Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht

Allgemeines:

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen mit der Ergänzung in Artikel 74 Absatz 1 Nr. 27 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) und der Aufhebung der Artikel 74 a (Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) und 75 GG (Rahmenvorschriften) für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter neu geregelt:

­ Die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten liegt als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund.

­ Für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern bzw. beim Bund für die Bundesbeamtinnen und -beamten.

­ Das als Bundesrecht erlassene Recht gilt fort. Es kann, soweit der Bund für die jeweilige Materie keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat, durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125 a Absatz 1 GG). Besitzt der Bund weiterhin die Gesetzgebungskompetenz, bleiben die auf Grund des fortgeltenden Bundesrechts gegebenen Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung insoweit bestehen (Artikel 125 b Absatz 1 GG).

Die norddeutschen Länder haben sich bereits seit Dezember 2005 eingehend mit den Konsequenzen aus dieser Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und den Möglichkeiten einer Zusammenarbeit befasst. Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen soweit erforderlich im norddeutschen Verbund für eine zukunftsorientierte Anpassung des öffentlichen Dienstrechts auf Länderebene genutzt werden. Durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen soll das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt und zukunftsfähig gemacht werden.

Die Konferenz Norddeutschland hat am 11. April 2007 beschlossen, unter Geltung der neuen Kompetenzordnung die Zusammenarbeit ihrer Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts zu intensivieren. Ziel ist es, im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten und unbeschadet der Rechte der Landesparlamente die Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert wird.

Auf dieser Grundlage haben die Norddeutschen Küstenländer (NDK) in enger Zusammenarbeit ein Muster-Landesbeamtengesetz (Muster-LBG) erarbeitet, das der Neugestaltung des Hamburgischen Beamtengesetzes zugrunde liegt.

Ausgangspunkt ist das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ­ Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ­ vom 17. Juni 2008 (BGBl. I Seite 1009, 1010), das die Grundstrukturen der statusprägenden Pflichten und Rechte für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern einheitlich regelt. Künftig wird das Beamtenrecht in den Ländern also in zwei Gesetzen geregelt sein ­ im bundeseinheitlich geltenden BeamtStG und ergänzend in jedem Land im eigenständigen Landesbeamtengesetz. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Zweiteilung unvermeidbar; eine ­ auch nur deklaratorische ­ Aufnahme der Regelungen des BeamtStG in das Landesbeamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig.

Zu Artikel 1: Neufassung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) hat einerseits Regelungen zum Inhalt, die das BeamtStG ergänzen, andererseits enthält es eigenständige Regelungen für Bereiche, in denen der Bund auf eigene Regelungen verzichtet (z. B. Regelung der Zeitbeamtenverhältnisse, Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht) bzw. keine Kompetenz (Laufbahnrecht) hat. In seinem Aufbau folgt das HmbBG dem BeamtStG.

Soweit die landesrechtlichen Regelungen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem BeamtStG stehen, wird auf die bundesrechtliche Vorschrift hingewiesen.

In Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) und Abschnitt 2

(Beamtenverhältnis) werden, ergänzend zum BeamtStG, die bisherigen Regelungen fortgeschrieben. Die Vorschriften über die Ehrenbeamtinnen und -beamten (§ 6) sowie über die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§7) entsprechen den geltenden Regelungen.

Das neue Laufbahnrecht in Abschnitt 3 (Laufbahn) steht im Mittelpunkt des Gesetzes. Es beruht auf folgenden Grundsätzen:

­ Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung.

­ Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips, aber größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen, Reduzierung der Laufbahnen und Laufbahngruppen.

­ Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht.

­ Stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung.

­ Mehr Offenheit der Einstiegs-Regelung zu den Entwicklungen im Bildungsbereich.

­ Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.

Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.

Hervorzuheben sind folgende Regelungsschwerpunkte:

1. Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts

Die Anzahl der Laufbahnen wird deutlich reduziert, um u.

a. den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich zu erweitern. Dazu soll einerseits die Zahl der Fachrichtungen auf zehn begrenzt werden. Andererseits werden die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in künftig zwei Laufbahngruppen neu geordnet.

Die Laufbahngruppe 1 wird die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes umfassen. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe bestimmt sich nach der für die Laufbahn Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts ­ Begründung erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss voraussetzen; dabei werden in Laufbahngruppe 2 die dem Bologna-Prozess folgenden Hochschulabschlüsse Bachelor und Master als Standards zu Grunde gelegt. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden. Einen (Laufbahngruppen-) Aufstieg wird es zukünftig nur noch beim Wechsel von der Laufbahngruppe 1 zur Laufbahngruppe 2 geben.

Innerhalb der beiden Laufbahngruppen wird es begrifflich den Aufstieg nicht mehr geben. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung.

2. Stärkung des Leistungsprinzips

Für Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt erleichtert werden. Die Probezeit für alle Laufbahnen wird einheitlich auf drei Jahre festgesetzt, dabei werden die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit erhöht. Künftig wird wegen hervorragender Leistungen in der Probezeit eine schnelle Beförderung bereits vor Ablauf einen Jahres nach Beendigung der Probezeit möglich sein.

3. Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes

Um die bundesweite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung anerkannt. Der Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen wird erleichtert, um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können grundsätzlich auf die Probezeit angerechnet werden.

Abschnitt 4 (Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung) übernimmt bzw. schreibt das bisher geltende Recht fort.

Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses) enthält Verfahrensregelungen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die allgemeine Altersgrenze wird, entsprechend den Anhebungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt und schrittweise angehoben. Die Antragsaltersgrenze wird für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf das 62. Lebensjahr angehoben, für die anderen Beamtinnen und Beamten bleibt sie beim 63. Lebensjahr.

Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit ist das HmbBG auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt.

Im Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) sind die wesentlichen Pflichten im BeamtStG geregelt, so dass sich das HmbBG auch hier auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt. Die geltende Vorschrift zur wöchentlichen Arbeitszeit wird im Wesentlichen beibehalten. Teilzeitbeschäftigung und langfristige Beurlaubung kann weiter gewährt werden, wobei die Höchstdauer der Beurlaubung auf 17 Jahre angehoben wird. Der in § 40

BeamtStG formulierte Grundsatz: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen." wird konkretisiert.

Die neuen Regelungen im HmbBG werden erheblich vereinfacht. Es wird nur noch zwischen anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden.

Das bisherige Genehmigungsverfahren für Nebentätigkeiten entfällt. Die fürsorgerechtlichen Regelungen folgen den bisherigen Vorschriften. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für das Personalaktenrecht, dabei werden die Möglichkeiten der Weitergabe von Personalaktendaten an Dritte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit geringfügig erweitert. Außerdem wird die Grundlage geschaffen, die Personalakte künftig ganz oder teilweise in elektronischer Form zu führen.

Die in Abschnitt 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände) enthaltenen Vorschriften schreiben die bisherigen Regelungen fort.

Durch die Vorschriften in Abschnitt 8 (Landespersonalausschuss) wird an der unabhängigen Institution des Landespersonalausschusses festgehalten. Er wird auf seine Kernaufgaben beschränkt; diese ergeben sich im Einzelnen aus dem Gesetz.

Die Vorschriften in Abschnitt 9 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) und Abschnitt 10 (Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen) folgen den bisherigen Regelungen unter Beachtung der Vorgaben des BeamtStG. Bei den besonderen Altersgrenzen für besondere Beamtengruppen (z. B. Polizeivollzug, Feuerwehr) gibt es keine Veränderungen.

II. Artikel 2 bis 23 (Folgeänderungen)

Die Artikel 2 bis 23 enthalten die notwendigen Folgeänderungen, die sich aus der Neufassung des Hamburgischen Beamtengesetzes ergeben.

Den Abschluss bildet Artikel 24 mit Bestimmungen über die Weitergeltung von Vorschriften, über die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, über diverse Übergangsregelungen, zu Überleitungsvorschriften in Bezug auf die grundlegende Neustrukturierung des Laufbahnrechts sowie Regelungen zum In- und Außerkrafttreten.

B.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1: Hamburgisches Beamtengesetz

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Geltungsbereich

In Absatz 1 wird der Geltungsbereich des Gesetzes festgelegt. Das HmbBG gilt neben den Regelungen des BeamtStG für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies ist Folge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform, nach der die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Landesbeamtinnen und -beamten als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund liegt. Das HmbBG trifft deshalb für diesen Personenkreis ergänzende Regelungen, sofern es sich um Bestimmungen handelt, die nicht zu den von der Bundesgesetzgebung zu regelnden wesentlichen Statusrechten und -pflichten der Beamtinnen und Beamten gehören, oder soweit der Bund den ihm im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 27 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft oder die Länder zu entsprechenden Regelungen ausdrücklich ermächtigt hat.

Die Regelung in Absatz 2 ist dem bisherigen, unmittelbar für die Länder geltenden § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entnommen. Sie stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten, die nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, entsprechend regeln können.

Zu § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

Die Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 2

BeamtStG dar, der die Dienstherrnfähigkeit in den Ländern materiell regelt. In der Bundesvorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, die Dienstherrnfähigkeit auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung auch durch Satzung zu verleihen. Im Hinblick auf den Charakter der Verleihung der Dienstherrnfähigkeit als staatlichem Hoheitsakt wird hierin bestimmt, dass die Satzung der Genehmigung durch den Senat bedarf.

