Patent

Qualifikationsniveaus eine Angleichung zwischen Hochschul- und Laufbahnrecht nötig ist.

Das neue Laufbahnrecht beruht daher auf folgenden Grundsätzen, die sich in den nachfolgenden Regelungen des Abschnitts 3 widerspiegeln:

- Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt durch erweiterte Rekrutierungsmöglichkeiten.

- Verschlankung der Laufbahnstrukturen; Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Laufbahngruppen.

- Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht und Förderung der beruflichen Entwicklung.

- Annäherung der Einstiegs-Regelungen an die Entwicklungen im Bildungsbereich (Bachelor/Master).

- Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.

- Aufrechterhaltung der besoldungsrechtlichen Ämterordnung als Grundlage („Rückgrat") für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.

Zu § 13 Laufbahn

Zu Absatz 1:

Das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG) bildet weiterhin die Grundlage des Laufbahnrechts.

Der Begriff der Laufbahn in Satz 1 wird dabei fortentwickelt. Die neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Damit ergibt sich ein etwas weiter gefasster Laufbahnbegriff als bisher, weil nun die Zugehörigkeit zu den Laufbahngruppen innerhalb fest definierter Fachrichtungen statt der bisherigen eher feinteiligen Unterscheidung nach gleicher Vor- und Ausbildung wesentlicher Bestandteil des Laufbahnbegriffs ist. Die Vor- und Ausbildung als Bestandteil des Laufbahnbegriffs wird gleichwohl durch Absatz 3 Satz 1 in der Definition der Laufbahngruppe wieder aufgegriffen.

Diese neue Systematik ermöglicht es, die Anzahl der Laufbahnen erheblich zu reduzieren. Im Ergebnis wird damit eine höhere Mobilität und Flexibilität der Beamtinnen und Beamten ermöglicht, weil im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein Wechsel innerhalb der Fachrichtung unabhängig von der zum Erwerb der Befähigung führenden Ausbildung nicht mehr als Laufbahnwechsel einzustufen ist.

Dabei kann nun auf Basis des offeneren Laufbahnbegriffs auch der Sonderstatus der bisher nach den Zugangsvoraussetzungen getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen aufgehoben werden, sie gehen in den laufbahnrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den Zugangsvoraussetzungen für Laufbahnen, mit auf.

Die Zusammenfassung der bisherigen Laufbahnen mit ähnlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsstrukturen führt jedoch nicht dazu, dass bisherige Ausbildungsgänge und Zugangswege miteinander zwingend zu verschmelzen wären oder gar wegfallen. Denn zu den neuen Laufbahnen wird es nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften unterschiedliche Zugänge bzw. Ausbildungen geben können, um den Besonderheiten des zunächst von den Bewerberinnen und Bewerbern angestrebten Verwendungsbereichs innerhalb der Laufbahn Rechnung zu tragen. Nach dem Eintritt in die Laufbahn über den jeweiligen Zugangsweg stehen den Beamtinnen und Beamten dann aber auch die anderen Verwendungsbereiche der Laufbahn offen.

Satz 2 dient der Klarstellung, dass auch Vorbereitungsdienst und Probezeit zur Laufbahn gehören. Für die Probezeit bedürfte es dieses Hinweises zwar nicht zwingend, da nunmehr wegen des Wegfalls der Regelungen zur Anstellung schon mit Beginn der Probezeit ein Amt der Laufbahn verliehen wird.

Gleichwohl soll die bisherige Formulierung einschließlich der Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes zur Klarstellung beibehalten werden.

Zu Absatz 2:

Die Fachrichtungen werden allgemein und abschließend festgelegt. Im Hinblick darauf, dass es künftig nur noch zwei Laufbahngruppen gibt (siehe § 14), entstehen 14 Laufbahnen statt bisher mehr als 60 Laufbahnen. Die bestehenden Laufbahnen lassen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtungsverwandtschaft und den in den Ausbildungsgängen vermittelten Kernkompetenzen diesen Fachrichtungen sachgerecht zuordnen.

Zu Absatz 3:

Die Laufbahngruppe 1 wird die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes umfassen. Einen (Laufbahngruppen-) Aufstieg wird es zukünftig nur noch beim Wechsel von der Laufbahngruppe 1 zur Laufbahngruppe 2 geben, so dass an dieser Stelle auch das Verzahnungsamt (A 9) erhalten bleibt. Innerhalb der beiden Laufbahngruppen vollzieht sich die berufliche Entwicklung unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung, wobei durch die Schaffung von Einstiegsämtern in den neuen Laufbahngruppen nach Satz 4 eine sachgerechte Berücksichtigung von Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen weiterhin sichergestellt ist.

