einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit

Synoptische Darstellung der beabsichtigten Änderungen des HmbSG Geltendes Schulgesetz Geplante Schulgesetznovelle

6. einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit beratender Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

6. einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit beratender Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Benennen die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein.

(3) Benennen die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein. 2

Die zuständige Behörde legt dem Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein. 2

Die zuständige Behörde legt dem Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.

Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält. 2

In begründeten Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. 3

Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde unmittelbar nach § 94.

Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält. 2

In begründeten Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. 3

Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde unmittelbar nach § 94. 3

Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von mindestens sechs Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein. 3

Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von mindestens sechs Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein. 4

Soll die Bewährungszeit mehr als zwölf Monate betragen, ist dies besonders zu begründen.

(2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen des Schulvorstands, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.

(2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen des Schulvorstands, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.

(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, wird nach § 96 a verfahren.

(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, wird nach § 96 a verfahren.

Synoptische Darstellung der beabsichtigten Änderungen des HmbSG Geltendes Schulgesetz Geplante Schulgesetznovelle § 95

Schulleitung an neuerrichteten Schulen:

(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.

(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.

Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann. 2

Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden. 3 § 91 gilt sinngemäß. 3

Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss vorgeschlagen, so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz 2 bestellt werden. 2

Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2 eingesetzte Person auch ohne Einleitung des Findungsverfahrens bestellen, wenn sie oder er sich bewährt hat. 3

Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 96

Funktionsstellen:

(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter an Gesamtschulen, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Koordinatorinnen und Koordinatoren, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung.

(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter an Gesamtschulen, sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Koordinatorinnen und Koordinatoren, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung.