Gastschüler aus Schleswig-Holstein

Soeben wurde bekannt, dass Hamburg das Gastschülerabkommen mit dem Land Schleswig-Holstein gekündigt hat.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein besuchen derzeit Hamburger allgemeinbildende Schulen? Bitte aufgliedern nach den privaten (nach Trägern) und staatlichen Schulen, jeweils auch nach Schulformen und -stufen.

2. Sind in den Zahlen zu Frage 1 sämtliche Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfasst oder nur diejenigen, welche auch als schleswig-holsteinische Schülerinnen und Schüler in Hamburger Schulen aufgenommen wurden?

In den Zahlen zu 1. sind sämtliche Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein enthalten.

3. Auf welcher rechtlichen oder anderen Grundlage zahlt Hamburg an Privatschulen Zuwendungen für Schüler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein?

Nach § 19 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) wird Finanzhilfe an Schulen in freier Trägerschaft auch für Schülerinnen und Schüler geleistet, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Land aufgrund eines Abkommens Zahlungen an die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausgleich der von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Finanzhilfe für diese Schülerinnen und Schüler leistet.

4. Für welche in Schleswig-Holstein schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler lässt Hamburg die Aufnahme in eine staatliche allgemeinbildende Schule zu?

Nach Ziffer V des Abkommens zum grenzüberschreitenden Schulbesuch zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein streben beide Länder an, grundsätzlich den Schulbesuch ihrer Schülerinnen und Schüler im eigenen Land sicherzustellen. Ein Schulbesuch im jeweils anderen Land soll jedoch ermöglicht werden in Fällen besonderer persönlicher Härte oder in denen ein Schulangebot in der Metropolregion nur in einem der beiden Länder existiert.

5. Wer entscheidet über diese Aufnahmen? Welche Regelungen sind bei den Aufnahmen zu beachten?

Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Nachbarländern entscheidet die jeweils zuständige Schulaufsicht auf der Grundlage der geltenden Vereinbarungen mit den Ländern sowie eines Rundschreibens der zuständigen Behörde vom 6. Februar 1996.

6. Welche Regelungen gibt es, mit denen verhindert werden soll, dass eine kurzzeitige Ummeldung von Eltern nach Hamburg für ihre Kinder einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer hamburgischen allgemeinbildenden Schule begründet?

Kinder und junge Menschen haben ihre Schulpflicht grundsätzlich in dem Land zu erfüllen, in dem sie wohnen. In Hamburg ist schulpflichtig, wer hier seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes hat. Im Einzelfall hat die jeweilige Schule festzustellen, ob für das schulpflichtige Kind ein hamburgischer (Haupt-)Wohnsitz begründet ist.

7. Wie hoch war jeweils in den Jahren 2000 bis 2008 die Summe, die Schleswig-Holstein für die Aufnahme seiner Schülerinnen und Schüler an Hamburger allgemeinbildenden Schulen zahlte? Eine Weiterleitung an die Schulen in freier Trägerschaft erfolgt nicht. Zum Verfahren der Gewährung von Finanzhilfe an Schulen in freier Trägerschaft siehe Antwort zu 3.

9. Wie hoch waren die Kosten, die die Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein an staatlichen Schulen jeweils in den Jahren 2000 bis 2008 „verursachten"? Sofern Ist-Zahlen nicht veröffentlicht wurden, wurden die jeweiligen Planzahlen herangezogen (2004 und 2008). 10. Laut Presseerklärung der BSB ist seit Ende 2005 über den Abschluss eines Folgeabkommens für das geltende Gastschulabkommen verhandelt worden. Worüber ist verhandelt worden und an welchen Problemen ist ein Abschluss gescheitert?

11. Welche Gründe gibt es dafür, dass die BSB das Gastschulabkommen jetzt und nicht schon vorher gekündigt hat?

12. Mit welchem Ziel will Hamburg künftig das Gastschulabkommen neu verhandeln? Geht es nur um die Höhe der Ausgleichszahlungen oder auch um andere Fragen, zum Beispiel die unreglementierte Aufnahme in allgemeinbildende Schulen des jeweiligen Nachbarlandes?

Die vorsorgliche Kündigung verhindert eine automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr. Hamburg hatte Schleswig-Holstein gegenüber angekündigt, das Gastschulabkommen werde gekündigt werden, sollte bis Ende Mai 2009 kein Einvernehmen über eine Nachfolgeregelung erzielt werden. Der Senat strebt ein Nachfolgeabkommen an, in dem ein kostengerechter finanzieller Ausgleich vereinbart wird. Im Übrigen nimmt der Senat zu laufenden Verhandlungen zur Wahrung der Unbefangenheit des Verhandlungsprozesses nicht Stellung.

13. Was bedeutet die Kündigung des Gastschulabkommens zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein für die Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein,

- die bis 2008 an Hamburger Schulen aufgenommen wurden,

- die in 2009 aufgenommen werden wollen/können und

- die ab 2010 aufgenommen werden wollen?

Für welche Schüler gelten bisher bestehende Regeln fort und welche Schüler fallen unter neue Regeln?

14. Wie sind die entsprechenden Regelungen für die aufnehmenden staatlichen und privaten Schulen?

Die Auswirkungen sind abhängig vom Abschluss eines Folgeabkommens oder einer Übergangsregelung.

15. Welche Bedingungen gelten künftig für in Hamburg wohnende Schülerinnen und Schüler, die, zum Beispiel durch Umzug der Eltern, ihren Wohnsitz nach Schleswig-Holstein verlegen, aber weiterhin, bis zum Ende ihrer Schullaufbahn, in Hamburg zur Schule gehen wollen?

Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz aus Hamburg verlegen, können auch weiterhin bis zum Abschluss der jeweiligen Schulstufe in ihrer Schule verbleiben. Über Ausnahmen in begründeten Härtefällen entscheidet die jeweils zuständige Schulaufsicht.

16. Auch Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Niedersachsen gehen auf Hamburger allgemeinbildende Schulen. Welche Regelungen gibt es zwischen diesen beiden Ländern? Warum wurde der Vertrag mit Niedersachsen nicht gekündigt?

Für Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen besteht das „Abkommen über Ausgleichszahlungen für den Besuch privater Schulen in Hamburg durch Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen" vom 13. Juni 1996 sowie das Abkommen über die schulische Versorgung der Kinder aus dem Grundschuleinzugsbereich der ehemaligen Gemeinden Bullenhausen und Over vom 25. Oktober 1973 mit Ergänzung vom 26. Februar 1998. Niedersachsen zahlt danach grundsätzlich nur noch für Schulkinder, die vor dem 1. Februar 1997 aufgenommen wurden. Für ab dem 1. August 1997 aufgenommene Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen werden nur noch Erstattungsbeträge gezahlt, soweit es sich um Geschwisterkinder von denjenigen handelt, die schon zum Stichtag 1. Februar 1997 angemeldet waren. Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler aus Niedersachsen geht vor dem Hintergrund dieser Regelung kontinuierlich zurück. Eine Neuregelung wird derzeit nicht für erforderlich gehalten.