Vorsorge

Ergänzung zum Jahresbericht 2009 Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

Der Rechnungshof hält es für erforderlich, in der Konzernrichtlinie künftig bei der Definition des Konsolidierungskreises zumindest auch auf das Vorliegen eines Beherrschungsvertrags bzw. einer entsprechenden Satzungsbestimmung sowie die Möglichkeit der Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane durch die Stadt als grundsätzlich ermittelbare formale Voraussetzungen abzustellen.

Wesentlichkeitsgrenzen und Stufenkonzept

Die Konzernrichtlinie gibt für die Einbeziehung einer Organisation in den Konsolidierungskreis starre Wertuntergrenzen von 15 Mio. Euro Umsatz bzw. 20 Mio. Euro Bilanzsumme vor.

Als Erleichterung bei der Erstellung des Konzernabschlusses beschreibt § 296 Absatz 2 HGB die Möglichkeit des Verzichtes auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen und § 311 Absatz 2 HGB die Möglichkeit des Verzichtes auf eine Equity-Bewertung bei assoziierten Unternehmen, wenn diese für das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.

Dabei kommt es nach herrschender Meinung nicht auf starre Verhältniszahlen, sondern auf die relative Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns an. Weiterhin müssen alle isoliert als unwesentlich klassifizierten Töchter auch in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sein. Im Anhang ist anzugeben, wie die Wesentlichkeitseinschätzung erfolgt ist und welche Töchter davon betroffen sind.

Die Konzernrichtlinie bestimmt, dass alle Tochterorganisationen, die weniger als 15 Mio. Euro Umsatz und 20 Mio. Euro Bilanzsumme aufweisen, als unwesentlich anzusehen sind. Die genannten Wertgrenzen sollen in einer ersten Stufe bis zur Einführung des NHH gelten. In der Richtlinie ist vorgesehen, diese Wesentlichkeitsgrenze später nach einem Stufenplan abzusenken.

Ferner wird definiert, dass nicht nur alle verbundenen Organisationen, die unter diesen Wertgrenzen liegen, sondern auch alle in diesem Sinne unwesentlichen assoziierten Tochterorganisationen

­ die nach Maßgabe des HGB at equity, also mit ihrem um die Jahresergebnisse der Organisation fortgeschriebenen anteiligen Eigenkapital darzustellen wären ­ im Konzernabschluss der Stadt lediglich at cost, also nur mit ihrem im Kernbilanzierungskreis angesetzten Beteiligungsbuchwert angesetzt werden. Dieser wurde gemäß den Regeln für den Jahresabschluss der Stadt grundsätzlich nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode ermittelt. Daraus folgt, dass diese Töchter im Konzernabschluss ebenfalls als mit ihrem ­ nicht fortgeschriebenen ­ Eigenkapital bewertete assoziierte Organisationen im Konzernabschluss stehen.

Die Finanzbehörde hat zugesagt, die fehlenden Ausführungen zu Differenzen bei der Equity-Konsolidierung in der Konzernrichtlinie zu ergänzen.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Ergänzung zum Jahresbericht 2009

Im Hinblick darauf, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns eher in der Bereitstellung von Leistungen zur Daseinsvorsorge als in der Umsatzerzielung besteht, ist das Kriterium Umsatz als Maßstab zur Einbeziehung von Töchtern zweifelhaft. Töchter können wenig Vermögen, wenig Umsatzerlöse, aber hohe Aufwendungen und damit ein negatives Ergebnis haben (zum Beispiel Zentrum für Personaldienste: Umsatzerlöse 2006 unter 10 Mio. Euro, negatives Ergebnis von 20 Mio. Euro).

Aufgrund des besonderen Charakters der Aufgaben des „Konzerns Stadt" sollte neben dem Umsatz und der Bilanzsumme auch der Jahreserfolg als Wesentlichkeitskriterium einbezogen werden. Die Finanzbehörde hat zugesagt, die Ertragslage in Zukunft mit heranzuziehen.

Konsolidierungskreis im Konzernabschluss 2007

Datengrundlage

Es existiert für Zwecke der Konzernrechnungslegung noch kein vollständiges und aktuelles zentrales Verzeichnis über alle direkten und indirekten Beteiligungen der Stadt Hamburg.

Die Definition des Konsolidierungskreises erfolgte auf Basis veralteter Zahlen aus dem Jahr 2005.

