Rundungsmöglichkeiten

Bezeichnung „gleichwertige Rundungsmöglichkeiten" durch eine genauere Formulierung ersetzt.

Absatz 3 legt fest, wie die auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze auf die Bewerber dieses Wahlvorschlages verteilt werden. Gemäß Satz 1 werden die Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahl verteilt. Haben verschiedene Bewerber die gleiche Zahl von Wahlkreisstimmen erhalten, ist derjenige gewählt, der im Wahlvorschlag an erster Stelle benannt ist. Satz 2 entspricht der bisher in § 4 Absatz 4 Satz 2 enthaltenen Regelung.

Absatz 4 bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn eine Wahlkreisliste erschöpft ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf eine Wahlkreisliste mehr Sitze entfallen, als Personen in ihr benannt sind. Keine Erschöpfung der Wahlkreisliste im Sinne des Absatzes 4 liegt vor, wenn die Anzahl der auf einer Wahlkreisliste nominierten Bewerber, die mindestens eine Wahlkreisstimme erhalten haben, geringer ist als die Zahl der auf die Wahlkreisliste entfallenen Sitze. In diesem Fall kommen vor einem Eingreifen der Regelung des Absatzes 4 diejenigen Bewerber zum Zuge, die in dem Wahlvorschlag benannt sind, aber keine Wahlkreisstimmen erhalten haben. Satz 1 sieht vor, dass die unbesetzten Sitze einer Wahlkreisliste aus der Landesliste der gleichen Partei oder Wählervereinigung besetzt werden. Dabei ist nicht die Reihenfolge der Platzierung auf der Landesliste maßgeblich, sondern die Zahl der auf die Bewerber entfallenen Landesstimmen (§ 5 Absatz 8). Das Prinzip, dass die Sitzzuteilung nach Maßgabe der auf die Bewerber entfallenen Stimmenzahlen erfolgt, gilt mithin auch dann, wenn Sitze nach Erschöpfung einer Wahlkreisliste aus der Landesliste der entsprechenden Partei oder Wählervereinigung zu besetzen sind. Die Sätze 2 bis 4 entsprechen inhaltlich der Regelung des bisherigen § 4 Absatz 6 Sätze 2 bis 5.

Zu § 5:

Der neu gefasste § 5 regelt die Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze auf die verschiedenen Landeslisten und die in diesen benannten Personen.

Der neue Absatz 1 schreibt korrespondierend mit der für die Wahlkreise geltenden Regelung des § 4 Absatz 1 vor, welche Feststellungen getroffen werden müssen, um eine Verteilung der zu vergebenden Sitze auf die verschiedenen Landeslisten und die in ihnen benannten Personen vornehmen zu können. Zu diesem Zweck sind die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber (Personenstimmen, Nummer 1) sowie die auf alle Bewerberinnen und Bewerber einer Landesliste entfallenen Stimmen (Summe der Personenstimmen, Nummer 2) zusammenzuzählen. Gleiches gilt für die Landesstimmen, die nicht auf einzelne Personen, sondern auf eine Landesliste in ihrer Gesamtheit entfallen sind (Listenstimmen, Nummer 3). Zu ermitteln ist schließlich die Summe aller Stimmen, die für die Personen einer Landesliste und für diese Landesliste als solche abgegeben würden (Gesamtstimmen, Nummer 4, als Summe der Personenstimmen nach Nummer 2 zuzüglich Listenstimmen nach Nummer 3). Absatz 2 enthält die bisher in § 5 Absatz 1 geregelte Fünf-Prozent-Sperrklausel. Die Formulierung wird sprachlich an die veränderte Terminologie des neuen § 5 Absatz 1 angepasst.

Die Änderung der Absätze 3 und 4 dient der Anpassung an die geänderte Absatznummerierung und an die geänderte Gesetzesterminologie. Gleiches gilt für Absatz 5 Sätze 1 und 2. Absatz 5 Satz 3 ändert die Formulierung der bisher in § 5 Absatz 4 Satz 3 enthaltenen Mehrheitsklausel. Nach dieser Vorschrift soll eine Partei, die die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat, stets auch über die absolute Sitzmehrheit verfügen. Durch die Änderung wird bewirkt, dass sich die „absolute Mehrheit" der Stimmen allein auf die in der Bürgerschaft vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bezieht.

