Psychologische Betreuung von jungen Gefangenen in der Jugendvollzugsanstalt Hahnöfersand

Dem Fragesteller ist bekannt, dass in der Jugendvollzugsanstalt Hahnöfersand lediglich zwei Psycholog/innen die inhaftierten Jugendlichen psychisch betreuen.

Neben der Betreuung der jungen Gefangenen sollen sie zukünftig auch die in der Frauenvollzugsanstalt inhaftierten Frauen begleiten. Durch die Erhöhung der zu betreuenden Personen könnte insgesamt die Qualität der psychologischen Betreuung gemindert werden.

Daher frage ich den Senat.

Für die psychologische Versorgung und Betreuung der Gefangenen im Jugendvollzug der Jugendund Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand stehen fünf Psychologenstellen zur Verfügung. Ein Psychologe arbeitet als Vollzugsleiter im Untersuchungshaftvollzug. Er hat einen Arbeitsschwerpunkt im Zugangsbereich. Eine Psychologin und ein Psychologe arbeiten schwerpunktmäßig in den Bereichen der Krisenintervention, der Prognoseerstellung und der therapeutischen Einzelbetreuung. Darüber hinaus gibt es im Rahmen des Anti-Gewalttrainings zwei Stellen für Sozialwissenschaftler.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie hoch ist die Zahl der jungen Gefangenen und Frauen

a) in der Untersuchungshaft,

b) in der Abschiebehaft,

c) in der Strafhaft und

d) in der Frauenhaftanstalt?

Am 10. Mai 1999 befanden sich im Jugendvollzug der Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand 125 Gefangene; davon verbüßten 67 eine Jugendstrafe, 48 befanden sich in Untersuchungs- und zehn in Abschiebungshaft. In der Teilanstalt für Frauen befanden sich 46 Gefangene.

2. Wie oft wird die psychische Beratung von jungen Gefangenen in Anspruch genommen?

Junge Untersuchungshaft- und Strafgefangene nehmen altersbedingt von sich aus vorhandene psychologische Beratungsmöglichkeiten nur im Einzelfall in Anspruch.In der Regel werden psychologische Beratungsgespräche auf der Grundlage von Beobachtungen der Stationsbediensteten vermittelt. Darüber hinaus ergibt sich in zahlreichen Fällen über den gesamten Vollzugsverlauf ein psychologischer Beratungs- und Behandlungsbedarf aufgrund akuterVerhaltens- und Persönlichkeitsstörungen, die zum Teil bereits im Rahmen des Tatgeschehens offenkundig geworden sind.

Eine Statistik über die Häufigkeit psychologischer Beratungen im Jugendvollzug wird nicht geführt und kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erstellt werden.

3. Welche allgemeinen und speziellen psychologischen Maßnahmen werden bei Suizidgefährdeten ergriffen?

Suizidprophylaxe ist eine Aufgabe aller Bediensteten. Die Psychologinnen und Psychologen leisten dabei einen wichtigen Beitrag.

Im Rahmen allgemeiner Maßnahmen ist es entscheidend, suizidgefährdete Gefangene rechtzeitig zu erkennen und die vorhandenen Hinweise zu verwerten. Die Mitarbeit des psychologischen Fachdienstes im Zugangsbereich bzw.Aufnahmeverfahren dient auch derVorabklärung einer potentiellen Suizidgefahr. Darüber hinaus beraten die Psychologinnen und Psychologen die Anstaltsleitung und andere mit der Betreuung der Gefangenen befaßte Berufsgruppen, um die Wahrnehmung für suizidale Entwicklungen zu schärfen und einen effizienten Informationsfluß zu erreichen.

Zu den speziellen psychologischen Maßnahmen bei erkannter Suizidgefährdung gehören die Begleitung und emotionale Unterstützung des Gefangenen in der Krisensituation sowie die Bereitstellung von Entscheidungshilfen bei der Anordnung und Aufhebung von im Einzelfall notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen (gemeinschaftliche Unterbringung mit einem psychisch stabilen Mitgefangenen, Beobachtung, gesonderte Unterbringung u.a.). Suizidgefährdete junge Gefangene werden dem in der Jugendanstalt tätigen Psychiater vorgestellt.

4. Werden psychisch kranke Strafgefangene in die allgemeinen Krankenhäuser überführt, oder verbleiben sie in der Anstalt? Wenn ja, warum?

Wie andere kranke Gefangene werden auch solche, die psychisch erkrankt sind, in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges untersucht bzw. behandelt, wenn die Krankheit nicht in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus erkannt oder behandelt werden kann (§ 65 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes [StVollzG] und Nummer 56 der Verwaltungsvorschriften für den Jugendvollzug).

5. Wie oft werden die Psycholog/innen in der Frauenvollzugsanstalt eingesetzt? (Bitte nach Zeit und Aufwand aufschlüsseln.)

Die psychologische Betreuung in der Teilanstalt für Frauen erfolgt ausschließlich im Rahmen der Krisenintervention. Eine Statistik über Art und Häufigkeit der psychologischen Betreuung im Frauenvollzug wird nicht geführt und kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erstellt werden.

6. Gibt es externe Psycholog/innen, die sowohl in der Jugendhaftanstalt als auch in der Frauenvollzugsanstalt eingesetzt werden? Wenn ja, wie werden die entstehenden Kosten abgerechnet?

Nein. In der Teilanstalt für Frauen wurden bisher keine externen Psychotherapien durchgeführt. Im Jugendvollzug sind derzeit zwei externe Psychotherapeuten tätig. Die Abrechnung erfolgt auf Honorarbasis über das Strafvollzugsamt.