Einbeziehung von Gefangenen in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung

Strafgefangene unterliegen in der BR Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Unabhängig von der Frage einer angemessenen Entlohnung, bedeutet vor allem die bislang unvollständig gebliebene ausdrückliche Einbeziehung in die Sozialversicherung eine besondere Härte für viele Gefangene und ein uneingelöstes Versprechen der Politik: Immerhin sieht das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 seit dem Zeitpunkt seines Erlasses eine umfassende Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung vor. Das Bundesgesetz, das gemäß § 198 Absatz 3 StVollzG das Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften regeln sollten, ist niemals ergangen.

Inzwischen ist im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen, während die Zuständigkeit für eine mögliche Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung beim Bund liegt. Unabhängig vom politischen Willen kann das Hamburgische Strafvollzugsgesetz also aufgrund der fehlenden Landeskompetenz eine Einbeziehung von Gefangenen in die Renten- und Krankenversicherung nicht vorsehen.

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 16/11362 vom 15.12.2008) erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, dass sie die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung „weiterhin für sinnvoll" hält. Die aufgeschobene Inkraftsetzung der Regelungen im Strafvollzugsgesetz beruhe im Wesentlichen auf finanziellen Vorbehalten der Bundesländer, die die Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen müssten. Diese Vorbehalte bestünden unverändert fort.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Hat der Senat gegenüber der Bundesregierung Vorbehalte gegen die Inkraftsetzung der Regelungen im (Bundes-)Strafvollzugsgesetz geäußert?

Wenn ja, wann (zuletzt), wo und mit welcher Begründung?

Nein.

2. Hält der Senat die Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung für sinnvoll?

Wenn nein, warum nicht?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

3. Laut Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs. 19/2073) wären jährlich circa 1,5 Millionen Euro für die Beiträge von Gefangenen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu veranschlagen.

a. Hat der Senat darüber Kenntnis, wie viele Strafgefangene aufgrund fehlender Wartezeiten (§ 50 Absatz 2 bis 5 SGB VI) Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen müssen, so dass sie Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 fortfolgende SGB XII) haben?

Nein.

b. Welche Kosten sind Hamburg seit 2005 jährlich entstanden, weil frühere Strafgefangene aufgrund der fehlenden Rentenversicherungspflicht Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten?

Die zur Beantwortung benötigen Daten werden statistisch nicht erfasst.

c. Wie bewertet der Senat in Abwägung der Kosten und des Einsparungspotenzials die Option, die Gefangenen in die Sozialversicherung einzubeziehen?

Entfällt.