Novellierung des Wohnwagengesetzes

„Das Wohnwagengesetz vom 10. Juli 1959 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 237-a) in der geltenden Fassung wird aufgehoben."

Die CDU-Abgeordneten baten um Präzisierung der nach §2 Absatz 1 befristeten Zulassung der Wohnwagenstandplätze und fragten, wie auf die Bewohner alternativer Wohnformen zum Einzug in feste Wohnungen eingewirkt werde.

Die SPD-Abgeordneten berichteten über positive Beispiele bei der Vermittlung fester Wohnungen an Bewohner des Bauwagenplatzes Gaußstraße. Erfahrungsgemäß steige mit zunehmendem Alter die Bereitschaft, feste Wohnungen zu beziehen. Die Befristung der Zulassung eines Wohnwagenstandplatzes sollte nicht als maximale Nutzungsdauer verstanden werden, sondern lediglich einer Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen dienen.

Die CDU-Abgeordneten fragten, ob beabsichtigt sei, nur interessierten Bewohnern von Bauwagenplätzen feste Wohnungen zu vermitteln und auf andere Bewohner der Wohnwagenstandplätze nicht entsprechend einzuwirken.

Die Senatsvertreter wiesen auf einen Bericht des Bau- und Verkehrsausschusses vom 18. Juni 1996 (Drucksache 15/5670) hin, in dem sich die Abgeordneten der CDU, der SPD und der STATT-Partei auf ein moderates Vorgehen mit Gesprächen und Wohnungsangeboten an die Wohnwagenbewohner einigten.

Die GAL-Abgeordneten ergänzten, dass sich verschiedene Einrichtungen um die Bereitstellung geeigneten Wohnraums bemühten, z. B. der Verein Wohnwert in Altona. Das vorliegende Gesetz gehe davon aus, dass Wohnen in Wohnwagen nicht auf Dauer angelegt sei, aber es werde mit diesem Gesetz nicht auf die Bewohner zum Umzug in feste Wohnungen eingewirkt.

Die CDU-Abgeordneten stellten fest, dass noch in der letzten Legislaturperiode der schrittweise Abbau der Wohnwagenstandplätze beabsichtigt gewesen sei. Mit dem vorliegenden Entwurf werde dagegen diese alternative Wohnform dauerhaft eingeführt.

Die Senatsvertreter bemerkten, dass mit dem neuen Wohnwagengesetz das Wohnen in Wohnwagen erlaubt werde. Es bleibe aber Ziel, die Bewohner für feste Wohnungen zu interessieren.

Die CDU-Abgeordneten fragten, warum nicht zugelassene Wohnwagenstandplätze gemäß §3 nicht aufzulösen seien, sondern auf deren Auflösung lediglich „hingewirkt" werde.

Die Senatsvertreter und die Antragsteller sahen hier ein schrittweises Vorgehen in einem Überzeugungsprozeß, der eng mit §2 Absatz 2 (der Vermittlung in feste Wohnungen) verbunden sei.

Die CDU-Abgeordneten äußerten in diesem Zusammenhang Zweifel, ob die alten Bauwagenplätze die neuen Anforderungen erfüllten. Sie fragten nach den Konsequenzen, wenn die Hamburgische Bauordnung gemäß §1 Absatz 2 keine Anwendung finde.

Die Senatsvertreter erläuterten, dass die Hamburgische Bauordnung bei Bauwagenplätzen nur schwer anwendbar sei, insbesondere bezüglich der Bestimmungen des Schall-, Brand- und Wärmeschutzes sowie der lichten Höhe der Bauwagen. Demgegenüber stünden die Bestimmungen zur Gefahrenabwehr, die auch für die Wohnwagenstandplätze Anwendung fänden. Ergänzend führten die Senatsvertreter aus, dass die Berücksichtigung nachbarschaftlicher Interessen auch im Rahmen des Planungsrechts bei der Zulassung von Plätzen zu beachten sei.

Die CDU-Abgeordneten fragten vor dem Hintergrund des Meldegesetzes nach den juristischen Konsequenzen, wenn längerfristiges Wohnen in Wohnwagen legalisiert würde.

Die Senatsvertreter stellten fest, dass die Bewohner der Wohnwagenstandplätze gemäß §14 des Hamburgischen Meldegesetzes der Meldepflicht unterlägen.

