Wohnungsbau

Rechtslage besteht diese Stellplatzregelung aus zwei Regelungselementen:

­ Nachweispflicht für notwendige Stellplätze und Fahrradplätze

Danach besteht für jede neue Nutzung oder Nutzungsänderung die Verpflichtung, Stellplätze für Kfz und Fahrräder, die dem Bedarf der Nutzung entsprechen, nachzuweisen. Der Bedarf ist in einer Globalrichtlinie nutzungsscharf konkretisiert. Ist ein Nachweis der notwendigen Stellplätze nicht auf dem Grundstück oder in der Nähe möglich, ist die Verpflichtung durch Zahlung einer Stell- bzw. Fahrradplatzablöse zu erfüllen. Die Ablöse beträgt für den durch Wohnnutzung verursachten Bedarf im gesamten Stadtgebiet 6.000 Euro/Stellplatz bzw. 600 Euro/Fahrradplatz. Die Regelung ist systematisch als „Entweder-Oder"- Regelung angelegt. Abweichungen sind danach rechtlich unmöglich.

­ Untersagung der Herstellung von notwendigen Stellplätzen (Abminderung)

Die Herstellung von Stellplätzen kann mit Ausnahme des von Wohnnutzungen verursachten Bedarfs aus verkehrlichen Gründen (Überlastung oder gutes ÖPNV-Angebot) untersagt werden. Wird die Errichtung von Stellplätzen (Abminderung, Denkmalschutz) verboten, entfällt die Ablösepflicht. Abminderungsgebiet ist die City innerhalb des Wallrings mit einer Stellplatzdeckelung für die meisten Nutzungen auf 25 %.

Die Stellplatznachweispflicht ist naturgemäß nicht konfliktfrei. Probleme im Wohnungsbau können entstehen, wenn:

­ die Herstellung der Stellplätze mit hohen Kosten (Tiefgaragen) verbunden ist.

Dies kann insbesondere in den verdichteten Stadtquartieren ­ Baulückenschließung ­ der Fall sein.

­ die zu errichtenden Stellplätze nicht vermietbar sind.

Ein Grund dafür könnte sein, dass die Mieterinnen und Mieter ihre Autos im öffentlichen Grund parken.

Eine Abnahmeverpflichtung für die zugehörigen Stellplätze besteht im öffentlich-geförderten Wohnungsbau wegen des Kopplungsverbots nicht.

Geprüft werden zur Zeit Erleichterungen der Stellplatzregelung für Wohnungsbau wie eine Reduzierung des Bemessungsschlüssels in innerstädtischen, verdichteten Quartieren (derzeit 0,8 Stellplätze je Wohneinheit im Mehrfamilienhaus), eine mögliche Zahlung von Ausgleichsbeträgen für Wohnungsstellplätze und eine Vergrößerung der möglichen Entfernung zwischen Wohnung und Stellplatz, die derzeit 300m beträgt. Überprüft werden sollen auch die Stellplatzvorgaben für „autofreie" Wohnprojekte und solche mit Char-Sharing.

Über die Stellplatzregelung hinaus werden die Regelungen der HBauO und ergänzende Detaillierungen in Bauprüfdiensten im Hinblick auf die Frage überprüft, ob weitere Regelungen anzupassen bzw. flexibler zu gestalten sind, um den spezifischen Bedingungen von Wohnungsbauprojekten in der Innenentwicklung besser gerecht zu werden. Dies betrifft beispielsweise Fahrradstellplätze, Kinderspielplätze sowie weitere Regelungen.

3.13 Verstärkte Anwendung der Instrumente des besonderen Städtebaurechts bei der Innenentwicklung

Der Senat hat zur vorliegenden Drucksache auch beschlossen, die Instrumente des besonderen Städtebaurechts nach BauGB, vor allem nach § 165 ff. und § 171 a ­ f, verstärkt bei der „Innenentwicklung" gemäß der in diesem Abschnitt verwendeten Definition anzuwenden.

Ziel einer Innenentwicklung kann es sein, neben der Neustrukturierung und Verdichtung von Wohn- und Gewerbeflächen, u. a. auch kostengünstigen Wohnraum in von Segregation betroffenen Gebieten zu errichten. In den vergangenen Jahrzehnten wurden durch die Anwendung des „Besonderen Städtebaurechts" bei der Innenentwicklung sehr gute Ergebnisse erzielt (Sanierung nach § 136 ff. BauGB, Abschluss städtebaulicher Verträge im Rahmen vorbereitender Untersuchungen für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 Absatz 4 BauGB auf Konversionsflächen, Maßnahmen der sozialen Stadt, § 171 e BauGB). Beispielhaft können die 50-er und 60-er Siedlungen für derartige Verfahren in Frage kommen. Die Kostenbeteiligung der Planungsbegünstigten als Quelle der Mitfinanzierung muss wieder verstärkt genutzt werden, um das Ziel von sozial gut durchmischten Quartieren erreichen zu können. Der Einsatz von Entwicklungsgebieten mit seinen weitreichenden Befugnissen auch im Hinblick einer zügigen Durchführung bietet hierfür den geeigneten Rahmen. In vielen Fällen ist hierbei auf das Know-how der Entwicklungsträgergesellschaften und die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 23 des Haushaltsbeschlusses 2009/2010 vom 5. März 2009 ein Treuhandeigentum nach den Bestimmungen des § 160 BauGB zu bilden, zurückzugreifen. Die Stadterneuerungsinstrumente erlauben eine „soziale" Bodenpolitik durch Beteiligung der von der Planung Begünstigten, in der Regel der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, an den Kosten der öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen.

D. Initiative für eine stärker integrative Wohnungspolitik

1. Einführung

Der Senat verfolgt neben den Kernthemen des Wohnungsbaues ­ Wohnungsbauförderung und Flächenmobilisierung ­ im Rahmen des ganzheitlichen Ansatzes des Wohnungsbauentwicklungsplanes auch die Zielsetzung, unter Mobilisierung des vorhandenen Wohnungsbestandes und im Wege der Neubauförderung deutliche Weichenstellungen für eine adäquate Erfüllung und nachhaltige Sicherstellung des öffentlichen Versorgungsauftrags vorzunehmen. Mit einem im besonderen Maße integrativen Ansatz in der Wohnungspolitik sollen die aktuellen Herausforderungen einer sozialen Wohnraumversorgung angenommen und eine deutliche Verbesserung der Versorgungssituation von Zielgruppen mit Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt erreicht werden. Dabei verfolgt die zuständige Behörde ­ gemeinsam mit behördlichen und externen Partnern ­ einen dreigeteilten strategischen Ansatz:

­ Weiterentwicklung, Verstetigung und Fortschreibung der bestehenden Instrumente (z. B. Umsetzung und Weiterentwicklung des Kooperationsvertrages mit der Wohnungswirtschaft),

­ Entwicklung und Ausgestaltung neuer zielgerichteter (Förder-)Instrumente, die insbesondere die Versor gungssituation einzelner Zielgruppen verbessern helfen (z. B. Konzeption eines Programms zum Ankauf von Belegungs- bzw. Besetzungsrechten für bestimmte Zielgruppen, Weiterentwicklung der Neubauförderung),

­ Intensivierung des Dialogs zwischen den verschiedenen Akteuren und Beteiligten mit dem Ziel, die Akzeptanz von Marktteilnehmern mit besonderen Hemmnissen zu steigern und Vorurteile abzubauen.

Die Skizzierung und Konkretisierung von Maßnahmen setzt eine ausgereifte Analyse der Ist-Situation hinsichtlich der Erfüllung des Versorgungsauftrags im Allgemeinen und der Darstellung spezifischer Integrationsbedarfe im Besonderen voraus.

2. Zielgruppen einer integrativen Wohnungspolitik

Ein ausreichendes Wohnungsangebot für die verschiedenen Gruppen der Hamburger Bevölkerung, Junge und Ältere, Familien und Alleinstehende, Haushalte mit geringem Einkommen und solche mit hohen Wohnansprüchen, ist eine zentrale Voraussetzung für eine nachhaltig wachsende Stadt und eine ausgewogene Entwicklung der Stadtteile und Wohnquartiere in Hamburg. Eine besondere Herausforderung für eine integrative Wohnungspolitik besteht darin, eine deutliche Verbesserung der Versorgungssituation von Zielgruppen mit besonderen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt zu erreichen.

Um die vorhandenen Instrumente im Rahmen der sozialen Wohnraumversorgung zielgerichtet weiterentwickeln zu können, ist zunächst nach den verschiedenen Zielgruppen und deren Einbindung in die verschiedenen Hilfesysteme zu fragen.

