Die bisher bei einem Laufbahnwechsel zuvor notwendige Entscheidung der obersten Dienstbehörde entfällt

Differenzierung der Verwendungsmöglichkeiten nach bisherigem Stand führten.

In der Tat ist nach der Lebenswirklichkeit mit der künftig umfassenderen Laufbahnbefähigung nicht auch immer im Einzelfall die tatsächliche Eignung für alle Dienstposten der nun funktional erheblich erweiterten Laufbahnen verbunden. Die Zusammenlegung der heutigen zahlreichen Laufbahnfachrichtungen soll aber den personalwirtschaftlichen Spielraum für die Einstellungsbehörden vergrößern.

Die bisher bei einem Laufbahnwechsel zuvor notwendige Entscheidung der obersten Dienstbehörde entfällt. Gesonderte Zugangsschranken zu den Verwendungsbereichen innerhalb der Laufbahnen wird es ausnahmsweise nur dort geben, wo eine bestimmte Vor- und Ausbildung oder Prüfung auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder auf Grund der Eigenarten der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist (z. B. Rechtspfleger, Ärzte).

Dem dbb erschließt sich angesichts der bisherigen guten Erfahrungen mit dem Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst nicht, warum nicht auch diese bisherige Aufstiegshürde durch eine Zusammenfassung aller bisherigen Laufbahngruppen in nur einer Einheitslaufbahn beseitigt wird und damit die Beförderungsperspektive für höhere Einstiegsämter ähnlich wie in der Laufbahngruppe 2 ohne gesonderte formelle Aufstiegsverfahren an den zusätzlichen Erwerb bestimmter Vor- und Ausbildungsabschlüsse gebunden wird.

Die Entscheidung für die Zweiteilung der Laufbahngruppen folgt dem Gedanken, dass zwischen den Ämtern mit und ohne Erfordernis eines Hochschulabschlusses eine deutliche Zäsur besteht, die gerade auch im Gegensatz zu den aufeinander aufbauenden Hochschulabschlüssen in der zusammengefassten Laufbahngruppe 2 durch eine Laufbahngruppengrenze zum Ausdruck kommen soll, deren Überwindung grundsätzlich eine fundierte Zusatzqualifikation voraussetzt. Gerade weil das bisherige Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Dienst sich bewährt hat und hieran im Kern festgehalten wird, besteht kein Grund zur Sorge, dass hier künftig „Aufstiegsproblematiken" entstehen. Im Übrigen wird nach näherer Bestimmung der Hamburgischen Laufbahnverordnung auch weiter ein prüfungsfreier Aufstieg möglich sein, so dass insbesondere auch den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen Beamte außerhalb der formellen Aufstiegsverfahren die für die Wahrnehmung der Ämter der Laufbahngruppe 2 notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben.

Der dbb regt die Umbenennung der Fachrichtung „Allgemeine Dienste" in „Allgemeine Verwaltungsdienste" an, um den Anschein einer Sammellaufbahn zu vermeiden.

Die Bezeichnung „Allgemeine Dienste" ist bewusst gewählt worden, um auch Aufgaben zu erfassen, die nicht dem klassischen Verwaltungsdienst zugeordnet sind. Schon heute sind etwa in der Sonderlaufbahn der Wissenschaftlichen Räte im Verwaltungsdienst Funktionen abgebildet, die gemäß dem Zweck der Einrichtung dieser Laufbahn gerade nicht zwingend der klassischen Verwaltungsarbeit zuzurechnen sind (z. B. psychologischer Dienst und „sonstiger höherer Dienst"). Da auch diese Funktionen nach näherer Bestimmung der Überleitungsvorschriften zur neuen Hamburgischen Laufbahnverordnung in der neuen Laufbahn „Allgemeine Dienste" aufgehen, soll eine Beschränkung der Laufbahnbezeichnung auf Verwaltungsdienste vermieden werden.

