Altenpflege

Altenpflegers die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nicht normiert, ist eine Anpassung der Bremischen Altenpflegeverordnung notwendig.

2. Wie wird sich die Neuregelung nach Ansicht des Senats auf die auf Landesebene vorhandenen Strukturen und Kooperationen in der Altenpflegeausbildung auswirken?

Die Qualität der Altenpflegeausbildung wird entscheidend von der transparenten Aufgabenteilung und der praktizierten Zusammenarbeit aller beteiligten Instanzen bestimmt. Dies reicht von der Konzipierung der Lehrgänge über die Bereitstellung sachlich-personeller Ressourcen für eine qualifizierte Praxisbegleitung bis zur Akzeptanz der Lernenden in den Einsatzfeldern.

In der Vergangenheit gab es bereits auf mehreren Ebenen Gremien, die zur Reflexion, zum gegenseitigen Lernen und zu Absprachen und Vereinbarungen genutzt wurden.

Durch die Neuregelung der Ausbildung wird die erforderliche Kooperation aufwendiger, weil z. B. die Einführung der Umlagefinanzierung von der Realisation ausreichender Ausbildungsplätze abhängt. Hierbei sind zeitliche Vorgaben zu entwickeln und zu beachten, um die Termine für den Ausbildungsbeginn einhalten zu können.

Zudem müssen Ausbildungsträger unter den genannten Voraussetzungen Verträge mit den Altenpflegeschulen abschließen.

Grundsätzlich sind im Land Bremen vier Regelungs- und Koordinationsebenen einzurichten, die sich mit dem Themenbereich der Ausbildung in der Altenpflege befassen:

1. Vorbereitung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und Festlegung von Verfahrensweisen der Ausbildung

Hier ist u. a. die weitere Intensivierung der Kooperation der betroffenen Ressorts mit dem Arbeitsamt, den Trägerverbänden, dem Landespflegeausschuss und den Altenpflegeschulen gefordert.

2. Planung und Finanzierung der Ausbildungen

Der Landespflegeausschuss gibt eine Empfehlung über den Umfang der jährlichen Ausbildungskapazitäten auch unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit. Die Anzahl der Umschüler wird durch das Arbeitsamt festgelegt. Zukünftig ist jährlich zu entscheiden, ob zur Deckung des Gesamtbedarfs an Fachkräften ein Ausgleichsverfahren eingeführt wird, über deren Notwendigkeit in Abständen zu berichten ist.

3. Kooperation bei der Durchführung

Die zentrale Stellung der Altenpflegeschule als Instanz der Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung bleibt erhalten. Zukünftig haben die Schulen mit den Trägern der praktischen Ausbildung Verträge über die Ausbildungsverhältnisse zu schließen, wenn der Träger keine eigene Altenpflegeschule betreibt. Die Schulen stimmen die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufeinander ab und übernehmen die Praxisbegleitung. Träger, die Ausbildungsverhältnisse abschließen, müssen in der Lage sein, die geforderte Ausbildungsanleitung sicherzustellen.

Mit den Ressorts für Soziales und Bildung haben die Altenpflegeschulen inzwischen eine Arbeitsgruppe gebildet, um die Neuregelung der Ausbildung sowie der Prüfungsverfahren einheitlich abzustimmen und zu regeln.

4. Weiterentwicklung der Pflegeberufe

In der Sozialbehörde wurde eine Projektgruppe mit dem Ziel eingerichtet, längerfristige Perspektiven für die Pflegeberufe zu entwerfen. Hierzu gehört auch die Frage, wie die Ergebnisse des Modellversuchs Integrierte Pflegeausbildung auf traditionelle Ausbildungsgänge der Alten- und Krankenpflege zu übertragen sind. Zudem sollen im Fort- und Weiterbildungsbereich Schnittstellen ermittelt werden, um gemeinsame Bildungsangebote zu fördern. Kooperationspartner werden die Pflegeschulen, Weiterbildungsträger, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und -dienste sein.

3. Wie gedenkt der Senat einer Absenkung des Ausbildungsniveaus innerhalb der Altenpflege entgegenzutreten, da das Gesetz von einer dreijährigen Ausbildungsdauer ausgeht, gleichzeitig aber die Möglichkeit bietet, die Ausbildungszeit zu verkürzen?

In den Entwürfen des Altenpflegegesetzes war zunächst die Verkürzung der Ausbildungsdauer für Umschüler auf zwei Jahre vorgesehen. Diese Regelung stieß auf den Widerstand vieler Bundesländer, weil damit eine integrierte Ausbildung von Erstauszubildenden und Umschülern gefährdet wäre. Zudem bestand dadurch die Gefahr eines nachhaltigen Qualifikationsverlustes für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers. Daher wurde diese Vorschrift nicht in das Gesetz aufgenommen.

Das zukünftige Altenpflegegesetz sieht in § 7 Abs. 1 Verkürzungsmöglichkeiten für bestimmte Berufe vor, die dem Bremer Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege entsprechen. Darüber hinaus sieht Abs. 2 eine Verkürzungsmöglichkeit bis zu zwei Jahren im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit vorher erworbener Berufe vor. Nach dem Bremer Gesetz führten andere dreijährige Berufsausbildungen zu einer Verkürzung von höchstens einem Jahr.

Für die Ausschöpfung der Verkürzungsmöglichkeiten ist eine einzelfallbezogene Prüfung durch die zuständige Behörde in Kooperation mit den Altenpfegeschulen erforderlich. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährden.

4. Wie beabsichtigt der Senat, die Kosten der Altenpflegeausbildung im Land Bremen zu finanzieren?

Die Ausbildung von Umschülern wird weiterhin durch das Arbeitsamt finanziert.

Für die Erstauszubildenden werden die Schulkosten in Höhe von rund 712 DM monatlich pro Schüler durch Haushaltsmittel aufgebracht.

Die Ausbildungsvergütungen der Erstauszubildenden werden von den Heimen oder Pflegediensten übernommen, wenn sie die Ausbildungsverträge abschließen.

Diese Aufwendungen kann der Träger der praktischen Ausbildung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. Werden auf diesem Wege nicht genügend Ausbildungsplätze angeboten, sind die Ausbildungsvergütungen durch eine Ausgleichsabgabe von allen Heimen und Pflegediensten aufzubringen.

Betriebe, die Ausbildungsverhältnisse abschließen, werden nicht von der Beteiligung an der Umlage freigestellt. Ob eine Finanzierung per Ausgleichsabgabe nötig ist, wird nach Prüfung entsprechend §§ 24, 25 festgelegt.

5. Wie beabsichtigt der Senat, gegebenenfalls die Altenpflegeschulen und die Ausbildungseinrichtungen in die Gestaltung der bremischen Regelungen mit einzubeziehen?

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie der Senator für Bildung und Wissenschaft stimmen sich in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht regelmäßig mit den Altenpflegeschulen über praktische Fragen der Ausbildung, Prüfung und der Erlaubniserteilung ab. Beide Ressorts haben inzwischen mit den Altenpflegeschulen eine Arbeitsgruppe gebildet, um die Auswirkungen der Änderungen des Gesetzes und der vorgesehenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erörtern. Ziel ist dabei, die Planungen und das Vorgehen abzustimmen und gemeinsam auszurichten.

6. Wie viele Altenpflegeschulen, Ausbildungseinrichtungen und Auszubildende werden ab August 2001 von der Neuregelung im Land Bremen betroffen sein? Wer sind die Träger der Altenpflegeschulen?

Im Land Bremen nehmen gegenwärtig fünf genehmigte Altenpflegeschulen die Ausbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger wahr. Vier Schulen befinden sich in Bremen und eine in Bremerhaven.

Bei den Schulen handelt es sich um:

- Die Altenpflegeschule der Bremer Heimstiftung (diese Schule bietet die Lehrgänge an zwei Standorten an: Bremen-Mitte und Bremen-Nord),

- die Altenpflegeschule der Wirtschafts- und Sozialakademie der Angestelltenkammer Bremen,

- die Altenpflegeschule Friedehorst,

- die Altenpflegeschule des Instituts für Berufs- und Sozialpädagogik e. V.,

- und die Altenpflegeschule der Betreuungs- und Pflege-Dienstleistungsgesellschaft Bremerhaven.

Voraussichtlich werden die ersten Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz im Oktober diesen Jahres beginnen. Zu diesem Zeitpunkt werden rund 400 Altenpflegerinnen und Altenpfleger ausgebildet. Hiervon werden bis zu 150 Auszubildende die Ausbildung in diesem Jahr aufnehmen. Die vor Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildungen zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger werden weiterhin nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften durchgeführt und abgeschlossen.

Theoretisch können alle Heime im Sinne des Heimgesetzes, stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI oder ambulante Pflegedienste (§ 71 Abs. 1 SGB XI), die ältere Menschen versorgen, Ausbildungsverträge abschließen.

Praktische Grenzen ergeben sich allerdings durch die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Klar ist, dass die Träger, die zugleich eine Altenpflegeschule betreiben, Ausbildungsverträge abschließen können.

Bisher bestehen in Bremen noch keine Verträge zwischen einer Altenpflegeschule und einem Träger der praktischen Ausbildung.

7. Wie schätzt der Senat den Bedarf an ausgebildeten Altenpflegerinnen und -pflegern im Land Bremen bis zum Jahr 2015 ein und wie werden diese Schätzungen bei der Gestaltung der bremischen Regelungen berücksichtigt?

Erstauszubildende werden in Bremen seit Einführung des Bremer Altenpflegegesetzes im Jahre 1997 ausgebildet. Der jährliche Ausbildungsbedarf wurde mit den Umschülern auf 150 Auszubildende festgelegt. Diese Zielvorgabe konnte allerdings im Landespflegeausschuss nicht voll eingelöst werden.

Der Bedarf an Pflegefachkräften wird durch vielfältige Faktoren bestimmt. Hierzu gehören vor allem neben der demographischen Entwicklung die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit älterer Menschen und die Unterstützungspotentiale von Familie oder Umfeld. Zu beachten ist die Abbrecherquote während der Ausbildung, die Verweildauer im Beruf, die Altersstruktur und Zuwanderung von Pflegekräften. Zudem ist die Personalentwicklung bei den stationären Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten zu berücksichtigen.

Das Arbeitsamt verzeichnet rund 80 gemeldete offene Stellen für Pflegeberufe.

Auch die Träger weisen immer wieder auf Schwierigkeiten hin, ausreichend Fachkräfte zu finden. Engpässe sind aber auch aus dem Umstand zu erklären, dass die Erweiterung des Ausbildungskontingentes um Erstauszubildende sich erst zum Herbst 2000 auf den Arbeitsmarkt auswirken konnte. Zugleich wurden in den letzten fünf Jahren die Pflegeheimplätze pro Jahr durchschnittlich um 120 erhöht. Andererseits ergab eine im Oktober 2000 durchgeführte Befragung aller Heime im Land Bremen, die dem Heimgesetz unterliegen, dass bis auf wenige Ausnahmen, alle Einrichtungen die geforderte Fachkraftquote von 50 % erfüllen.

Bei der Pflegebedarfsplanung ist die Entwicklung der Anzahl älterer Menschen die wichtigste Größe. Zurzeit liegt eine Modellrechnung der Bevölkerungsentwicklung für Bremen und Bremerhaven bis zum Jahr 2010 vor, die vom Statistischen Landesamt durchgeführt wurde.

Für die beiden Städte werden unterschiedliche Prognosen gestellt. Während die Anzahl der über 75-jährigen in Bremen zunimmt, stagniert sie in Bremerhaven.

Von besonderen Interesse ist der Ausbau der Pflegeheimplätze, weil Altenpflegerinnen überwiegend in diesem Bereich tätig sind.

In Bremen werden gegenwärtig für 1.000 Personen im Alter über 75 Jahren 86

Pflegeheimplätze angeboten. Um den bestehenden Versorgungsgrad aufrechtzuerhalten, müssten - bei Voraussetzung gleichbleibender Rahmenbedingungen - in Bremen bis zum Jahr 2010 rund 260 zusätzliche Heimplätze geschaffen werden.

Hierfür werden etwa 106 Pflegekräfte benötigt, von denen üblicherweise die Hälfte Fachkräfte sind.

Diese Hinweise ergeben allein kein eindeutiges Bild über den zukünftigen Bedarf an Fachkräften in der Altenhilfe.

Um weitere Erkenntnisse zu gewinnen, ist beabsichtigt, in Kooperation mit den Altenpflegeschulen eine Erhebung über die berufliche Verweildauer und Fluktuation ausgebildeter Altenpfleger/-innen durchzuführen.

Für die nächsten Jahre zeichnet sich allein aus der voraussichtlichen demographischen Entwicklung sowie der ableitbaren ambulanten und stationären professionellen Pflege ein erhöhter Bedarf an ausgebildeten Fachkräften der Altenhilfe ab. Auch wenn dieser Bedarf sich gegenwärtig nicht differenziert quantifizieren lässt, ist absehbar, dass zunächst ein Kontingent von jährlich 150 Auszubildenden ausgeschöpft werden sollte, um Engpässe bei der Pflege älterer Menschen zu vermeiden.

Eine ergänzende Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an qualifizierten Altenpfleger/-innen wird mit dem Modell Jobrotation in der Altenpflege eröffnet. Hier wird ab April 2001 eine Teilzeitausbildung für beschäftigte, ungelernte Altenpflegehelfer/-innen angeboten. Dieser Beschäftigtengruppe wird damit eine Möglichkeit eröffnet, ihre Qualifikation schrittweise zu erweitern.

Der erste Schritt ist die Qualifizierung zur/zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer/-in mit der dementsprechend höheren Vergütung und größeren beruflichen Flexibilität. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales beabsichtigt, bei einem erfolgreichen Verlauf dieser Maßnahme in einem zweiten Schritt für staatlich anerkannte Altenpflegehelfer/-innen berufsbegleitend eine Teilzeitqualifizierung zum/zur Altenpfleger/-in zu ermöglichen.

Im Rahmen des Jobrotation-Modells werden Teilnehmer/-innen einer Qualifizierung für Arbeitslose während eines Teils der Freistellungszeiten der Beschäftigten in den Einrichtungen als Stellvertreter/-innen eingesetzt.