Haushalte mit Zugang zum Sozialwohnungsbestand (mit sog. § 5-Schein) Zugang zum Sozialwohnungsbestand, insbesondere zum sog. WS-gebundenen Wohnungsbestand, haben grundsätzlich die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (sog. §-5-Schein) nach §§ 5 HmbWoBindG i.V.m. 5, 12, bis 14 und 16 Absätze 2 und 3 HmbWoFG. Die Einkommensgrenzen richten sich dabei nach § 8 HmbWoFG und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über die Einkommensgrenzen (HmbGVBl. 2008, 135, 136). Im Rahmen der Föderalismusreform hat Hamburg die Gesetzgebungszuständigkeit für das Wohnungswesen und damit auch für die Bemessung der Einkommensgrenzen erhalten. Hierbei hat Hamburg sich entschieden, die differenzierten Regelungen des Bundesrechts ­ mit einer Stärkung der Kinderkomponente ­ im Wesentlichen landesrechtlich fortzuschreiben, um der Hamburger Situation weiterhin gerecht zu werden.

Im allgemeinen Sozialwohnungsbestand ist im Ergebnis schon seit 1. Januar 2007 eine Überschreitung der bundesgesetzlichen Einkommensgrenze um bis zu 30 % möglich.

Bei Sozialwohnungen für ältere Menschen kann im Wege einer Einzelfallausnahme die Einkommensgrenze sogar um 50 % überschritten werden. Die getroffenen Regelungen, die auch weiterhin fortgelten sollen, berücksichtigen sowohl die unterschiedliche Versorgungssituation der einzelnen Zielgruppen als auch einen im Bundesvergleich überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf. Über alle Haushaltsgrößen liegt der Anteil der sozialwohnungsberechtigten Haushalte in Hamburg bei ca. 50 %. In Abhängigkeit von der Haushaltsgröße ergeben sich unterschiedlich hohe Anteile: Bei den 2-Personenhaushalten liegt der Berechtigtenkreis nur bei ca. 33 %, bei 5- und Mehr-Personenhaushalten liegt er dagegen bei über 80 %. In Anbetracht der unterschiedlichen Marktverhältnisse (ein im Vergleich zur Nachfrage relativ großes Angebot an Wohnungen mittlerer Größe auf dem Hamburger Wohnungsmarkt steht ein im Vergleich zur Nachfrage eher geringeres Angebot an kleineren Wohnungen für 1-Personenhaushalte sowie größeren familiengerechten Wohnungen gegenüber) sind diese unterschiedlichen Relationen bei den Berechtigtenanteilen gerechtfertigt. Gegen die Erhöhung der Einkommensgrenzen für 1-Personenhaushalte spricht überdies, dass dann die Nachfrage nach kleineren, preisgünstigeren Sozialwohnungen zu Lasten der jetzt Berechtigten zunehmen würde. Die im Einzelfall durch das zuständige Bezirksamt anzuerkennenden höheren Einkommensgrenzen (plus 50 %) für betreute Altenwohnungen berücksichtigen zudem die besondere Angebots- und Versorgungssituation in diesem Wohnungsmarktsegment. Der Anteil der berechtigten Haushalte (1und 2-Personenhaushalte älter als 60 Jahre) liegt hier bei ca. 65 %. Eine tabellarische Übersicht hierzu ist unter A. bereits abgebildet worden.

Der Senat beabsichtigt vor diesem Hintergrund nicht, die Einkommensgrenzen zu verändern oder zu dynamisieren, da insbesondere das Risiko besteht, die Versorgungssituation der wirklich Bedürftigen zu verschlechtern.

Vordringlich Wohnungssuchende mit Dringlichkeitsschein

Es ist auch Aufgabe einer sozialen Wohnungspolitik, Wohnungssuchende auf Antrag zu unterstützen, die nach ihren besonderen Lebensumständen unter Gesamtwürdigung der wohnlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dringend auf eine angemessene Wohnung angewiesen und allein nicht in der Lage sind, eine Wohnung zu finden. Diese Wohnungssuchenden werden in Hamburg von den zuständigen Bezirksämtern als sog. „vordringlich Wohnungssuchende" mit einem Dringlichkeitsschein anerkannt und im Rahmen der Möglichkeiten mit Wohnraum zu versorgt. Bei der Wohnraumversorgung der vordringlich Wohnungssuchenden ist gemäß Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 die „Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum" zu beachten, deren Umsetzung bei den Wohnungsabteilungen der örtlich zuständigen Bezirksämter liegt.

