In geeigneten Fällen werden im Zuwendungsbescheid

Entsprechend eindeutig sind die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, der als Grundlage für eine Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel dient, zu formulieren.

In geeigneten Fällen werden im Zuwendungsbescheid bzw. in Ziel- und Leistungsvereinbarungen Kennzahlen dargestellt, die Umfang und Qualität des geförderten Zwecks definieren, um später beurteilen zu können, ob der Zweck erfüllt wird und/oder die von der geförderten Einrichtung angesprochene Zielgruppe das Angebot nutzt (Erfolgskontrolle). Kennzahlen sind z. B. Fahrgastzahlen der Verkehrsunternehmen, Besucher der Schwimmbäder, Besucher von Messen, Nutzer der Bücherhallen, Theater- und Museumsbesucher, Nutzer und Besucher regional bedeutsamer Einrichtungen der Stadtteilkultur, Beratungs- und Vermittlungsfälle; Standards werden z. B. mit Daten wie Öffnungszeiten, Betreuungsschlüssel und dergleichen beschrieben. Gleichwohl bestehen in Teilbereichen auch noch Potenziale zur Optimierung der Steuerung.

In Teilbereichen kann eine Ziel- und Leistungsvereinbarung als Instrument zur Konkretisierung des Zuwendungszwecks auch entbehrlich sein, weil eine leistungsorientierte Steuerung der Zuwendung bereits aus dem Zuwendungszweck, den Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplänen, einem Gesellschaftsvertrag, dem Errichtungsgesetz oder dergleichen gewährleistet ist.

­ Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ergibt sich aus dem Zuwendungszweck:

· Im Rahmen der institutionellen Förderung werden in der Regel alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers in die Förderung einbezogen; es wird also die gesamte Tätigkeit der Einrichtung gefördert.

· Die Projektförderung umfasst entweder ein inhaltlich und/oder zeitlich abgegrenztes Vorhaben oder einen abgegrenzten Teil der Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Es wird nicht die gesamte Tätigkeit eines Trägers, sondern nur eine Teilaufgabe oder Teilausgabe ­ die durchaus längerfristig ausgerichtet sein kann ­ gefördert.

Die jeweilige Zuwendungsart wirkt sich auf das Antragsverfahren (z. B. die Art der Antragsunterlagen), die Regelungen im Bescheid (auch hinsichtlich zu berücksichtigender Nebenbestimmungen wie etwa das Besserstellungsverbot) und den Verwendungsnachweis aus.

­ Finanzierungsart

Die Finanzierungsart (Teilfinanzierung: Fehlbedarfs-, Anteil- und Festbetragsfinanzierung; Vollfinanzierung) bezeichnet das Ausmaß der Finanzierung durch den Zuwendungsgeber, bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt. Die Wahl der Finanzierungsart hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung sowie auf die Folgen, die sich für die Zuwendungshöhe ergeben, wenn Mehreinnahmen oder Minderausgaben entstehen.

Die Bewilligungsbehörden sind im Prinzip frei in der Wahl der Finanzierungsart. Es ist jedoch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung der Interessenlage der FHH und des Zuwendungsempfängers Rechnung zu tragen.

­ Anreize zu wirtschaftlichem Verhalten, Budgetierung

Das moderne Zuwendungsrecht sieht verstärkt die Möglichkeiten vor, Anreize zu einem wirtschaftlicheren Mitteleinsatz durch eine entsprechende Ausgestaltung des Bescheids zu geben. Es kann z. B. zugelassen werden, Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben für zusätzliche Ausgaben zu verwenden oder Rücklagen für spätere Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks zu bilden. Eine höhere Flexibilität in der Ausführung der Maßnahme muss allerdings einhergehen mit klaren, messbaren Zielvorgaben, damit die Einflussnahme des Zuwendungsgebers ­ und damit das Erreichen der geförderten Zwecke ­ auch gesichert ist.

­ Nebenbestimmungen

Der Bescheid kann außerdem mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) zur „Feinsteuerung" versehen werden. Ein Mindeststandard an Nebenbestimmungen, die grundsätzlich in jeden Bescheid aufzunehmen sind, ist in den Allgemeinen Nebenbestimmungen festgelegt. Hierin enthalten sind z. B. das Besserstellungsverbot, Regeln für die Auftragsvergabe, die Auszahlungsmodalitäten, Anforderungen an die Buchführung und an den Verwendungsnachweis.

In den Allgemeinen Nebenbestimmungen werden auch die nach dem HmbVwVfG zugelassenen Gründe für die Unwirksamkeit, Rücknahme und den Widerruf des Bescheids genannt.

­ Verwendungsnachweis / Prüfungsrechte

Das Zuwendungsverfahren findet seinen Abschluss in der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Die Pflicht zur Prüfung des Verwendungsnachweises für den Zuwendungsgeber ergibt sich unmittelbar aus § 44 LHO. Der Umfang der Prüfung kann weitgehend von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften setzen Mindeststandards und verlangen behörden- oder programmspezifische Regelwerke für die Durchführung und den Umfang von weitergehenden Prüfungen.

Außerdem hat der Rechnungshof nach § 91 LHO unmittelbar ein Prüfungsrecht bei allen Stellen, die Zuwendungen von Hamburg erhalten. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel.

Deputationen bei den Fachbehörden haben auf Grund ihrer Mitwirkung an der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans ihrer Behörde (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden) die Möglichkeit, sich über den Stand der Zuwendungen berichten zu lassen. Bezirksversammlungen können hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz). Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen.

Neben einem zahlenmäßigen (rechnerischen) Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben ist ein Sachbericht vorzulegen, in dem die erzielten inhaltlichen Ergebnisse beschrieben werden. Die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, vor allem an den Sachbericht, werden im Zuwendungsbescheid und gegebenenfalls ergänzend in den Förderrichtlinien festgelegt. Anhand der Informationen des Sachberichts wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, ob der Zuwendungszweck und das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht wurden.

Eine Überprüfung der Zuwendungsempfänger vor Ort findet teilweise maßnahmebegleitend, teilweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung statt. Der Umfang dieser zeitaufwändigen Prüfungen orientiert sich an den verfügbaren Personalkapazitäten und an Wirtschaftlichkeitsaspekten. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass Angaben eines Zuwendungsempfängers unzutreffend sind, gehen die zuständigen Behörden diesen Hinweisen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach, um gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

3. Zusammenfassender Überblick zum empfängerbezogenen Zuwendungsbericht

Struktur des Tabellenteils

Da Zuwendungen bei laufenden Förderungen zum Jahresbeginn bzw. bei zeitlich begrenzten Projektförderungen auch unterjährig bewilligt werden, beschränkt sich der Zuwendungsbericht auf die im Haushaltsjahr 2008 bewilligten Zuwendungen.

In der Anlage sind die Zuwendungsempfänger in alphabetischer Reihenfolge mit der Mittelherkunft (Titel), dem Zuwendungszweck, der Höhe der bewilligten Zuwendung und der Zuwendungsart (institutionelle oder Projektförderung) dargestellt.

Die Anlage wird wegen ihres Umfangs nur an die Mitglieder der Bürgerschaft verteilt. Ein Exemplar der Anlage liegt in der Bürgerschaftskanzlei zur Einsicht aus. Darüber hinaus und für weitergehende Auswertungen wird sie in elektronischer Form sowohl in der Parlamentsdatenbank als auch auf der Internetseite der Finanzbehörde bereitgestellt.

Empfänger von Zuwendungen

Zu den hamburgischen Zuwendungen, die von einer Vielzahl von einzelnen Dienststellen bewilligt werden, können Finanzierungen aus Europäischen Fördermittelfonds, vom Bund oder anderen öffentlichen Stellen hinzutreten.

