte aufgeschlüsselt nach Hochschulen.

Siehe Tabelle 13.

58. Wie viele Dozentinnen und Dozenten mit Lehrauftrag, die keine Vergütung erhalten, gibt es an den Hochschulen in Hamburg?

Bitte aufgeschlüsselt nach Hochschulen.

Die Mitglieder der im Auslaufen befindlichen früheren Personalstrukturgruppe der Hochschuldozentinnen und -dozenten, in der keine Neueinstellungen mehr stattfinden, befinden sich in einem regulären Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Daneben gibt es die Personalgruppe habilitierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die akademische Lehrbefähigung besitzen und die Lehrbefugnis als Privatdozentin beziehungsweise Privatdozent gemäß § 17 HmbHG beantragt haben.

Für die Vergütung der Lehrbeauftragten an den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 ­ 6 HmbHG genannten Hamburger Hochschulen gelten die von der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit in der Verwaltungsanordnung über die Vergütung der Lehrbeauftragten in den Hamburger Hochschulen vom 15. März 2006 festgelegten Sätze.

Die Einzelstundenvergütung für Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, beträgt bis zu 24 Euro.

Für Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind und Lehraufgaben wie Professorinnen und Professoren wahrnehmen, beträgt die Einzelstundenvergütung bis zu 40 Euro. Diese Höchstsätze können jeweils ausnahmsweise überschritten werden, wenn Lehrbeauftragte mit der notwendigen Qualifikation anders nicht zu gewinnen sind und die Höhe der Vergütungen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Erteilung des Lehrauftrages steht. Die Obergrenzen der Einzelstundenvergütung sind entsprechend der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst zu erhöhen.

59. In welcher Höhe stehen an den einzelnen Hamburger Hochschulen Mittel für Lehrbeauftragte zur Verfügung?

Bitte nach Hochschulen und Fakultäten aufschlüsseln.

Siehe Tabelle 13.

60. Wie haben sich die Ausgaben für Lehrbeauftragte an den einzelnen Hamburger Hochschulen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

Bitte nach Hochschulen und Fakultäten und Jahr aufschlüsseln.

Wie hat sich die Zahl der Lehrbeauftragten in den letzten zehn Jahren entwickelt?

Bitte nach Hochschulen und Jahr aufschlüsseln.

Siehe Tabelle 14.

62. Gibt es Lehrbeauftragte, die aus Drittmitteln finanziert werden?

a) Wenn ja, wo und wie viele? Bitte nach Hochschulen und Fakultäten aufschlüsseln.

b) Wenn ja, wie viele Arbeitsstunden sind im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 mit Drittmitteln finanziert worden? Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Hochschulen.

Siehe Tabelle 15.

63. Wie hoch ist der Vergütungssatz von Dozentinnen und Dozenten mit Lehrauftrag, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können, aber noch nicht habilitiert sind?

64. Wie hoch ist der Vergütungssatz von Dozentinnen und Dozenten mit Lehrauftrag, die habilitiert sind?

Siehe Antwort zu 58.

65. Wie haben sich die Vergütungen für Dozentinnen und Dozenten mit Lehrauftrag, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können, aber noch nicht habilitiert sind, in den letzten zehn Jahren entwickelt?

Bitte aufgeschlüsselt nach Hochschulen und Jahren.

66. Wie haben sich die Vergütungen für Dozentinnen und Dozenten mit Lehrauftrag, die habilitiert sind, in den letzten zehn Jahren entwickelt?

Bitte aufgeschlüsselt nach Hochschulen und Jahren.

67. Wann wurden die Vergütungssätze zu Frage 63 und Frage 64 zuletzt erhöht und in welcher Höhe?

Vor der unter der Antwort zu 58., 63. und 64. genannten Verwaltungsanordnung vom 15. März 2006 sind die Vereinbarung über die Gewährung einer Lehrauftragsvergütung und die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung-Lehrauftragsvergütungen des Senatsamtes für den Verwaltungsdienst vom 1. April 1981 maßgeblich gewesen.

Aufgrund einer unterschiedlichen Systematik können die Vergütungssätze der Vereinbarung nicht unmittelbar mit denen der Verwaltungsanordnung verglichen werden.

Die Vereinbarung regelte die Vergütung nach einem sehr differenzierten System mit mehreren Honorargruppen. Die Spannweite der Vergütungen reichte von 17,80 DM bis 48 DM. In jedem Fall ermöglicht die Verwaltungsanordnung den Hochschulen eine wesentlich flexiblere Festlegungsmöglichkeit mit einer Öffnung nach oben.

68. Inwiefern werden für Dozentinnen und Dozenten mit Lehrauftrag Zeiten für

a) Vor- und Nachbereitung,

b) Prüfungen,

c) Kontrolle von Seminararbeiten und Klausuren,

d) Sprechstunden vergütet?

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Lehrauftragsverhältnisses gilt, solange die Hochschulen keine Satzung gemäß § 26 Absatz 4 HmbHG erlassen haben, die Verwaltungsanordnung der BWF über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 22 (jetzt § 26) HmbHG vom 2. April 1984 weiter.