„Sozialkarte Hamburg" mit der Bewilligung von Sozialleistungen standardisiert aushändigen

Die „Sozialkarte Hamburg" berechtigt Empfängerinnen von Sozialleistungen zum vergünstigten Erwerb von HVV-Zeitkarten. Personen, die ihren Wohnsitz in Hamburg haben und Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten oder zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, die eine der genannten Sozialleistungen erhält, können nach Vorlage der „Sozialkarte Hamburg" beim Erwerb einer HVV-Monatskarte eine Vergünstigung von 18 Euro/Monat geltend machen.

Gegenwärtig wird die „Sozialkarte Hamburg" von den Dienststellen der Träger der Sozialleistungen auf formlosen Antrag hin ausgestellt, jedoch nicht standardisiert mit der Leistungsbewilligung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum ausgehändigt. Dies verursacht den Leistungsberechtigten den unnötigen Aufwand einer in der Regel persönlichen Vorsprache auf der zuständigen Dienststelle und den Mitarbeiterinnen in den Dienststellen einen optimierbaren Arbeitsaufwand. Überdies zeigt die Befragung von Leistungsberechtigten, dass viele von ihnen die „Sozialkarte Hamburg" gar nicht kennen und also auch nicht wissen, dass sie bei dem Erwerb einer HVV-Zeitkarte eine Vergünstigung in Anspruch nehmen könnten.

Die Befragung von betroffenen Leistungsberechtigten einerseits und von verschiedenen Veranstaltern (Theater, Kinos), die Empfängerinnen von Sozialleistungen ermäßigten Eintritt gewähren, hat außerdem ergeben, dass die Leistungsberechtigten einerseits das Vorzeigen ihres aktuellen Leistungsbescheids an der Theater oder Kinokasse als stigmatisierend empfinden, während andererseits die Mitarbeiterinnen dieser Kulturbetriebe dieses Verfahren ebenfalls als umständlich schildern. Einhellig wird die Einschätzung geteilt, dass das Vorzeigen der auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum der Sozialleistungen limitierten „Sozialkarte Hamburg" (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Lichtbildausweis) die unkompliziertere und bessere Lösung wäre. Einige Häuser haben uns auf Anfrage bereits mitgeteilt, dass sie gern bereit sind, das vereinfachte Nachweisverfahren mit der „Sozialkarte Hamburg" zu akzeptieren und praktizieren dieses bereits.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. Die Leistungsträger der Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz per Fachanweisung anzuweisen, den Leistungsberechtigten mit der Leistungsgewährung die „Sozialkarte Hamburg" für den jeweiligen Bewilligungszeitraum standardisiert auszuhändigen und sie auf den Ermäßigungs tatbestand beim Kauf einer HVV-Monatskarte und die Nachweisfunktion bei ermäßigten Eintrittspreisen hinzuweisen.

2. Über die Umsetzung soll der Senat der Bürgerschaft Bericht erstatten.