In dem bisherigen Absatz 5 und nunmehrigen Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen, die die Verteilung der aus der Landesliste zu besetzenden Sitze regeln.

Entsprechende Vorschriften finden sich nun in den Absätzen 7 und 8. Absatz 6 legt jetzt nur noch fest, dass die auf eine Landesliste entfallenen Sitze vorrangig durch solche Personen besetzt werden, die in den Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.

Dies geschieht dadurch, dass gemäß Absatz 6 von der für eine Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze abzuziehen ist. Kandidatinnen und Kandidaten aus der Landesliste kommen also nur dann zum Zuge, wenn in den Wahlkreisen weniger Bewerberinnen und Bewerber derselben Partei oder Wählervereinigung gewählt wurden, als Sitze auf die Landesliste entfallen.

Vorgaben zur Verteilung der auf eine Landesliste entfallenen Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste finden sich nun in Absatz 7 und Absatz 8. Die dortigen Regelungen gehen von dem Prinzip aus, dass die Sitze entsprechend dem Verhältnis von Listenstimmen und Personenstimmen anteilig in der Reihenfolge der Listenplatzierung und in der Reihenfolge der Stimmenzahl vergeben werden. Entfallen beispielsweise auf einen Wahlvorschlag zehn Sitze, und sind 60 Prozent der Stimmen Listenstimmen (also Stimmen, die auf die Landesliste als solche entfallen sind) und 40 Prozent Personenstimmen (also Stimmen, die auf einzelne Bewerberinnen und Bewerber der Liste entfallen sind), so werden sechs Sitze in der Reihenfolge der Listenplatzierung und vier Sitze auf die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Personenstimmenzahlen vergeben.

Die Abfolge der in Absatz 7 und Absatz 8 enthaltenen Bestimmungen (vor allem: Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1) bewirkt, dass entsprechend der Regelung im Bremischen Wahlgesetz (§ 7 Absatz 6) und anders als im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (§ 36 Absätze 5 und 6) zunächst die in der Reihenfolge der Listenplatzierung zu besetzenden Sitze vergeben werden. Erst danach werden die in der Reihenfolge der erzielten Personenstimmenzahlen zu besetzenden Sitze verteilt. Diese Abfolge der Sitzverteilung nach Listenplatz und nach Personenstimmenzahl führt dazu, dass sich die Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler stärker auf die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft auswirken kann als bei einer umgekehrten Reihenfolge der Sitzzuteilung. Durchbrechungen der Listenreihenfolge werden in einem größeren Maße ermöglicht, weil Kandidatinnen und Kandidaten, die sowohl aufgrund ihres Listenplatzes als auch aufgrund ihrer Personenstimmenzahl gewählt worden wären, ihren Sitz aus dem Kontingent der Listensitze erhalten. Dadurch bleiben mehr Sitze für die Zuteilung nach Maßgabe der Personenstimmenzahlen übrig.

Die Mandatsrelevanz der Personenstimmen ist somit größer als bei einer umgekehrten Vorgehensweise.

Im Interesse einer größtmöglichen Normenklarheit beschreibt Absatz 7 im Einzelnen, welche Rechenschritte durchzuführen sind, um die Anzahl der nach der Listenreihenfolge zu vergebenden Sitze zu berechnen. Gemäß Satz 2 ist die Zahl der zu vergebenden Sitze in Bezug zu setzen zu dem Anteil, den die Listenstimmen (§ 5 Absatz 1 Nummer 3) an den insgesamt auf die Landesliste entfallenen Stimmen (Gesamtstimmen, § 5 Absatz 1 Nummer 4) haben. Dazu wird die Zahl der Listenstimmen mit der Sitzzahl multipliziert und durch die Zahl der Gesamtstimmen geteilt. Das gemäß Satz 3 gerundete Ergebnis entspricht der Zahl der in der Reihenfolge der Listenplatzierung zu vergebenden Sitze. Bei der Sitzvergabe werden aufgrund der Regelung des Satzes 4 solche Kandidaten nicht berücksichtigt, die bereits in den Wahlkreisen gewählt sind.

