Abendschule

(1) Abendhauptschule und Abendrealschule können übergreifende Unterrichtsveranstaltungen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler beziehungsweise für Realschülerinnen und Realschüler anbieten.

Die Abendschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.

Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, führt sie zum mittleren Schulabschluss.

Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.

Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum Hauptschulabschluss.

Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.

Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum Hauptschulabschluss.

Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.

Die Abendrealschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, zum Realschulabschluss.

Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.

Die Abendrealschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, zum Realschulabschluss.

§ 17 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend.

Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre.

Das Hansa-Kolleg führt Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige zweijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Tagesunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.

§ 17 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt ent

Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die das 19.

Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die das 19. Lebensjahr vollendet und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens dreijährige zweijährige berufliche Erfahrung verfügen, zur allgemeinen Hochschulreife.

Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit während des Besuchs des Abendgymnasiums befreien.

Die Ausbildung umfasst die Vorstufe und die Studienstufe; ein Vorbereitungsjahr kann vorangestellt werden.

§ 17 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 27

Studienkolleg

Das Studienkolleg bereitet Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor, wenn diese für die Aufnahme eines Studiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife abzulegen haben.

Das Studienkolleg bereitet Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor, wenn diese für die Aufnahme eines Studiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife abzulegen haben.

Synoptische Darstellung der beabsichtigten Änderungen des HmbSG Geltendes Schulgesetz Geplante Schulgesetznovelle Vierter Teil Schulverhältnis Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 28

Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist.

Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.

Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird.

Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen.

Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen.

Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird.

Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen.

Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen.

Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.

Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.