Ausbildung

2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 62 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 65

Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit:

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen und bei dem pädagogischen Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

§ 66

Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot:

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 beantragt oder verfügt, ist die Beamtin oder der Beamte schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 62 und 63 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 67

Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung:

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.

§ 68

Urlaub (§ 44 BeamtStG)

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren.

(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.

§ 69

Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub:

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zur oder zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

2. Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Absatz 5 AbgG ist sinngemäß anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.

3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 70

Nebentätigkeit:

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen.

Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 71

Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten

1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,

2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 72

Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht

1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,

2. der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegendes Vermögen,

3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und

4. unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

a) Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

b) Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

c) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

d) Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte ihr oder ihm über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, bei einer Tätigkeit in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten auch über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.

§ 73

Verbot einer Nebentätigkeit:

(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung von Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 74

Ausübung von Nebentätigkeiten:

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 75

Verfahren Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 76

Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den

Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 77

Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

§ 78

Verordnungsermächtigung

Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,

3. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,

4. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

5. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 79

Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG)

(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

4. Fürsorge § 80

Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen:

(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Beihilfeberechtigt sind

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,

2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,

3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

Nicht beihilfeberechtigt sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,

2. in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) beschäftigt sind,

3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27

AbgG oder § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.