Unberücksichtigt bleiben gemäß Satz 5 außerdem Personen, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ihre Bewerbung zurückgezogen haben, hinsichtlich derer eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen ist oder die nach Fristablauf verstorben sind. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Aufstellung des Wahlvorschlages aus seiner beziehungsweise ihrer bisherigen Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden ist (Satz 6). Absatz 8 Satz 1 regelt, wie mit den Sitzen zu verfahren ist, die nach Vergabe der in der Reihenfolge der Listenplatzierung zu verteilenden Sitze verbleiben. Deren Zahl entspricht derjenigen, die sich ergibt, wenn die in Absatz 7 Sätze 2 und 3 bezüglich der Listenstimmen vorgesehenen Rechenschritte hinsichtlich der Summe der Personenstimmen durchgeführt werden. Die zu vergebenden Sitze werden den noch nicht in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der Personenstimmenzahlen zugewiesen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet wie in den Wahlkreisen die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Unberücksichtigt bleiben Personen, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ihre Bewerbung zurückgezogen haben, hinsichtlich derer eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen ist oder die nach Fristablauf verstorben sind (Satz 2).

Absatz 9 betrifft den Fall einer erschöpften Landesliste. Aus der Landesliste nicht zu besetzende Sitze fallen den auf Wahlkreislisten derselben Partei oder Wählervereinigung nominierten Bewerberinnen und Bewerbern zu, die die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. Auch hier entscheidet hilfsweise das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Bei Erschöpfung auch aller Wahlkreislisten bleiben die restlichen Sitze unbesetzt.

Zu Nummer 8 (§ 7)

Die Verwendung des Wortes „Geburtsdatum" ist eine Anpassung an die Terminologie des Bundeswahlgesetzes.

Zu Nummer 9 (§ 8) Absatz 2 regelt nur noch den Grundsatz, wonach die Wahlberechtigten allein in dem Wahlbezirk wählen können, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist in Absatz 3 geregelt, nämlich unter Anpassung an § 14 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in der Weise, dass Inhaber eines Wahlscheins in jedem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen können.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Da für die Wahl nach Wahlkreislisten und nach Landeslisten getrennte amtliche Stimmzettel verwendet werden (§ 27 Absatz 1), ist eine entsprechende Anpassung des § 9 erforderlich. Die Verwendung des Wortes „Stimmzettelumschlag" für den Wahlumschlag ist eine Anpassung an § 36 Absatz 1 Bundeswahlgesetz.

Zu Nummer 11 (§ 10)

In Absatz 2 ist einer der drei Nichtwählbarkeitsgründe in Anpassung an das Bundesrecht weggefallen. Nicht wählbar war, wer ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 erlangt hatte. Mangels Relevanz derartiger Fälle für die Wahlpraxis ist die wortgleiche Vorschrift in § 15 Absatz 2 Nummer 3 Bundeswahlgesetz durch Gesetz vom 17. März 2008 (BGBI I S. 394) aufgehoben worden.

Zu Nummer 15 (§ 18)

Die Streichung in Absatz 4 dient dazu, eine Anpassung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft für den Fall bundesrechtlicher Änderungen entbehrlich zu machen. Für die Bestimmung des Begriffs „Ausländerinnen und Ausländer" ist weiterhin das einschlägige Bundesrecht maßgeblich.

Die bisher in § 18 Absatz 7 Satz 2 enthaltene Vorschrift, die den Zeitpunkt der Vorlage des ersten Berichts der Wahlkreiskommission regelte, ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Nummer 20 (§ 20)

Zur weiteren Harmonisierung der Hamburgischen Regelung mit dem Bundeswahlrecht wird die Frist zur Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis an die Regelung in § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes angeglichen.

Die Streichung in Absatz 2 Satz 3 dient dazu, für den Fall melderechtlicher Änderungen eine Anpassung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft entbehrlich zu machen. Für die Bestimmung des Begriffs „Sperrvermerk" ist weiterhin das Hamburgische Meldegesetz maßgeblich.

Zu Nummer 22 (§ 21)

Die Änderung stellt eine Anpassung an das Bundeswahlrecht dar. Es wird die Regelung in § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz übernommen, wonach jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahl21