Ausbildung

In besonders begründeten Fällen (z. B. wenn die Beamtin oder der Beamte im Hinblick auf die wahrzunehmende Funktion ihre oder seine Befähigung in besonderer Weise unter Beweis gestellt hat), kann des Weiteren eine Verkürzung der Probezeit zugelassen werden. Eine Verkürzung der Probezeit kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als auch unter Berücksichtigung einer Anrechnung eine Probezeit von insgesamt mindestens einem Jahr verbleibt.

Als Ämter mit leitender Funktion sind, unverändert zur bisherigen Rechtslage, Dienstposten, die der Besoldungsgruppe B zugeordnet sind, Dienstposten von Behördenleitungen, die mindestens mit A 16 bewertet sind sowie die Dienstposten von Schulleitungen definiert.

Abweichend hiervon fallen Ämter beim Rechnungshof, bei der Bürgerschaft, Ämter im Sinne des § 37 dieses Gesetzes sowie Ämter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden (vgl. § 7) nicht unter diese Regelung.

Die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 genannte Berufungsvoraussetzung eines bestehenden Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit ist notwendig für den Fall, dass die Probezeit nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Bei Nichtbewährung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe fällt die Beamtin oder der Beamte in ihr oder sein früheres Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zurück.

Die Regelung in Nr. 2 soll sicherstellen, dass die Beamtinnen und Beamten auf Probe die laufbahnmäßigen Voraussetzungen (z. B. Laufbahnbefähigung, Dienstzeiten, Durchlaufen von Ämtern) erfüllen. Sie soll dabei gewährleisten, dass derartige Ämter nur Personen übertragen werden können, die die für diese Führungsfunktion notwendige Verwaltungserfahrung besitzen.

Darüber hinaus wird dem Landespersonalausschuss ermöglicht, besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die sich bisher nicht in einem Beamtenverhältnis befunden haben oder die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, durch Zulassen einer Ausnahme den Zugang zu den Führungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung zu eröffnen.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Beamtin oder des Beamten dauert fort, wird aber durch das Beamtenverhältnis auf Probe überlagert. Das ist im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Probezeit sachgerecht. Die Rechte und Pflichten aus dem der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt ruhen während der Probezeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Bei Umsetzung oder Versetzung in andere Ämter mit leitender Funktion, die derselben Besoldungsgruppe zugeordnet sind, wird die Probezeit fortgesetzt. Findet dagegen ein Wechsel in Ämter statt, die in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft sind, löst dies die Notwendigkeit einer erneuten Probezeit aus.

Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit dem Ablauf der Probezeit oder mit der Beendigung des ruhenden Beamtenoder Richterverhältnisses auf Lebenszeit. Es endet ferner, falls gegen die Beamtin oder den Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt wird, denn diese Disziplinarmaßnahme führt bei sonstigen Probebeamtinnen und -beamten regelmäßig zur Entlassung.

Wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit bewährt hat, erwirbt sie bzw. er einen Anspruch auf Übertragung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Soll einer Richterin oder einem Richter das Amt auf Dauer in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn übertragen werden, so setzt dies voraus, dass diese oder dieser einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellt.

Hat sich die Leistungserwartung des Dienstherrn während der Probezeit nicht erfüllt, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in dem statusrechtlichen Amt, das sie oder er vor der Ernennung zur Beamtin auf Probe bzw. zum Beamten auf Probe innehatte, und erhält einen diesem Amt entsprechenden Dienstposten. Für die Dauer der Probezeit erfolgt die Besoldung aus dem auf Probe übertragenen Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

Zu § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Diese Vorschrift konkretisiert § 5 BeamtStG und entspricht der Regelung des bisherigen § 136 HmbBG. Es wird geregelt, welche Bestimmungen des BeamtStG und dieses Gesetzes für diese Beamtengruppe gelten, abgewandelt gelten bzw. welche Vorschriften keine Anwendung finden. Darüber hinaus werden Regelungen für die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses getroffen.

Zu § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Die Vorschrift konkretisiert § 6 BeamtStG und entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 135 HmbBG.

Da das Beamtenverhältnis auf Zeit eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt, sind die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen. Damit soll verhindert werden, dass entsprechende Beamtenverhältnisse außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle eingerichtet werden. Die Aufzählungen der Nummern 1 bis 7 in Absatz 1 sind daher abschließend.

Da sich das Laufbahnprinzip nicht ohne weiteres mit der Befristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit verträgt, finden die Vorschriften des Abschnitts 3 (Laufbahnen) auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit keine Anwendung.

Satz 1 des zweiten Absatzes enthält eine dem bisherigen Recht entsprechende Verpflichtung, das Amt auch nach Ablauf der Amtszeit weiter zu führen, wenn eine weitere Amtszeit unter sonst gleich bleibenden Bedingungen absehbar ist. Dies gilt nur für Beamtinnen und Beamte, die das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze wird wegen der generellen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze um zwei Jahre (§ 35) ebenfalls vom bisher 59. auf das 61. Lebensjahr angehoben. Ein neuer Regelungsinhalt ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Vorschrift des § 135 Absatz 4 HmbBG aus Satz 2 des zweiten Absatzes. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit ihrer oder seiner Verpflichtung aus Satz 1 nicht nach, so tritt als Konsequenz die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes ein.

In Absatz 3 wird die bisherige Regelung des § 135 Absatz 5 HmbBG übernommen, wonach bereits bewährte Beamtinnen und Beamte nach Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses als Bezirksamtsleitung an ihrer früheren Tätigkeit anknüpfen können. Für diese Fälle wird nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich. Die Regelung ist mit Rücksicht auf das Ernennungsrecht des Senates aus Artikel 45 HV als eingeschränkte Ermessensnorm ­ Soll-Vorschrift ­ ausgestaltet. Die kurz gehaltene

Antragsfrist für die Beamtin bzw. den Beamten und die Entscheidungsfrist für den Dienstherrn sollen zügig zu klaren personalwirtschaftlichen Verhältnissen führen.

Durch die Verweisung auf Absatz 4 wird klargestellt, dass die Bezirksamtsleitung in den dauernden Ruhestand tritt, wenn die Amtszeit beendet war bzw. dass sie bei Abberufung wegen Abwahl bis zur Beendigung der regulären Amtszeit im einstweiligen Ruhestand verbleibt.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten kraft Gesetzes in den Ruhestand, wenn sie die Altersgrenze (§ 35) erreichen.

Nach Satz 1 des vierten Absatzes treten sie vor Erreichen der Altersgrenze bei Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, falls nicht stattdessen eine Entlassung vorgeschrieben ist oder sich eine weitere Amtszeit anschließt. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, die oder der gemäß § 30 i.V.m. § 6 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, tritt nach Satz 2 bei Ablauf der vorgesehenen Amtszeit in den dauernden Ruhestand.

Durch Satz 3 wird erreicht, dass eine abberufene Bezirksamtsleiterin oder ein abberufener Bezirksamtsleiter einer politischen Beamtin bzw. einem politischen Beamten im einstweiligen Ruhestand gleichgestellt wird. Die Verweisung auf Satz 2 bedeutet, dass als in den einstweiligen Ruhestand versetzt geltende Bezirksamtsleiterinnen oder -leiter auch mit dem Ablauf der sechsjährigen Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten gelten.

Die Regelung des fünften Absatzes nimmt Rücksicht auf die nach Art und Zweck grundsätzlich unterschiedlichen Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Lebenszeit. Sie ergänzt zugleich den Schutzzweck von Absatz 1 Satz 1.

Zu § 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis Ausnahmen von den in § 7 BeamtStG genannten Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis werden durch die oberste Dienstbehörde erteilt. Dies sichert eine einheitliche Entscheidungs- und Verwaltungspraxis. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6 HmbBG.

Zu § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 8 BeamtStG über die Ernennung und entspricht dem bisherigen § 10 HmbBG. Absatz 1 weist die sachliche Zuständigkeit für die Ernennung von Landesbeamtinnen und -beamten dem Senat zu.

Außerdem beinhaltet die Vorschrift eine Ermächtigung, die Befugnis auf andere Stellen zu delegieren.

Da sich die Ernennungszuständigkeit nach Absatz 1 nur auf die Landesbeamtinnen und -beamten bezieht, bestimmt Absatz 2 für Körperschaftsbeamtinnen und -beamte die Ernennungszuständigkeit der obersten Dienstbehörde. Durch eine Rechtsvorschrift kann die Ernennungszuständigkeit hiervon abweichend geregelt werden.

Absatz 3 ergänzt die förmlichen Ernennungstatbestände des § 8 Absatz 1 BeamtStG. Die Vorschrift ist z. B. für den Fall vorgesehen, dass im Rahmen eines Aufstiegs in die höhere Laufbahngruppe das bisher verliehene Amt in der niedrigeren Laufbahngruppe dem Einstiegsamt in der höheren Laufbahngruppe gleichwertig ist. Die förmliche Ernennung ist hier wegen der Bedeutung vorgesehen, die der Laufbahngruppenwechsel für den Werdegang der Beamtin oder des Beamten hat.

