Schulden

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Ergänzung zum Jahresbericht 2009

Für künftige Konzernbilanzen ist zu beachten, dass mit der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz zu erwartenden Änderung des HGB für die Kapitalkonsolidierung für neu in den Konsolidierungskreis aufzunehmende Tochterorganisationen bei der Erstkonsolidierung nur noch die Neubewertungsmethode und damit die zwingende Aufdeckung und Zurechnung aller stillen Reserven und Lasten grundsätzlich bis zur Höhe des Beteiligungsansatzes zulässig sein wird.

Umsetzung im Konzernabschluss 2007

Zum 31. Dezember 2007 ist das Konzernvermögen eher chancen- als risikoorientiert bewertet.

Der Konzernanhang klärt nicht über die Anwendung einer Sonderregel bei der Eröffnungsbilanz des Einzelabschlusses und die daraus resultierende Aufdeckung stiller Reserven auf, deren fortgeführter Wert im Konzernabschluss 4.856 Mio. Euro beträgt.

Kapitalkonsolidierung nach der Konzernrichtlinie

Die Prüfung der Kapitalkonsolidierung für den Konzernabschluss 2007 hat ergeben, dass der Konzernrichtlinie entsprechend nicht bei allen einbezogenen Organisationen der Beteiligungsbuchwert nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode zugrunde gelegt wurde.

Für ausgewählte Töchter wurde eine Neubewertung zu Zeitwerten auf der Grundlage von Unternehmenswertgutachten vorgenommen. Diese Gutachten sind im Zuge der Übertragung von Anteilen der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH auf neu gegründete ebenfalls der HGV untergeordnete Beteiligungsunternehmen sowie zu Zwecken der Bilanzierung im Auftrag der Finanzbehörde erstellt worden.

Weiterhin sind die in 2008 im Jahresabschluss des Kernbilanzierungskreises vorgenommenen nachträglichen Erhöhungen der Werte einiger Finanzanlagen in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 ebenfalls in den Konzernabschluss übernommen worden.

So sind bei der erstmaligen Kapitalkonsolidierung von SAGA, GWG, SpriAG, HHLA AG, FHG und HGV auf den 1. Januar 2006 über die Zuordnung zu Anlagevermögen und Firmenwert stille Reserven von insgesamt 5.341 Mio. Euro aufgedeckt worden. Davon gehen 165 Mio. Euro über die Unterschiedsbeträge von Beteiligungsbuchwerten und anteiligem Eigenkapital hinaus und sind auf der Passivseite entsprechend durch eine Erhöhung der Kapitalrücklage widergespiegelt.

Die dem Anlagevermögen zugeordneten stillen Reserven sind entweder nach Maßgabe der Wertgutachten oder nach den Angaben der Tochterorganisation auf Grundstücke und Gebäude verteilt worden. Sofern die Gutachten Ausführungen zur Restnutzungsdauer der Gebäude enthielten, sind diese in den FolgekonsolidieErgänzung zum Jahresbericht 2009 Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg rungen zum 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2007 der Berechnung der Abschreibung zugrunde gelegt worden. Die Abschreibung der Firmenwerte erfolgt nach den Vorgaben der Konzernrichtlinie über 20 Jahre.

Behandlung der Teilveräußerung einer HGV-Tochter

Die Prüfung des Rechnungshofs hat ergeben, dass die Berechnung des Konzernveräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Anteilen einer HGV-Tochter auf der Annahme beruht, dass die Werthaltigkeit der HGV trotz signifikanter Veräußerungen an Dritte nicht gemindert wurde. Der Firmenwert45 der HGV in der Konzernbilanz wurde daher trotz der Veräußerung der Anteile nicht verringert.

Aufgrund der im Beteiligungsportfolio der HGV vermuteten stillen Reserven erfolgte die Erstbilanzierung der Finanzanlage HGV im Kernbilanzierungskreis nicht nach der Eigenkapitalspiegelmethode, sondern nach dem Zeitwert. Dazu wurde von der Finanzbehörde eine indikative Unternehmenswertermittlung vorgenommen, die im Wesentlichen auf Gutachten zu den Unternehmenswerten von HGV-Töchtern beruhte. Im Konzernabschluss findet diese Höherbewertung zur Eröffnungsbilanz des Einzelabschlusses durch den bei der Erstkonsolidierung der HGV entstandenen, der HGV-Tochter wirtschaftlich zuzurechnenden Firmenwert ihren Ausdruck.

In ihrer Darstellung des Konzernveräußerungsgewinns geht die Finanzbehörde davon aus, dass durch den Verkauf das aus der HGV abgegangene Ertragspotenzial der Anteile kompensiert werde durch Wertsteigerungen bzw. weitere stille Reserven der verbleibenden Beteiligungen, die ein Beibehalten des Wertansatzes der HGV trotz des Teilabgangs einer HGV-Tochter rechtfertigten.

Weiter hat die Finanzbehörde ausgeführt, dass sie es als methodisch problematisch ansähe, den Firmenwert der HGV einzelnen Beteiligungen zuzuordnen. Insofern betrachte sie den Firmenwert als nicht zurechenbar und dementsprechend sei dieser nicht durch Verrechnung mit dem Konzernveräußerungsgewinn im Zusammenhang mit dem Abgang von Anteilen einer HGV-Tochter zu mindern. Vielmehr würde gerade eine solche Minderung die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verzerren, weil es zu bedeutenden, in der Bilanz nicht erkennbaren stillen Reserven hinsichtlich des Werts der HGV käme, die nach ihrer Auffassung im Veräußerungsfall wirtschaftlich nicht gerechtfertigte hohe Erträge nach sich zögen.

Der Rechnungshof erkennt an, dass eine Zurechnung von Firmenwerten methodisch problematisch ist, wenn ­ wie dies in der Firmenwert ist in diesem Zusammenhang nicht ein gegebenenfalls umgangssprachlich verstandener Gesamtwert der Firma, sondern der Teil des Wertansatzes in der Konzernbilanz, der über den Wert des Eigenkapitals der HGV hinausgeht. Er betrug in der Konzernbilanz auf den 31. Dezember 2007 4.856 Mio. Euro, vgl. § 309 Absatz 1 HGB. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Ergänzung zum Jahresbericht 2009

Praxis häufig der Fall ist ­ keine Kriterien für die Aufteilung vorliegen. Durch die erst kurz zuvor durchgeführte Neubewertung von Anteilen, die die HGV hält, auf Basis einer indikativen Bewertung einzelner Töchter ist diese Zurechnung im gegebenen Fall jedoch wirtschaftlich zutreffend möglich. Eine Verrechnung des Konzernveräußerungsgewinns mit dem Firmenwert wäre insofern im Einklang mit sinngemäß angewendeten Konsolidierungsvorschriften möglich gewesen.

Das Ziel, stille Reserven zu vermeiden und insofern eine den tatsächlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Bilanzierung herbeizuführen, ist grundsätzlich richtig. Es findet jedoch seine Grenzen in dem Vorsichtsgedanken.

Mit der gewählten Bilanzierung hat die Finanzbehörde einen mit Blick auf anerkannte Regeln der Konsolidierung generell vertretbaren, in diesem konkreten Einzelfall aber eher chancen- als risikoorientierten Weg gewählt.

Eine chancenorientierte Bilanzierung birgt die Gefahr, Handlungsspielräume systematisch zu überschätzen und dadurch Steuerungssignale hinsichtlich der Ertrags- und Vermögenslage zu senden, die sich durch veränderte Bedingungen schnell als falsch herausstellen können. Maßstab einer Überprüfung durch die Finanzbehörde muss sein, ob dies mit einer an den Grundsätzen des vorsichten Kaufmanns orientierten Bilanzierung vereinbar ist.

Durch eine Verrechnung des Veräußerungsgewinns mit dem Firmenwert würde der Jahresüberschuss des Konzerns für 2007 um 430 Mio. Euro sinken. Der Betrag würde sich erhöhen, wenn die in Tz. 123 ff. vom Rechnungshof geforderte Rücknahme der Neubewertung der HGV nicht durchgeführt wird.

Die Finanzbehörde folgt dem Rechnungshof in der Beurteilung der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit des Firmenwertes nicht, weil im Konzernabschluss nicht ein Firmenwert der HGV-Tochter, sondern ein Firmenwert der HGV gebildet worden sei. Grundsätzlich sehe sie aber sehr wohl Anlass, den Firmenwert der HGV aufgrund des Teilabgangs einer Beteiligung der HGV zu überprüfen, nicht jedoch einen Anlass für einen automatischen Abwertungsbedarf dieses Firmenwertes durch den Teilabgang. Im Ergebnis dieser Überprüfung sei sie zu dem Schluss gekommen, dass der Firmenwert der HGV weiterhin werthaltig sei.

Konsolidierung der Forderungen und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge

Im Zuge der Konsolidierungsarbeiten sind bedeutende Unklarheiten über Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Konzerns zutage getreten und weitgehend bereinigt worden.

Vgl. Deutsche Rechnungslegungsstandards 4.30 in Verbindung mit 4.45.