§ 14:

Der dbb steht der durchgängigen Öffnung der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen für externe Bewerber, die anstatt eines Vorbereitungsdienstes eine gleichwertige Berufs- bzw. Hochschulausbildung und Berufstätigkeit aufweisen, kritisch gegenüber. Die Feststellung der Vergleichbarkeit sei trotz aller Standardisierungsvorhaben (genannt wird das Leistungspunktesystem ECVET) problematisch und angesichts des besonderen Wertes des für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben vorgesehenen Vorbereitungsdienstes nach Auffassung des dbb ohnehin nur schwer zu treffen. Stattdessen solle es bei der heutigen Ausnahmemöglichkeit der Einstellung als anderer Bewerber auf Basis deren Berufserfahrung bleiben.

Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt sollen erweiterte Rekrutierungsmöglichkeiten und eine dahingehende Ergänzung des klassischen Vorbereitungsdienstes um Zugangswege für Seiteneinsteiger geschaffen werden. Auch hier wird der personalwirtschaftliche Spielraum der Einstellungsbehörden also vergrößert. Gerade wegen der vom dbb angeführten engen Verknüpfung der staatlichen Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu den hoheitlichen Aufgaben wird in Laufbahnen mit einem starken Anteil derartiger Aufgaben zwar vorerst auch weiterhin schon unter Eignungsgesichtspunkten der Vorbereitungsdienst der klassische Zugangsweg bleiben. Gleichwohl steht auch hier der traditionelle Exklusivitätsanspruch der staatlichen Ausbildung in Frage, was beispielsweise an der zunehmenden Zahl der Bachelor-Studiengänge „Public Management" abzulesen ist, die gerade nicht mehr ausschließlich im Auftrag der Dienstherrn angeboten werden, inhaltlich aber der hamburgischen dienstherrneigenen Ausbildung mit gleichem Titel weitgehend entsprechen. Erst Recht wird eine erleichterte Einstellung von Seiteneinsteigern ­ also künftig ohne gesonderte Entscheidung durch den Landespersonalausschuss ­ dort in Betracht kommen, wo auch bisher gleichartige Ausbildungen und Berufsfelder außerhalb des öffentlichen Dienstes existieren und der staatliche Vorbereitungsdienst im Wesentlichen als darauf aufbauender Einführungslehrgang in die besondere Arbeitsumgebung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung zu sehen ist (z. B. Betriebs-/Volkswirte und Verwaltungswissenschaftler, Techniker oder Bibliothekare). Denn je nach Vergleichbarkeit der Vor- und Ausbildung und Berufstätigkeit kann diese Einführung auch während der Probezeit erfolgen, eine Möglichkeit, die im Übrigen für andere Bewerber auch bereits nach bisherigem Recht möglich war.

Der dbb hält es für sinnvoll, die Dauer der Vorbereitungsdienste weiterhin auch im HmbBG zu regeln.

Die Dauer der Vorbereitungsdienste wird nunmehr ausschließlich in der Hamburgischen Laufbahnverordnung und den sie ergänzenden besonderen Laufbahnverordnungen geregelt, weil sie dort im Rahmen der flankierenden Bestimmungen zur inhaltlichen Gestaltung und zu Abkürzungs-/Anrechnungsmöglichkeiten besser verständlich und angemessener darstellbar ist.

Der dbb regt an, auf das Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung in Absatz 1 Nr. 2a zu verzichten, weil diese einer geeigneten beruflichen Tätigkeit zwingend vorausgehe und dieser daher immanent sei. Auf diese Weise könne es auch nicht zu einer doppelten Forderung einer Berufsausbildung als Vorbildung nach Nummer 1b und als Ausbildung nach Nr. 2a kommen.

Das Erfordernis einer Berufs- bzw. Hochschulausbildung stellt sicher, dass anstelle des Vorbereitungsdienstes eine außerhalb einer solchen staatlichen Ausbildung erworbene Berufserfahrung nur in Kombination mit einer hinreichenden theoretischen und fachpraktischen Ausbildung den Laufbahnzugang gewährt. Der dahinter stehende Qualitätsbzw. Gleichwertigkeitsanspruch dürfte nach den einleitenden Ausführungen des dbb zu § 14 gerade in dessen Sinne sein und sollte nicht in der unsicheren Frage belassen werden, ob einer geeigneten Berufstätigkeit tatsächlich immer eine vorangehende Ausbildung immanent ist.

§ 15:

Der dbb hinterfragt die durch Satz 2 der obersten Dienstbehörde übertragene Befugnis zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Fälle, in denen eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses erworben wurde, weil hierdurch die automatische Anerkennung nicht ausreichender Befähigungen nicht verhindert sondern nur an einen gesonderten Akt geknüpft werde.

Es macht praktisch einen nicht unerheblichen Unterschied, ob eine Befähigung automatisch nach Satz 1 anerkannt wird oder die Anerkennung nach Satz 2 einer gesonderten Ermessensentscheidung bedarf, in welche einzelfallbezogen die Art und das Ausmaß der etwaigen Qualifikationsunterschiede wertend einfließen.

Im Übrigen dient die Regelung auch nicht nur der Überwindung von Qualifikationsunterschieden, denn diese werden auch in den Fällen des Satzes 1 hingenommen und gegebenenfalls durch Einführungsmaßnahmen kompensiert. Vielmehr soll ausweislich der Gesetzesbegründung gerade für den Fall, dass andere Dienstherren einen automatischen Befähigungserwerb auch außerhalb eines Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses vorsehen (also etwa durch schlichtes Erreichen dort geforderter Berufstätigkeitszeiten), ein daraus möglicherweise resultierender mittelbarer Anspruch auch hamburgischer Bewerberinnen und Bewerber auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung zu den bei dem anderen Dienstherrn geltenden Konditionen verhindert werden. Denn dies würde im Ergebnis die nach näherer Bestimmung der hamburgischen Laufbahnvorschriften vorgesehenen Anforderungen an diese Seiteneinsteiger unterlaufen.

§ 16:

Der dbb kann der Begründung zur Nichtaufnahme der Anforderung einer sicheren Beherrschung der deutschen Sprache als Anerkennungsvoraussetzung nicht folgen und verweist auf § 18 Bundesbeamtengesetz, der diese Anforderung enthält.

Nach Abwägung der Risiken hinsichtlich einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht, welches die Beherrschung der jeweiligen Landessprache nicht schon als Anerkennungsvoraussetzung definiert, wurde von einer gesetzlichen Regelung abgesehen. Die Beherrschung der deutschen Sprache als Einstellungskriterium im konkreten Auswahlverfahren bleibt davon unberührt.

§ 17:

Der dbb sieht sich durch das Entfallen der besonderen Voraussetzungen (besonderer Vorteil/keine Laufbahnbewerber) darin bestärkt, dass außerhalb der Verwaltung erworbene berufliche Qualifikationen regelmäßig durch Zulassung als anderer Bewerber berücksichtigt werden können (s.o. zu § 14).

Andere Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung nicht auf Grund einer bestimmten Berufs- oder Hochschulausbildung, sondern allein auf Basis ihrer Lebens- und Berufserfahrung, also gerade ohne Erfüllen der für Laufbahnbewerber vorgesehen Zugangsvoraussetzungen. Wollte man Seiteneinsteiger nicht als Laufbahnbewerber, sondern als andere Bewerber behandeln, gleichzeitig aber ­ auch entsprechend der Argumentation des dbb zu § 14 ­ die notwendige Gleichwertigkeit der Qualifikation von Seiteneinsteigern im Vergleich zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nicht schlechthin aufgeben, so müsste § 17 um die Voraussetzung eines zu Laufbahnbewerbern äquivalenten Vorbildungsganges ergänzt werden. Dies wiederum würde das Institut des anderen Bewerbers völlig entfremden, von dem schon nach bisheriger Rechtslage gemäß § 27 Absatz 1 HmbBG a.F. „ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert" werden darf. Auf diese Weise würden gerade diejenigen Einstellungsbedarfe gehindert, in denen trotz des Fehlens einer passenden Ausbildung für die Laufbahn die Laufbahnbefähigung durch besondere Lebens- und anderweitige Berufserfahrungen zuerkannt werden soll. Es spricht daher einiges dafür, die Einstellung von Seiteneinsteigern grundsätzlich in die Qualifikations-/Zugangsregelungen für Laufbahnbeamte einzubinden (siehe § 14) und für Ausnahmefälle ohne eine hinreichend vergleichbare Berufs-/Hochschulausbildung nach § 17 weiterhin eine Ausnahmeentscheidung durch den Landespersonalausschuss über eine Einstellung als anderer Bewerber herbeizuführen.

§ 19:

Der dbb kritisiert die Festlegung einer einheitlichen dreijährigen Probezeit für beide Laufbahngruppen und setzt sich für den Beibehalt der bisherigen Probezeiten ein, weil sich die einheitliche Festsetzung insbesondere für die Laufbahngruppe 1 (derzeit einfacher und mittlerer Dienst) wegen der damit eintretenden Verlängerung der Probezeit nachteilig auf die berufliche Entwicklung auswirke.

Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und dem damit verbundenen Wegfall des 27. Lebensjahrs als Voraussetzung der Lebenszeitverbeamtung ist der Abschluss der Probezeit nunmehr zugleich der regelmäßige Zeitpunkt der Lebenszeitverbeamtung. Damit kommen insbesondere die oft lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten des bisherigen einfachen und mittleren Dienstes in den Genuss einer zumeist deutlich früheren statusrechtlichen Absicherung.

Ein im Falle des Beibehalts der bisherigen kürzeren Probezeiten noch kürzerer Beobachtungszeitraum bis zur Lebenszeiternennung ist mit Blick auf die damit verbundenen langfristigen Bindungswirkungen und die Notwendigkeit einer hierfür zu treffenden eignungsbezogenen Prognoseentscheidung nicht angemessen.

§ 20:

Der dbb schlägt vor, das Überspringen von Ämtern bei Beförderung durch eine entsprechende Ergänzung in Absatz 2 letzter Satz auch dort zu ermöglichen, wo „durch Prüfung die Qualifikation für ein höheres Einstiegsamt oder das erste Einstiegsamt der höheren Laufbahngruppe erworben wurde".

Die näheren Regelungen zum Durchlaufen von Ämtern sind nicht Gegenstand des Gesetzes, sondern der Hamburgischen Laufbahnverordnung. Bestandteil einer solchen

Regelung wird nach derzeitigen Überlegungen auch das mögliche Überspringen von Ämtern in den Fällen des Erwerbs eines für die Einstellung in das nächsthöhere Einstiegsamt geforderten Qualifikationsstandes sein.

Der BDK hinterfragt die in § 20 Absatz 2 Nr. 3 vorgesehene Beförderungssperrfrist von einem Jahr nach Abschluss der Probezeit.

Diese Sperrfrist entspricht der bisherigen Rechtslage (bisher geregelt durch § 9 Absatz 2 Nr. 3 der Hamburgischen Laufbahnverordnung ­ HmbLVO). Sie trägt dem Ziel einer sukzessiven Laufbahnentwicklung und dem Nachweis der für eine Beförderung notwendigen, über die Lebenszeiternennung hinausgehenden Leistungskontinuität bis zum Erreichen des ersten Beförderungsamtes Rechnung. Im Übrigen ist gemäß Nr. 3 2. Hs in gedanklicher Fortsetzung der bisher möglichen vorzeitigen Anstellung eine Abkürzung der Sperrfrist bis zur Mindestbewährungszeit für das höhere Amt bei besonders guten Leistungen in der Probezeit denkbar.

§ 21:

Der DGB schlägt vor, die für den Aufstieg zu fordernde Prüfung nur als „Kann"-Bestimmung statt der jetzigen „Soll"-Bestimmung zu fassen.

Der Vorschlag wird abgelehnt. Beim Übertritt von einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 (ohne Hochschulabschluss) in die Laufbahngruppe 2 (mit Hochschulabschluss) muss in der Regel eine umfassende Zusatzausbildung und Prüfung erfolgen, Berufserfahrungen vermögen hier nur zum Teil den fehlenden, für die Aufgabenerfüllung grundsätzlich vorgesehenen Hochschulabschluss zu kompensieren. Ausnahmen von dem Verlangen einer an die Ausbildung anschließenden Prüfung sind wie bisher weiter möglich. Darüber hinaus ist auch ein gänzlich ausbildungsund prüfungsfreier Aufstieg über den Landespersonalausschuss weiter möglich, wenn im Ausnahmefall doch die Lebens- und Berufserfahrungen allein zur Wahrnehmung der Ämter der neuen Laufbahn befähigen.

Der dbb hält es für angezeigt, auch einen prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zuzulassen und schlägt hierfür bei Streichung des letzten Satzes eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen (besondere Leistungen und Befähigung, mindestens ein Amt der BesGr A 9 erreicht) im Gesetz vor. Den prüfungsgebundenen Aufstieg sieht der dbb durch den eigenen Vorschlag zu § 20 hinreichend geregelt.

Nähere Bestimmungen zum Aufstieg zwischen den Laufbahngruppen 1 und 2 werden wie bisher in der Hamburgischen Laufbahnverordnung und den sie ergänzenden besonderen Laufbahnverordnungen geregelt. Dabei wird neben dem prüfungsfreien Aufstieg, der allerdings auch bisher nicht an die vom dbb genannten Voraussetzungen gebunden war, auch der prüfungsgebundene Aufstieg zu regeln sein. Denn machte man diesen entsprechend der vom dbb zu § 20 vorgeschlagenen Beförderungsregelung allein am Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 fest, so verlöre die Aufstiegsregelung ihren jetzt in § 21 ausdrücklich genannten Zweck. Denn danach können gerade auch Beamtinnen und Beamte ohne die für den Zugang zur nächsthöheren Laufbahn erforderlichen Zugangsvoraussetzungen den Aufstieg absolvieren. Dies betrifft etwa Beamtinnen und Beamte, die nicht die erforderliche Vorbildung der Hochschulreife aufweisen oder die einen Aufstiegslehrgang durchlaufen, der nicht zugleich als Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn eingerichtet ist.

§ 22:

Der dbb schlägt vor, Satz 2 dahingehend umzuformulieren, dass die dienstliche Fortbildung vom Dienstherrn angeboten und gefördert wird. Damit solle dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass dienstliche Fortbildung nicht auch von externen Anbietern durchgeführt werden kann.

Da sowohl bei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen bei externen Anbietern im Auftragsverhältnis zum Dienstherrn als auch bei der Übertragung von Fortbildungskompetenzen auf besondere Stellen des Dienstherrn die Letztverantwortung beim Dienstherrn verbleibt, wird ein Klarstellungserfordernis nicht gesehen.

§ 23:

Der DGB fordert, im Rahmen des Nachteilsausgleichs weitergehende Regelungen im Sinne einer „Vergleichskarriere" zu schaffen sowie besondere Fortbildungsansprüche zu definieren.

Weitergehende gesetzliche Regelungen sind nicht angezeigt, nähere Bestimmungen zum Nachteilsausgleich werden Gegenstand der Laufbahnverordnung werden.

Der dbb erwartet, auch die Versorgung in den Nachteilausgleich einzubeziehen. Insbesondere Regelungen zum Verzicht auf Versorgungsabschläge bei der Erfüllung bestimmter ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten sollten Zeiten im Sinne des Absatz 3 berücksichtigen.

Versorgungsrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzesvorhabens.

§ 25:

Der DGB schlägt vor, die Ziffern 6, 8 und 9 zu streichen, da diese Regelungsgegenstände auch durch Vereinbarungen nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes geregelt werden können.

Der Gesetzesvorbehalt verlangt eine materiell-rechtliche Regelung dieser Kernstrukturen des Laufbahnrechts zumindest auf Verordnungsebene, §94-Vereinbarungen im Range von Verwaltungsvorschriften genügen alleine nicht.

Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, je nach Regelungstiefe dieser Vorschriften ergänzende Vereinbarungen nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften abzuschließen. Dies ist auch heute schon der Fall, gerade bei den genannten Ziffern zu Aufstieg, Beförderung, Beurteilung, Fortbildung.

Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.

§ 26:

Wie im Bereich der beruflichen Bildung der nach Tarif Beschäftigten, dort u. a. entsprechend den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes, soll nach den Vorstellungen des DGB auch in der Beamtenausbildung den Gewerkschaften Mitgestaltung und Mitverantwortung in der Berufsausbildung zugewiesen werden, etwa dergestalt, dass die Mitglieder von Prüfungsausschüssen zur Hälfte auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften berufen werden.