Zu § 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

Die Bestimmung der obersten Dienstbehörde, der oder des Dienstvorgesetzten sowie der oder des Vorgesetzen wird in Übereinstimmung mit den bisherigen Regelungen des § 3 HmbBG in allgemeiner Form vorgenommen.

Durch die Regelung in Absatz 4 wird es ermöglicht, einzelne nach besonderen Vorschriften zu bearbeitende personenbezogene Entscheidungen, z. B. über die Gewährung von Beihilfen oder die Erstattung von Reisekosten, zentralen Stellen zuzuweisen, die außerhalb der Hierarchie stehen, ohne dass hiervon die allgemeine Zuordnung der Beamtinnen und Beamten zu ihren Dienstvorgesetzten berührt wird.

Zu Abschnitt 2 Beamtenverhältnis

Die §§ 4 und 5 konkretisieren § 4 BeamtStG, der die Arten des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit) regelt.

Zu § 4 Vorbereitungsdienst Absatz 1 bestimmt, dass auch zukünftig in den Fällen, in denen für eine Laufbahn ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden soll.

Durch Absatz 2 wird aber auch die Möglichkeit erweitert, anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zuzulassen. Bislang war dies nur bei sog. Monopolausbildungsgängen möglich, also nur bei Ausbildungen, in denen ­ wie zum Beispiel bei der Juristenausbildung ­ der Vorbereitungsdienst zugleich Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Nunmehr kann ­ ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen ­ ein solches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis auch in anderen Ausbildungsgängen vorgesehen werden. Als Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung, die die Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden regelt, dient insoweit § 26 Satz 2 Nummern 2 und 8. Gesetzliche Regelungen bleiben unbenommen (vgl. etwa §§ 36, 37 Juristenausbildungsgesetz).

Auf die Auszubildenden sind grundsätzlich die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dies gilt nur dort nicht, wo beamtenrechtliche Pflichten nach ihrer Natur nicht auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis übertragbar sind.

Dies betrifft das aktive Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und die auch in diesem Zusammenhang stehenden beamtenrechtlichen Grundpflichten des § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG. Wer sich allerdings gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt, kann nach Satz 4 auch nicht in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.

Die Regelung des Absatzes 2 wird auf das für die Zulassung zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Betracht kommende, dem Vorbereitungsdienst vorangestellte öffentlichrechtliche Ausbildungsverhältnis (sog. Verwaltungspraktikum) gemäß dortiger Regelung grundsätzlich entsprechend angewendet.

Die Absätze 3 bis 7 entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung des § 24 HmbBG für eine Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst.

Dabei ist statt der terminologisch im Laufbahnrecht vorbelegten und nicht mehr unverändert in die neue Laufbahnsystematik übertragbaren begrifflichen Unterscheidung einer Zulassungsbegrenzung in Laufbahnen, Fachgebieten/Fachrichtungen oder Fächern darauf abgestellt worden, ob der Vorbereitungsdienst insgesamt, also ohne weitere Differenzierung nach besonderen Ausbildungsbereichen beschränkt werden soll (so z. B. juristischer Vorbereitungsdienst) oder ob auf Grund der besonderen Verhältnisse der Ausbildung eine solche Differenzierung der begrenzten Ausbildungsbereiche und der jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Kapazitäten innerhalb des Vorbereitungsdienstes notwendig ist (so z. B. bei den Vorbereitungsdiensten in den Lehrämtern, in denen nach den Unterrichtsfächern unterschieden wird).

Die entsprechende Anwendung der Regelungen auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassung zu einem nach Absatz 2 Satz 1 in Form eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgestalteten Vorbereitungsdienstes begehren, ergänzt insoweit die in Absatz 2 Satz 2 für die bereits zur Ausbildung zugelassenen Auszubildenden getroffene Aussage.

Die Verordnungsermächtigung des Absatz 6 ist im Zusammenhang mit den Ermächtigungen in Abschnitt 3 zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften in den §§ 25, 26 zu sehen. Sie ist wegen des inhaltlichen Kontextes und auf Grund der systematischen Stellung des § 4 im Abschnitt 2 vorgezogen worden.

Zu § 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion

Die Vorschrift regelt als weitere Konkretisierung des § 4

BeamtStG die Vergabe von Spitzenpositionen auf Probe. Sie entspricht der bisherigen Regelung des § 26 a HmbBG.

An herausgehobene Führungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung werden zusätzliche Anforderungen gestellt, die an die frühere Verwendung des künftigen Führungspersonals regelmäßig nicht geknüpft worden sind. Führungspositionen werden deshalb zunächst für die Dauer von zwei Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben. Während dieser Zeit soll geprüft werden, ob die Beamtin oder der Beamte sich in den speziellen Anforderungen der neuen Führungsfunktion bewährt.