Erhalten Zuwendungsempfänger von mehreren Stellen Fördermittel, stimmen sich die Zuwendungsgeber ab, weil sonst die Gefahr der Überfinanzierung besteht (sog. „Doppelförderung"). Dabei kann es im Einzelfall sachgerecht sein, ein Projekt oder eine Einrichtung unter verschiedenen fachlichen Zielsetzungen zu fördern (sog. „Mehrfachförderung"). So können etwa die Sondermittel der Bezirksversammlungen ­ entsprechend den Haushaltserläuterungen zu den jeweiligen Titeln ­ ausdrücklich für Zwecke eingesetzt werden, für die an anderer Stelle des Haushalts bereits Mittel bewilligt wurden.

Nach den Zuwendungsvorschriften sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, sowohl bei der Antragstellung als auch während des Bewilligungszeitraums die Bewilligungsbehörde zu unterrichten, wenn sie weitere Zuwendungen beantragt oder erhalten haben. Wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass gegen eine Verpflichtung verstoßen wurde, sind die Mittel regelmäßig zurückzufordern. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen und die beteiligten Bewilligungsbehörden die geforderten Abstimmungen vornehmen.

Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, sich mit weiteren Zuwendungsgebern z. B. über die zu finanzierenden Maßnahmen, die zuwendungsfähigen Ausgaben, die Finanzierungsart und die Prüfung des Verwendungsnachweises abzustimmen.

Die Abstimmung zur Vermeidung von Doppelförderung wird durch das elektronische Datenbankverfahren INEZ (Integrierte Erfassung und Bearbeitung von Zuwendungen), in welchem jede Zuwendung dokumentiert werden muss, technisch unterstützt.

Aus der Anlage ist erkennbar, dass eine Reihe von Zuwendungsempfängern mehrfach ­ und zum Teil von verschiedenen Behörden ­ gefördert wird.

Die Empfänger, die hinsichtlich der Anzahl der Förderungen (Mehrfachförderungen) oder hinsichtlich des Gesamtförderbetrags besonders hervortreten, sind in der nachfolgenden Tabelle 2 dargestellt: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 19.3 Gesamtergebnisse des Berichts und Auswertungen Nachfolgend werden die im empfängerbezogenen Zuwendungsbericht einzeln dargestellten Zuwendungen nach verschiedenen Kriterien tabellarisch zusammengefasst:

Tabelle 3: Bewilligte Zuwendungen 2008 nach Zuwendungshöhe (im Vergleich zum Zuwendungsbericht 2007 mit bewilligten Zuwendungen in 2006)

Der Anstieg der Zuwendungsfälle bei gleichzeitig sinkendem Zuwendungsvolumen beruht auf der Zunahme kleinvolumiger Maßnahmen im Bereich der Zuwendungen ab und unter 10 Tsd. Euro ­ vgl. vorstehende Tabelle ­ (z. B. für Maßnahmen in der Arbeitsmarktpolitik und Förderung Existenzgründung).

Dem tatsächlichen Fördervolumen/Bewilligungsvolumen im Jahre 2008 in Höhe von 869,7 Mio. Euro steht nach dem Finanzbericht 2009/20105) ein Zuwendungsvolumen (Soll 2008) von 1.025,6 Mio. Euro gegenüber. Die Ursache für diese (scheinbare) Diskrepanz liegt darin, dass im Jahr der Bewilligung das Bewilligungsvolumen mit den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgabeermächtigungen nicht identisch sein muss, da Bewilligungen nicht auf ein Haushaltsjahr begrenzt sein müssen, sondern für einen längeren Zeitraum (z. B. auf Basis von Verpflichtungsermächtigungen) oder für ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (für Folgejahre) ausgesprochen werden können. Bewilligungen auf Basis von Ermächtigungen aus Vorjahren erhöhen das Zuwendungsvolumen in 2008 wieder. Diese Bewilligungen sind aber nicht Gegenstand dieses Zuwendungsberichts (vgl. auch zu 1.).