Folgende Fallgruppen existieren derzeit gemäß Globalrichtlinie:

­ Von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen

­ In die Gesellschaft einzugliedernde Personen einschließlich Jugendlicher und junger Volljähriger, die Leistungen nach dem SGB VIII erhalten haben

­ Auf den Rollstuhl angewiesene sowie sonstige Personen mit Behinderungen, Kranke und ältere Personen

­ Misshandelte und von Misshandlungen bedrohte Personen

­ Schutz von Kindern bei instabilen Familienverhältnissen

­ Unzureichende Unterbringung ­ insbesondere von Haushalten mit Kindern

­ Räumungsfälle bei Untermietverhältnissen

­ Sonstige Räumungsbetroffene

­ Unterbringungsfälle aus Dienst-/Werkdienstwohnungen

­ Leistungsberechtigte nach SGB II oder SGB XII mit Verpflichtung zum Wohnungswechsel

Der Dringlichkeitsschein berechtigt zum Zugang zum sog. WA-Wohnungsbestand (Sozialwohnungen, die Dringlichkeitsscheinbewerbern vorbehalten sind). Die nachfolgende Tabelle gibt einen ersten Überblick über den unter

Insofern war und ist es eine wesentliche Zielsetzung der bereits genannten „Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum" von 2005, die zuständigen Behörden in ihren Bemühungen zu unterstützen, Wohnungslose und wohnberechtigte Zuwanderer, die öffentlich-rechtlich untergebracht sind, verstärkt in Wohnraum zu integrieren. Dazu hatte der Senat bereits am 17. Juni 2004 eine Verbesserung des bis dahin bestehenden Hilfesystems beschlossen. Zur praktischen Umsetzung sind ab 1. Juli 2005 in den Bezirksämtern Fachstellen für Wohnungsnotfälle eingerichtet worden. Die Neuausrichtung der Wohnungslosenhilfe ist vielfach auch Thema bürgerschaftlicher Beratungen gewesen (vgl. Drucksache 18/7820).

Die Fachstellen in allen Hamburger Bezirksämtern bündeln die Hilfen für Obdachlose und wohnungslose Haushalte aus öffentlicher Unterbringung sowie für von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen unter einem Dach und stellen die Vernetzung zu anderen Hilfeeinrichtungen her.

Die Fachstellen sind zuständig für alle Personen,

­ die von Wohnungslosigkeit bedroht sind,

­ die bereits wohnungslos geworden sind und in Unterkünften oder auf der Straße leben,

­ sowie für wohnberechtigte Zuwanderer aus öffentlichen Unterkünften, hierzu gehören z. B. alle wohnungsberechtigten Zuwanderer, die über einen entsprechenden, die Wohnberechtigung umfassenden aufenthaltsrechtlichen Status verfügen.

Die Einrichtung der Fachstellen für Wohnungsnotfälle stellte dabei den Kern der Neustrukturierung des Hilfesystems für Wohnungslose dar. Damit sollte die Gesamtverantwortung für das Thema Wohnungslosigkeit in den Bezirksämtern etabliert werden. Neben der Wohnungssicherung sollen die Fachstellen in enger Zusammenarbeit mit den Wohnungsunternehmen Wohnungslose und wohnberechtigte Zuwanderer schneller aus öffentlicher Unterbringung lösen, in Wohnraum integrieren und Obdachlosigkeit vermeiden.

Die Fachstellen sind für die Wohnungsvermittlung dieser Zielgruppe zuständig. Sie stellen auch die Dringlichkeitsbestätigung ­ gebührenfrei und ohne gesonderten Antrag ­ aus, die die Funktion eines Dringlichkeitsscheins erfüllt.

Die Dringlichkeitsbestätigung berechtigt ebenfalls zum Bezug entsprechender WA-Sozialwohnungen. Die Vermittlung von Wohnraum durch die Fachstellen wird durch den 2004 abgeschlossenen Kooperationsvertrag zur Verbesserung der Wohnungsversorgung wohnungsloser Haushalte unterstützt. Vertragspartner des Kooperationsvertrages sind die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, die Behörde für Soziales, Gesundheit, Familie und Verbraucherschutz, die städtischen Wohnungsunternehmen SAGA und GWG sowie zehn Genossenschaften.

Der Kooperationsvertrag sieht die zusätzliche Wohnungsversorgung von bis zu 600 Haushalten mit Wohnungen aus dem Bestand der Unternehmen vor. Der Vertrag sieht absichernde Leistungen der Fachstellen vor, deren Umfang sich an dem jeweiligen Integrationsbedarf ­ differenziert in drei Stufen ­ orientiert.

Relevant für diese Drucksache ist, wie sich der Integrationsbedarf dieser Zielgruppe entwickelt hat und welche Anforderungen diese Zielgruppe an einen Wohnungsbauentwicklungsplan stellt. Hierfür ist die Entwicklung zweier Kenndaten relevant: die Zahlen zur öffentlichen Unterbringung und die unversorgten Dringlichkeitsbewerber mit Dringlichkeitsbestätigung. Die nachfolgende Unterbringungsstatistik zeigt die Zahl der untergebrachte Personen in Unterkünften incl. Übernachtungsstätten (Quelle: f&w, Bezirksämter)