Förderung

Sondernutzungsverträge über Fernwärmeleitungsnetze

In dem am 15. September 1994 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der damaligen Hamburgischen Electricitätswerke AG (HEW) geschlossenen Konzessionsvertrag (vergleiche Drs. 15/2036) hat die Stadt der HEW unter anderem das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die öffentlichen Wege für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Anlagen zu nutzen, die der Versorgung mit Fernwärme dienen (§ 1 Absatz 2). Für die Benutzung der öffentlichen Wege für die Fernwärmeversorgung kann die Stadt ein Sondernutzungsentgelt verlangen (§ 7 Absatz 3). Der Vertrag ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet (§ 11) und enthält eine Endschaftsregelung, der zufolge die Stadt im Falle der Nichtfortsetzung des Vertragsverhältnisses berechtigt und verpflichtet ist, unter anderem das Fernwärmeleitungsnetz und die für die Versorgung der Stadt mit Fernwärme betriebenen Erzeugungsanlagen zu erwerben (§ 10 Absatz 2).

Neben Vattenfall Europe Heat betreiben in Hamburg weitere Unternehmen Fern- und Nahwärmeleitungsnetze: Dies sind nach Auskunft des Senats neben einigen sehr kleinen Anbietern vor allem die E.ON Hanse Wärme GmbH, die FAVORIT GmbH und die Urbana Energietechnik AG, die zusammen rund 80.000 Nutzeinheiten beliefern (vergleiche Drs. 19/1884).

In diesem Zusammenhang fragen wir den Senat:

1. Wie wurden der E.ON Hanse Wärme GmbH, der FAVORIT GmbH und der Urbana Energietechnik AG die erforderlichen Sondernutzungsrechte für die Nutzung der öffentlichen Wege für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Anlagen, die der Versorgung mit Fernwärme dienen, eingeräumt (durch Erlaubnis oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag)?

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, hat mit der E.ON Hanse AG im Jahr 2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Benutzung öffentlicher Wege für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen zur Wärmeversorgung abgeschlossen.

Mit der FAVORIT GmbH und der Urbana GmbH sind keine Verträge zur Sondernutzung öffentlicher Wege durch Fernheizleitungen geschlossen worden.

Die Favorit GmbH betreibt Fernheizleitungen. Diese Leitungen queren in geringem Umfang auch öffentliche Wege. Grundlage hierfür sind ein 1964/1965 ursprünglich zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Bergedorf, und der Neuen Heimat Nord sowie der Esso AG geschlossener öffentlichrechtlicher Vertrag beziehungsweise Ergänzungsverträge, die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Bergedorf, und der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH (GWG) als Rechtsnachfolgerin der Neuen Heimat geschlossen wurden.

Die Urbana GmbH betreibt Fernheizleitungen, die in mehreren Fällen öffentliche Wege queren. Grundlage hierfür ist ein 1992 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte, und der GWG geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag.

3. In welchen Stadtgebieten unterhalten die E.ON Hanse Wärme GmbH, die FAVORIT GmbH und die Urbana Energietechnik AG jeweils Fernwärmeleitungsnetze in öffentlichen Wegen?

E.ON Hanse unterhält in folgenden Stadtteilen Wärmenetze: Osdorf, Lurup, Stellingen, Bahrenfeld, Groß Flottbek, Niendorf, Bramfeld, Wandsbek, Farmsen, Volksdorf, Rahlstedt, Jenfeld, Horn, Hausbruch, Neuwiedenthal und Heimfeld.

Die FAVORIT GmbH in Lohbrügge sowie die Urbana GmbH in Mümmelmannsberg betreiben jeweils ein Fernwärmenetz, das auch mit der Nutzung öffentlicher Wege verbunden ist.

4. Verlangt die Stadt für die Benutzung der öffentlichen Wege für die Fernwärmeversorgung von der E.ON Hanse Wärme GmbH, der FAVORIT GmbH und der Urbana Energietechnik AG Sondernutzungsgebühren beziehungsweise Sondernutzungsentgelte?

Soweit ja: In jeweils welcher Höhe?

Soweit nein: Warum jeweils nicht?

Der Vertrag mit E.ON Hanse sieht vor, dass Hamburg ein Sondernutzungsentgelt verlangen kann, dessen Höhe und Berechnungsweise des Abschlusses einer besonderen Vereinbarung bedarf. Von dieser Möglichkeit ist im Interesse der Förderung der Fernwärmeversorgung bislang kein Gebrauch gemacht worden.

Bezüglich der FAVORIT GmbH und der Urbana GmbH siehe Antwort zu 1.

5. Bis wann wurden die gegebenenfalls erteilten Erlaubnisse befristet?

6. Wurden für die gegebenenfalls geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge Laufzeiten vereinbart?

Soweit ja: Bis jeweils wann?

Soweit nein: Warum jeweils nicht?

Der 1964/1965 geschlossene Vertrag und die hierzu geschlossenen Ergänzungsverträge über die von der FAVORIT GmbH betriebenen Leitungen sehen eine Laufzeit für die Funktions- beziehungsweise Lebensdauer der jeweiligen Leitungen vor.

Der 1992 geschlossene Vertrag über die von der Urbana GmbH betriebenen Leitungen enthält eine Befristung bis zum 31. Dezember 2011.

Der mit E.ON Hanse geschlossene Vertrag enthält eine Befristung bis zum 31. Dezember 2027.

7. Wurden mit der E.ON Hanse Wärme GmbH, der FAVORIT GmbH und der Urbana Energietechnik AG Endschaftsregelungen für den Fall der Nichtfortsetzung der Erlaubnisse beziehungsweise der Vertragsverhältnisse vereinbart?

Soweit ja: Mit jeweils welchem Inhalt?

Soweit nein: Warum jeweils nicht?

Die Verträge enthalten jeweils Klauseln, wonach bei Ablauf des Sondernutzungsrechts die Leitungen auf Kosten der Vertragspartner zu entfernen und die öffentlichen Wege wieder herzustellen sind.