Die SPD- und die GAL-Abgeordneten hoben hervor, dass ihnen die Klärung dieser Frage wichtig gewesen sei.

Die CDU-Abgeordneten baten um Auskunft, wie bei den Bewohnern dieser alternativen Wohnform die Einhaltung der Meldepflicht und die korrekten Zahlungen von Pacht, Strom und Wasser überprüft würden. Sie befürchteten einen möglichen Zuzug neuer Wohnwagenbewohner nach Hamburg.

Die GAL-Abgeordneten erläuterten, dass die Zahlung zu leistender Abgaben in den Zuständigkeitsbereich des Betreibers und des Bezirksamtes fielen. In Meldeangelegenheiten seien die Bewohner von Wohnwagenstandplätzen anderen Bewohnern Hamburgs gleichgestellt. Durch das Gesetz würden die Anzahl und der Betrieb der Wohnwagenstandplätze behördlich reguliert, und damit werde auch auf die Anzahl der Bewohner Einfluß genommen.

Die SPD-Abgeordneten ergänzten, dass durch §2 Absatz 2 ein direkter Zuzug mit Wohnwagen nach Hamburg ausgeschlossen werde.

Die Senatsvertreter merkten an, dass auch bei festen Wohnungen die Zahlungen für Strom und Wasser nicht immer von allen Mietern erfolgten.

Die CDU-Abgeordneten fragten, wer künftig die Kosten für Anschlüsse dieser Bauwagenplätze trüge und ob Sielanschlüsse vorgesehen seien.

Die Senatsvertreter merkten an, dass die Subvention von Sozialwohnungen höher sei als die voraussichtlichen Ausgaben für die Wohnwagenstandplätze. Wenn Interesse an hygienischen Verhältnissen herrsche, sollte die Infrastruktur vom Bezirk gestellt werden. Das schließe Überlegungen über Kostenbeteiligungen der Bewohner nicht aus.

Die GAL-Abgeordneten ergänzten, dass die Nutzer die laufenden Kosten der Ver- und Entsorgung zu tragen hätten.

Die CDU-Abgeordneten fragten bezogen auf §2 Absatz 1, ob die Zulassung der „Zahl der Wohnwagen in angemessenen Grenzen" einer Totalbefreiung von Abstandsregelungen entspreche.

Die SPD-Abgeordneten sahen hier einen Ermessensspielraum, der von der Umgebung des Platzes bestimmt werde.

Die Senatsvertreter versicherten abschließend, dass im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens zwischen Bauwagenbewohnern und deren Nachbarn die Bemühungen und Ausgaben lohnenswert seien.

Der Bau- und Verkehrsausschuß beschloß mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und der GAL-Abgeordneten gegen die Stimmen der CDU-Abgeordneten, den Änderungsantrag der SPD- und der GAL-Abgeordneten in den mit der Drucksache 16/2337 vorgelegten Gesetzesentwurf zu übernehmen.

III. Ausschußempfehlung

Der Bau- und Verkehrsausschuß empfiehlt der Bürgerschaft mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und der GAL-Abgeordneten gegen die Stimmen der CDU-Abgeordneten, das mit der Drucksache 16/2337 vorgelegte Wohnwagengesetz mit folgenden Änderungen zu beschließen:

­ Die Bezeichnung des Gesetzes wird geändert von „Viertes Gesetz zur Änderung des Wohnwagengesetzes" in „Wohnwagengesetz".

­ Artikel 1 wird aufgehoben.

­ In §1 Absatz 2 wird hinter Hamburgischen Bauordnung „vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 483, 492)" eingefügt.

­ §2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „In Fällen der Absätze 2 und 3 kann die zuständige Behörde, ein Bezirksamt jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde, Wohnwagenstandplätze auf Antrag eines Betreibers befristet zulassen, ..."

­ In §2 Absatz 4 wird hinter Hamburgisches Meldegesetz „in der Fassung vom 3. September 1996 mit der Änderung vom 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 231, 1997 Seite 272)" eingefügt.

­ §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verstoß gegen §3 Wohnwagen als Wohnung oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bezieht,Wohnwagen zu diesem Zweck aufstellt oder anderen überläßt..."

­ Artikel 2 wird in §8 mit der Überschrift Schlußvorschrift geändert und bekommt folgenden Wortlaut: „Das Wohnwagengesetz vom 10. Juli 1959 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 237-a) in der geltenden Fassung wird aufgehoben."