Daher frage ich den Senat 1 Unter welchen Voraussetzungen werden kostenlose Erbbaurechte

Kostenloses Erbbaurecht für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) im Niendorfer Gehege

Der Senat soll der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) ein unentgeltliches Erbbaurecht für das Grundstück im Niendorfer Gehege erteilt haben, auf dem die SDW ihr „Haus des Waldes" bauen möchte.

Daher frage ich den Senat:

1. Unter welchen Voraussetzungen werden kostenlose Erbbaurechte vergeben?

Die Bürgerschaft legt über den Haushaltsbeschluss zum Haushaltsplan die Voraussetzungen fest, unter denen generell unentgeltliche Erbbaurechte vergeben werden können. Darüber hinaus können unentgeltliche Erbbaurechte über Einzeldrucksachen durch die Bürgerschaft beschlossen werden.

2. Welche anderen Beispiele für die kostenlose Vergabe von Erbbaurechten durch den Senat hat es in den letzten zehn Jahren gegeben? Wer waren die jeweiligen Nutznießer und aus welchen Gründen erfolgte die Vergabe?

Unentgeltliche Erbbaurechte werden erst seit 2007 statistisch erfasst, dieses gilt sowohl für Bestellungen auf der Grundlage von Ermächtigungen durch Haushaltsbeschlüsse als auch aufgrund von Einzeldrucksachen.

Beispiele aus den vergangenen Jahren sind:

a) März 2007: Unentgeltliches Erbbaurecht zugunsten der Shanghai Yu Garden (Europe) Corporation GmbH Errichtung eines Hamburg-Shanghai Europa Tourismuszentrums in Harvestehude

b) Juli 2007: Unentgeltliches Erbbaurecht zugunsten der Alexander-Otto-Stiftung Errichtung einer Eis- und Ballsporthalle in Bahrenfeld

c) April 2008: Unentgeltliches Erbbaurecht zugunsten der Stiftung Museumsdorf Volksdorf Unterhaltung und Betreiben eines Museumsdorfes in Volksdorf

3. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der kostenlosen Vergabe von Erbbaurechten?

Der Erbbauberechtigte hat das Recht und die Pflicht, das Grundstück entsprechend der Festlegungen im Erbbaurechtsvertrag innerhalb festgelegter Fristen zu bebauen, zu nutzen und gegen Brandschäden zu versichern. Nutzungsänderungen, Belastungen, bauliche Erweiterungen oder Veräußerungen bedürfen der Zustimmung der Grundstückseigentümerin. Die Grundstückseigentümerin hat ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle. Die Kosten der Vertragsabwicklung (Notar-, Grundbuch- und Vermessungskosten sowie die Grunderwerbssteuer) trägt der Erbbauberechtigte. Die Grundstückseigentümerin hat ein Heimfallrecht im Falle festgelegter wesentlicher Vertragsverstöße des Erbbauberechtigten, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Erbbauberechtigten oder bei Anordnung der Zwangsversteigerung.

4. Welche Pacht/Miete ist für das jetzt im Erbbaurecht an die SDW vergebene Grundstück im Niendorfer Gehege bisher angefallen?

Die Einnahmen betragen für die bisher vermieteten Teile der voraussichtlich zukünftig mit einem Erbbaurecht zu belastenden Fläche insgesamt 19.490 Euro pro Jahr.

5. Aus welchen Gründen hat der Senat das Grundstück im kostenlosen Erbbaurecht an die SDW vergeben?

Der Senat hat das Grundstück nicht im kostenlosen Erbbaurecht an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Hamburg e.V. (SDW) vergeben, sondern der Vergabe eines solchen Erbbaurechts an die SDW zugestimmt und eine entsprechende Beschlussfassung der Bürgerschaft beantragt. Im Übrigen siehe Drs. 19/3789.

6. War die Kommission für Bauordnung mit der Vergabe befasst und wenn ja, wann und welche Empfehlung hat sie abgegeben beziehungsweise wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Entscheidung über die Bestellung eines unentgeltlichen Erbbaurechtes bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft und gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Kommission für Bodenordnung.