Nach Absatz 4 wird die Ernennung grundsätzlich mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt mit der Aushändigung der Urkunde als besonderer Form der Bekanntgabe. Das Gesetz bestimmt, dass eine Ernennung frühestens mit dem Tag der persönlichen Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird. Übereinstimmend damit bestimmt § 8 Absatz 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam. In besonderen Fällen ist eine Ernennung auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in der Urkunde ausdrücklich, d.h. durch Angabe eines festen Datums, bestimmt ist.

Die Regelung in Absatz 5 bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei dem gleichen Dienstherrn kraft Gesetzes erlischt.

Satz 2 regelt nunmehr ausdrücklich, dass ein kraft Gesetzes beendetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis auch dann nicht wieder auflebt, wenn etwa das Beamtenverhältnis auf Grund von Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung wieder beendet wird. Vielmehr müsste in diesem Fall ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden. Wird das Beamtenverhältnis allein wegen fehlender gesundheitlicher Eignung beendet, entspricht es der Praxis, erneut ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

Zu § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Diese Norm verschärft die bisherigen geltenden Maßnahmen bezüglich der Ausschreibung von Stellen (§ 7 HmbBG) und trifft Regelungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie konkretisiert die Vorschrift des § 9 BeamtStG. Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren. Da Stellenausschreibungen die Transparenz der Bewerberauswahl verbessern, sieht Absatz 1 Satz 1 vor, dass Stellen grundsätzlich ausgeschrieben werden müssen, während ein Verzicht hierauf die Ausnahme bilden muss (etwa bei der Besetzung von Stellen der sog. politischen Beamten im Sinne von § 30 BeamtStG). Bei Einstellungen, d.h. bei der Neubegründung von Beamtenverhältnissen, müssen Stellenausschreibungen darüber hinaus grundsätzlich auch öffentlich erfolgen. Eine öffentliche Ausschreibung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Ausschreibung im Internet erfolgt. Insofern trägt die Norm den geänderten Bedingungen der Informationsbeschaffung Rechnung. Ein Aushang in den Diensträumen der Behörde genügt bei Einstellungen nicht. Von der Ausschreibung oder Veröffentlichung im Internet darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Ein solcher könnte z. B. vorliegen, wenn besonders leistungsstarke Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zwecks Bindung an den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn verbeamtet werden sollen. Nach Satz 3 bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit unberührt, die Besonderheiten über das Ausschreibungsverfahren enthalten.

Durch Absatz 2 wird die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens in allen Fällen vorgeschrieben, in denen die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes, auf spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit abzielendes Beamtenoder Beschäftigungsverhältnis festzustellen ist. Für die ärztliche Untersuchung und die Gutachtenerstellung gilt § 44.

Zu § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 11 BeamtStG über die Nichtigkeit bzw. Wirksamkeit einer Ernennung und entspricht den bisherigen §§ 12, 14 und 15 HmbBG.

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen, die die Nichtigkeit der Ernennung für die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten nach sich zieht, obliegt die Feststellung der Nichtigkeit der obersten Dienstbehörde. Dies wird in Absatz 1 klargestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist als feststellender Verwaltungsakt der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Im Hinblick auf die durch die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ausgelösten Folgewirkungen für die Versorgung hat die Bekanntgabe im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfolgen.

Wird der Grund für die Nichtigkeit bekannt, muss der Dienstherr dafür sorgen, dass die oder der Ernannte auf Grund ihrer oder seiner scheinbaren Rechtsstellung nicht weiter für den Dienstherrn tätig wird. Für den Fall der nichtigen Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 Absatz 1 Nummer 1

BeamtStG) ist die weitere Führung der Dienstgeschäfte zwingend zu verbieten, weil die oder der Ernannte die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten nicht erlangt hat. In den sonstigen Ernennungsfällen (§ 8 Absatz 1 Nummern 2 bis 4

BeamtStG) ist die Entscheidung über das Verbot der weiteren Amtsführung dagegen in das Ermessen des Dienstvorgesetzten gestellt. Er hat dabei insbesondere zu prüfen, inwieweit eine nichtige Amtsverleihung der Ausübung der dem bisherigen Amt entsprechenden Dienstgeschäfte entgegensteht. Bei Nichtigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BeamtStG darf die weitere Führung der Dienstgeschäfte jedoch erst dann untersagt werden, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BeamtStG erst dann, wenn die nach § 8 zuständige Behörde es abgelehnt hat, eine Ausnahme zuzulassen.