Zu Absatz 4:

Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn dies als strukturierendes Ordnungselement angezeigt ist, etwa um innerhalb der nun hinsichtlich Vor- und Ausbildung deutlich breiter angelegten Laufbahnen eine bestimmte Personengruppe mit gleichen Qualifikationen durch einen handhabbaren begrifflichen Anknüpfungspunkt eindeutig zu kennzeichnen und in der Personalarbeit (z. B. Ausschreibungen) oder der Normgebung gezielt ansprechen zu können.

In Betracht wird dies insbesondere bei Personengruppen kommen, die schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften außerhalb des Laufbahnrechts besondere Qualifikationen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vorweisen müssen (z. B. Ärzte und Apotheker oder Rechtspfleger) oder bei denen eine begriffliche Separierung innerhalb einer gemeinsamen Laufbahn nach der besonderen Art der jeweils wahrzunehmenden Tätigkeiten sinnvoll erscheint.

Zwingend ist die Einrichtung eines Laufbahnzweiges aber ­ auch in den vorstehend genannten Fällen ­ nicht. Denn auch unabhängig hiervon ist die Übertragung konkreter Dienstposten in den künftigen, breit angelegten Laufbahnen immer von der jeweils hierfür erforderlichen und sowohl in den laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch im Anforderungsprofil des Dienstpostens gekennzeichneten Qualifikationen abhängig. Zur Begrenzung des Zugangs zu diesen Ämtern bedarf es der Einrichtung eines Laufbahnzweiges daher nicht. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass Laufbahnbefähigung selbst durch die Einführung von Laufbahnzweigen nicht berührt wird. Dass also etwa in der Laufbahn der sozialen und Gesundheitsdienste ein Beamter oder eine Beamtin des Sozialdienstes trotz der zunächst allumfassenden Befähigung für diese Laufbahn nicht als Arzt bzw. Ärztin beschäftigt werden kann, ergibt sich nicht aus einer notwendigen Einrichtung eines Laufbahnzweiges, sondern aus den besonderen Qualifikationsanforderungen, die an das Amt des Arztes gestellt werden.

Zu § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

Die Vorschrift regelt die Bildungsvoraussetzungen und die sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahngruppen.

Dabei wird innerhalb der Laufbahngruppen nach Einstiegsämtern differenziert, die im Wesentlichen das bisherige Laufbahngruppengefüge nachzeichnen.

Die Zugangsvoraussetzungen sind so gestaltet, dass auch die bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen erfasst werden, die als eigenständige Laufbahnen künftig entfallen.

Neben die verwaltungseigene Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst treten weitere Zugangsmöglichkeiten. So kann künftig auch in Laufbahnen, für die ein Vorbereitungsdienst geregelt ist, eine berufliche Ausbildung und Tätigkeit ­ nach näherer Ausgestaltung durch die Laufbahnvorschriften ­ an dessen Stelle als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden, soweit sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen absolviert wurde und diesen entspricht. Hinsichtlich Dauer und Inhalt muss die Vergleichbarkeit zum Vorbereitungsdienst jedoch gewahrt bleiben.

Zu Absatz 2:

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern. Dies kann ebenfalls für die beim Zusammentreffen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe d gelten, wenn ­ nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften ­ die zur Kompensation eines fehlenden Realschulabschlusses nachgewiesene Berufsausbildung zugleich die laufbahnqualifizierende Ausbildung darstellt (z. B. eine für die Laufbahnaufgaben förderliche handwerkliche Berufsausbildung), eine darüber hinausgehende besondere technische oder sonstige Fachbildung (z. B. Meister, nautisches Patent) also nicht gefordert wird.

Durch Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist das sog. Anerkennungsmodell, welches es bisher nur in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mit Blick auf gleichwertige Hochschulabschlüsse außerhalb des Vorbereitungsdienstes gab, nun auch im mittleren Dienst unter Bezug auf eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung aufgenommen worden. Der Begriff der beruflichen Fortbildung knüpft dabei an § 1 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz an, ist also nicht gleichzusetzen mit der im Sprachgebrauch häufig als Fortbildung bezeichneten, weit umfassenderen beruflichen Weiterbildung.

Satz 2 enthält mit Blick auf Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c den Hinweis auf § 4 Absatz 2, um ­ wie bisher ­ auszudrücken, dass die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen grundsätzlich auch für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis Anwendung finden.

Zu Absätzen 3 und 4

Der Zugang zu den Einstiegsämtern der Laubahngruppe 2 orientiert sich an den bisherigen Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen, jedoch einerseits ergänzt um den Zugang mit einer nach Abschluss eines Hochschulstudiums absolvierten beruflichen Tätigkeit statt des Vorbereitungsdienstes und andererseits begrifflich angepasst an die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge.