Die Bestimmung des Konsolidierungskreises sowie die Erstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses erfordern zumindest hinsichtlich wichtiger Grunddaten zentral geführte (gegebenenfalls elektronische) Unterlagen.

Die Fachbehörden verantworten und verwalten Beteiligungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst. Daher konnte nicht auf ein zentral geführtes Beteiligungs- bzw. Vertragskataster zurückgegriffen werden. Nur für direkte Beteiligungen im erweiterten Verantwortungsmodell43 sowie für alle Töchter der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH liegt die Verantwortung bei der Finanzbehörde.

Eine 2007 in der Finanzbehörde auf Arbeitsebene der Konzernbuchhaltung erstellte und fortgeführte Beteiligungsübersicht kann als erste Gesamtübersicht der Beteiligungen der Stadt Hamburg angesehen werden. Die Vollständigkeit des Konsolidierungskreises im Konzernabschluss 2007 auf den 31. Dezember 2007 hat sich auf dieser Basis im gegebenen Zeitrahmen vom Rechnungshof nicht abschließend prüfen lassen.

Für die Konzernrechnungslegung bedeutsame Unterlagen wie Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszüge, Jahresabschlüsse, Gutachten zur Unternehmensbewertung, kamerale Jahresrechnungen der Tochterorganisationen, Finanzpläne sind prüffähig

Im erweiterten Verantwortungsmodell tritt neben die ansonsten ausschließliche Zuständigkeit der Fachbehörde eine Zuständigkeit der Finanzbehörde.

Ergänzung zum Jahresbericht 2009 Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vorzuhalten, und deren Vollständigkeit und Aktualität ist sicherzustellen.

Für die Bestimmung der in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses aufzunehmenden Tochterorganisationen aus allen direkten und indirekten Töchtern öffentlicher und privater Rechtsform der Stadt sollte auf die Daten aktueller Jahresabschlüsse abgestellt werden.

Bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises für die Konzerneröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007 und für den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2007, insbesondere bei der Anwendung der Wesentlichkeitskriterien, wurden aber die Abschlusszahlen für das Jahr 2005 herangezogen, auch wenn für viele Gesellschaften ab Mitte 2007 aktuellere Zahlen (zumindest aus 2006) verfügbar waren. Begründet wurde dies mit dem langen organisatorischen Vorlauf der Implementierung der Prozesse zum Konzernabschluss.

So wird zum Beispiel die HHLA Rosshafen Terminal GmbH mit einer Bilanzsumme von 53 Mio. Euro zum 31. Dezember 2006 nicht in den vorliegenden Konzernabschluss für 2007 einbezogen mit der Begründung, dass die Gesellschaft erst ab 2006 in den Konsolidierungskreis der HGV aufgenommen wurde. Die Daten zum 31. Dezember 2006 müssen aber bis spätestens zur Prüfung des Konzernabschlusses der HGV, die laut Wirtschaftsprüferbericht im Juni 2007 begonnen hatte, zumindest der HGV vorgelegen haben und waren damit ab Mitte 2007 auch der Stadt verfügbar.

Ähnliche Fälle sind die CLT Container Terminal Lübeck GmbH mit einer Bilanzsumme von 21 Mio. Euro zum 31. Dezember 2006 und die HHLA Rhenus Logistics GmbH mit Umsatzerlösen von 23 Mio. Euro in 2006, die ebenfalls nicht im 2007er Konzernabschluss der Stadt voll konsolidiert werden, wohl aber bei der HGV in 2006 und 2007.

Auch die AKK Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH, deren Bilanzsumme 2005 nur 0,2 Mio. Euro betragen hatte, aber in 2006 auf 38 Mio. Euro angestiegen ist, wurde nicht voll konsolidiert.

Dazu hat die Finanzbehörde ausgeführt, dass für das Jahr 2007 zur Bestimmung des Konsolidierungskreises der 31. Dezember 2005 habe gewählt werden müssen, da eine Einbeziehung weiterer Töchter erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 zur Folge gehabt hätte, dass hinsichtlich der internen Konzernabstimmung ungeschulte Tochterorganisationen ohne hinreichenden Vorlauf sehr spät in den Abstimmungsprozess einbezogen worden wären. Die dadurch schlechtere Datenqualität hätte zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen und Kosten geführt. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass einige Töchter selbst erst seit kurzem kaufmännische Abschlüsse erstellten.