Die Vorschrift des Absatzes 3 stimmt mit dem bisherigen Recht überein. Darin wird die Gültigkeit der bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen statuiert. Diese Vorschrift schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wirksamkeit und Verbindlichkeit amtlicher Handlungen durch die vom Staat ernannten Amtsträger, auch wenn die Ernennung nichtig war.

Die in Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit, nichtig ernannten Beamtinnen oder Beamten die gewährten Leistungen zu belassen, trägt der Tatsache Rechnung, dass die oder der Ernannte trotz der Nichtigkeit der Ernennung in aller Regel Dienst getan und als wirksam anzuerkennende Amtshandlungen vorgenommen und damit die einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden Pflichten erfüllt hat. Die Entscheidung, ob die gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt.

Zu § 12 Rücknahme der Ernennung

Die Vorschrift konkretisiert die Regelung des § 12

BeamtStG und entspricht dem bisherigen § 12 HmbBG. Zuständig für die Rücknahme der Ernennung als „actus contrarius" zur Ernennung ist die oberste Dienstbehörde. Als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist die Rücknahme der Ernennung der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten bekannt zu geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen.

Die Rücknahmefrist von sechs Monaten ist in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht geregelt. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BeamtStG, dagegen nicht mehr in den Fällen, in denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden einer Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen (§ 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BeamtStG). In den letztgenannten Fällen muss das Schutzinteresse der Beamtin oder des Beamten an einer Rechtssicherheit bezüglich des Beamtenstatus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Ernennung zurücktreten. Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, ist sie ­ wie Satz 3 klarstellend regelt ­ auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

Hinsichtlich der Gültigkeit der bis zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vorgenommenen Amtshandlungen sowie des Belassens der bis dahin gewährten Leistungen gelten die Regelungen über die Nichtigkeit der Ernennung (§ 11

Absätze 3 und 4) entsprechend. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Abschnitt 3 Laufbahnen

Das bisherige Laufbahnsystem hat zu einer Vielzahl von eigenständigen Laufbahnen geführt, weil sich das vielfältige Aufgabenspektrum der öffentlichen Verwaltung zumeist in gesonderten, staatlich geregelten Ausbildungen und zugehörigen laufbahnrechtlichen Regelungen widerspiegelte, die nach der bisherigen Systematik unmittelbar in eigenständige Laufbahnen mündeten.

Trotz und teilweise gerade wegen dieser Differenzierung zahlreicher, gegeneinander abgegrenzter Laufbahnen und den ihnen zugeordneten staatlichen Ausbildungsgängen stößt dieses Laufbahnsystem an Grenzen, denn der Zugang zu diesen Laufbahnen und der Wechsel zwischen ihnen in vertikaler und horizontaler Richtung ist in dieser Laufbahngestaltung naturgemäß eher beschränkt.

Die Praxis zeigt dagegen, dass der schnelle Wandel von Aufgaben und die damit oftmals einhergehende Änderung der Verwaltungsstrukturen sowie steigende und zunehmend spezialisierte Anforderungen an die Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung es erfordern, Personal nach den jeweiligen Anforderungen der zu besetzenden Dienstpostens und der gegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen möglichst flexibel rekrutieren, fortbilden und einsetzen zu können.

Obgleich die Befähigung für eine Laufbahn alle Ämter der jeweiligen Fachrichtung in dieser Laufbahngruppe umfasst, stehen bei Stellenbesetzungen oftmals konkrete Anforderungsprofile der zu besetzenden Dienstposten im Vordergrund, weil auch innerhalb der jeweiligen Laufbahnen für die erfolgreiche Wahrnehmung vieler Dienstposten zunehmend spezielle und

­ nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens ­ immer wieder neu zu erwerbende Fachkenntnisse erforderlich sind. Bei der Besetzung von Dienstposten reicht somit einerseits der alleinige Bezug auf eine zurückliegend erworbene Laufbahnbefähigung zur Eingrenzung der für die Wahrnehmung des Dienstpostens erforderlichen Qualifikationen schon heute nicht mehr aus und andererseits werden die Möglichkeiten zur Durchlässigkeit zwischen diesen Laufbahnen zu sehr von der abstrakten Befähigung und weniger von den konkreten Anforderungsprofilen der zu besetzenden Dienstposten dominiert.

Bei einer neuen Gestaltung der Laufbahnsystematik ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass im Zuge der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen und der hierzu zwischenzeitlich länderübergreifend getroffenen Vereinbarungen über eine laufbahnrechtliche Einordnung der