Anstelle des Bachelor-Abschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss die Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2. Dies ist in der Regel ein abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium, womit die bisherigen Diplom-Studiengänge angesprochen sind. In Betracht kommen können aber auch Abschlüsse von Berufsakademien, die zwar keine Hochschulen sind, aber deren Abschlüsse grundsätzlich ­ und in Abhängigkeit von den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn ­ die inhaltlichen und qualitativen Voraussetzungen für den Zugang zum Einstiegsamt 1 der Laufbahngruppe 2 erfüllen. Aus diesem Grund ist der „gleichwertige Abschluss" nicht vor sondern hinter dem Begriff des „Hochschulstudiums" aufgeführt.

Aus den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Zugangsalternativen ergibt sich, dass der Zugang zu den Einstiegsämtern der Laufbahngruppe 2 auf Basis der Hochschulzugangsberechtigung jeweils entweder durch einen außerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworbenen Hochschulabschluss und eine Berufstätigkeit, einen dienstherrneigenen Vorbereitungsdienst oder durch eine Kombination von externem Hochschulabschluss und Vorbereitungsdienst stattfinden kann.

Soweit der externe Hochschulabschluss als direkt qualifizierend anerkannt ist, eröffnet er nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auch ohne die zusätzliche Berufstätigkeit oder den zusätzlich vorgesehenen Vorbereitungsdienst den Zugang zur Laufbahn. Ein solcher direkt qualifizierender externer Studiengang kann dem dienstherrneigenen Vorbereitungsdienst ähneln, der nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften in aller Regel ebenfalls als Hochschulstudium durchgeführt wird, jedoch in den Praxisanteilen stärker mit der öffentlichen Verwaltung verknüpft ist.

Ein solches, bisher im gehobenen Dienst vor allem in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes eingerichtetes dienstherrneigenes Hochschulstudium kann es nach der bewusst für das Zweite Einstiegsamt gleichlautend vorgesehenen Regelungssystematik der Zugangsalternativen des Absatzes 4 Satz1 Nummer 2 nun auch im ehemaligen höheren Dienst geben, wenn in Zukunft von der Einrichtung eines eigenen und im Rahmen eines alimentierten Vorbereitungsdienstes durchgeführten Masterstudiengangs für eine Laufbahn mit dem Ziel des Einstiegs im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

Gebrauch gemacht würde.

Zu § 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

Die Vorschrift soll die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren sicherstellen und fördern. Sie greift die Regelungen des bisherigen § 122 BRRG auf. Die Norm ist unmittelbare Anwendungsgrundlage, eine weitere Ausgestaltung durch die Laufbahnverordnungen ist nicht erforderlich.

Zu Absatz 1 Absatz 1 eröffnet Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern, die die nach § 14 zu fordernde Vorbildung dort erworben haben, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn (vgl. § 122 Absatz 1 BRRG).

Zu Absatz 2:

Die Regelung des bisherigen § 122 Absatz 2 BRRG wird dahingehend aufgegriffen, dass jede oder jeder, die oder der die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften erworben hat, grundsätzlich die Laufbahnbefähigung nach diesem Gesetz besitzt. Soweit erforderlich, ist eine Ein führung nach § 24 Satz 3 vorzusehen, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist.

Die Laufbahnbefähigung muss jedoch nach Satz 1 in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu dem vorherigen Dienstherrn erworben worden sein, also entweder in einem Vorbereitungsdienst bzw. öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis oder durch Einstellung sowie durch Feststellung einer (neuen) Laufbahnbefähigung im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, etwa durch Laufbahnwechsel, Aufstieg oder Zuerkennung einer niedrigeren Befähigung.

Ziel dieser Eingrenzung ist es, entsprechend der bisherigen Intention des § 122 Absatz 2 BRRG primär die Mobilität für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sicherzustellen.

Gleichwohl wird auch in den Fällen, in denen eine Laufbahnbefähigung außerhalb eines solchen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses und damit nicht zwingend mit dem Beschäftigungsziel des öffentlichen Dienstes erworben wurde (z. B. durch Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses an einer externen Hochschule oder gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie beim Erwerb auf Basis einer außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Berufstätigkeit), die länderübergreifende Mobilität dieser potentiellen Bewerber durch die einzelfallabhängige Anerkennung der obersten Dienstbehörde nach Satz 2 sichergestellt.

Für eine andernorts allein durch Berufstätigkeitszeiten erworbene Laufbahnbefähigung erlangt diese Einschränkung aber ohnehin nur dann Bedeutung, wenn bei einem anderen Dienstherrn abweichend von der hamburgischen Regelungslage der Erwerb einer Laufbahnbefähigung durch berufliche Tätigkeit nicht ­ wie üblich ­ an einen gesonderten, regelmäßig in einem Einstellungsverfahren vorzunehmenden Feststellungsakt gebunden ist, sondern er dort gewissermaßen beiläufig ohne weiteres Zutun der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintreten kann, wenn diese während ihrer Tätigkeit die vom Dienstherrn definierten zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Ohne die Einschränkung des § 15 Absatz 2 Satz 1 würde die dann erzeugte Bindungswirkung für hamburgische Dienstherrn bedeuten können, dass damit die hamburgischen, möglicherweise höher angesetzten Laufbahnzugangsvoraussetzungen für Berufstätige in letzter Konsequenz auch von hamburgischen, berufstätigen Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Argument unterlaufen werden könnten, sie hätten andernorts mit Wirkung auch in Hamburg bereits eine Laufbahnbefähigung allein durch ihre Berufstätigkeit erworben.

Zu § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts

Die Vorschrift setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um, durch die die Richtlinien 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 und 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 abgelöst worden sind. Einzelheiten ergeben sich nach Satz 2 aus den ausgestaltenden Verordnungen. Etwaige bestehende gesetzliche Umsetzungsregelungen bleiben unbenommen (vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter).

Die Bewertung von Sprachkenntnissen darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein und ist daher hier nicht mehr als Voraussetzung des Befähigungserwerbs aufgeführt. Die ausreichenden Sprachkenntnisse stellen vielmehr eine Anforderung für den späteren tatsächlichen Zugang zum Beruf dar und sind daher gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Einstellung in den Laufbahnvorschriften zu regeln und jedenfalls im Einzelfall zu überprüfen.

Zu § 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber

Der Zugang zum öffentlichen Dienst bleibt auch weiterhin den „anderen Bewerbern" offen, also Bewerberinnen und Bewerbern, die die Befähigung für eine Laufbahn nicht nach den Voraussetzungen des § 14 erwerben, sondern stattdessen durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Im Rahmen der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerbern berücksichtigt werden. Durch die Ausweitung der Arten des Befähigungserwerbs als Laufbahnbewerberin oder -bewerber in § 14 auf hauptberufliche Tätigkeiten dürfte sich die Zahl der bisher als anderer Bewerber einzustellenden Personen voraussichtlich verringern.

Der Erwerb einer Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber kann im Ausnahmefall auch künftig für Beamtinnen und Beamte in Betracht kommen, die die nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften für einen Befähigungserwerb als Laufbahnbewerber vorgesehenen speziellen Qualifikationsanforderungen nicht erfüllen, gleichwohl aber die für die Ausübung der Laufbahnaufgaben notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse anderweitig nachweisen können. Die bisher auf eine „Berufung in das Beamtenverhältnis" abstellende Formulierung ist somit aus Klarstellungsgründen bewusst nicht weiter übernommen worden. Jedoch wird auch die Anzahl dieser Fälle angesichts der künftig sehr viel breiter gefassten Laufbahnen und der innerhalb dieser Laufbahnen erleichterten Wechselmöglichkeiten abnehmen.

Zu § 18 Einstellung Satz 1 definiert die Einstellung wie bisher als die Begründung eines Beamtenverhältnisses, und zwar nicht nur im nachfolgend genannten Probe-/Lebenszeitverhältnis, sondern unverändert auch die Einstellung im Widerrufsbeamtenverhältnis.

Um die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung oder sonstigen Qualifikationen in einem Beförderungsamt zu erleichtern, kann eine solche Sprungeinstellung nach Satz 2 künftig auch ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses erfolgen, wenn besondere berufliche Erfahrungen oder sonstige Qualifikationen vorliegen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden (Nummer 1) oder wenn politische Ämter besetzt werden (Nummer 2). Einzelheiten der besonderen beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen nach Nummer 1 bestimmen die Laufbahnvorschriften. In der Regel wird hier nur eine Einstellung im ersten Beförderungsamt in Betracht kommen.

Die zu einer Sprungeinstellung berechtigenden politischen Ämter sind in § 37 aufgeführt. Der Verweis erlangt nur insoweit tatsächliche Bedeutung, als es sich bei den dort genannten Ämtern nicht ohnehin um Einzelämter handelt, für die eine laufbahnrechtlich definierte und damit regelmäßig zu durchlaufende Ämterfolge nicht existiert.

Weitere Ausnahmen können unverändert durch den Landespersonalausschuss zugelassen werden (Nummer 3).

Zu § 19 Probezeit

Zu Absatz 1:

Die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit setzt weiterhin die Bewährung in einer Probezeit