Ausbildung

Die bisherige Mindestaltersgrenze „Vollendung des 27. Lebensjahres" zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit fällt fort. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

Die Definition der Probezeit ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert und bezieht sich begrifflich nach wie vor auf die Bewährung für die Laufbahn („laufbahnrechtliche Probezeit"). Dies umfasst nach Absatz 3 das gesamte Bewährungsausmaß einschließlich der fachlichen Leistung, der persönlichen Befähigung und der sonstigen, insbesondere auch gesundheitlichen Eignung. Daneben läuft die statusrechtliche Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Ernennung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Absatz 3 BeamtStG) nunmehr wegen des Wegfalls der Mindestaltersgrenze zeitlich vollständig deckend mit, eine überschießende Zeit im statusrechtlichen Probebeamtenverhältnis ("statusrechtliche Probezeit") gibt es also insoweit nicht mehr.

Zu Absatz 2:

Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen

­ neu ­ einheitlich drei Jahre; das gilt auch für „andere Bewerberinnen und Bewerber". Sie kann auf höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 10 BeamtStG). Die Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit ist in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Die Mindestprobezeit dauert in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

Eine Abkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen ist nicht mehr möglich, stattdessen kommt hier eine vorzeitige Beförderung wegen hervorragender Leistungen unmittelbar nach Ablauf der Probezeit in Betracht (§ 20 Absatz 2 Nummer 3). Ferner ist unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Satz 2 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich.

Zu den Absätzen 3 und 4

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind wiederholt, in der Regel zweimal, zu bewerten. Dabei wird es sich hinsichtlich der Befähigung und der gezeigten fachlichen Leistungen regelmäßig um dienstliche Beurteilungen handeln, die Bewertung der gesundheitlichen Eignung erfolgt in gesonderten Feststellungsverfahren.

Mit der wiederholten Bewertung soll das Leistungsprinzip stärker betont werden. Die erste Bewertung sollte möglichst innerhalb des ersten Jahres erfolgen. Die zweite Bewertung hat rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erfolgen. In Zweifelsfällen kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren verlängert werden. Ist bereits zu einem frühen Stadium der Probezeit erkennbar, dass die Beamtin oder der Beamte die zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt und ist auch nicht zu erwarten, dass dies innerhalb der fortlaufenden Probezeit der Fall sein wird, so bedarf die vorzeitige Entlassung zumindest einer einmaligen Bewertung, das Abwarten einer wiederholten Bewertung ist jedoch in diesen Fällen nicht erforderlich. Dies kann im Einzelfall auch in den Fällen gelten, in denen die tatsächlich im Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistete und damit einer eigenen Bewertung des Dienstherrn zugängliche Probezeit durch Anrechnung von Zeiten, etwa nach Absatz 2 Satz 2, vermindert wird.

Zu Absatz 5: „Politische Beamte" brauchen keine Probezeit zu leisten, da sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt bzw., wenn sie sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, entlassen werden können.

Zu § 20 Beförderung

Die bisher in der Laufbahnverordnung enthaltenen Beförderungsregelungen sind nun gesetzlich verankert, ergänzende Regelungen in den Laufbahnverordnungen sind daher nur für nähere Bestimmungen zur Erprobungszeit und zur Übertragung von Beförderungsämtern notwendig.

Das bisher in der Laufbahnverordnung geregelte Verbot der Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand (sog. Verbot der Altersbeförderung) ist mit Blick auf den Leistungsgrundsatz nicht mehr aufgenommen worden.

Unbeschadet der Tatsache, dass ein Großteil der Beamtinnen und Beamten in dem fraglichen Alter ohnehin selten den Einsatzbereich wechselt (Beförderungen in denselben Dienstgeschäften waren auch bisher ohne Altersbeschränkung möglich), soll doch die Mobilität derjenigen, die auch vor dem Ruhestand neue, höherwertige Aufgaben wahrnehmen wollen, nicht behindert werden.

Die Überlegung, dass die Übertragung eines höheren Dienstpostens nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beamtin oder der Beamte unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit die Aufgaben dieses Amtes noch längere Zeit wahrnehmen wird, kann jedoch bei einem mit der Beförderung verbundenen, vom Dienstherrn finanzierten Ausbildungsaufstieg sachgerecht sein, ist dann jedoch gesondert im Zusammenhang mit den Aufstiegsregelungen festzulegen.

Zu Absatz 1: Satz 1 enthält die Definition des Begriffs der Beförderung in Anknüpfung an den Ernennungstatbestand des § 8 Absatz 1 Nummer 3 BeamtStG. Die Beförderung ist begrifflich nicht mehr an den Wechsel der Amtsbezeichnung gebunden, so dass die Übertragung von Ämtern ohne Wechsel der Amtsbezeichnung nun auch eine Beförderung und nicht nur eine durch besondere Regelung als solche geltende beförderungsgleiche Maßnahme ist.

Dagegen ist die nach § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Anknüpfung an § 8 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG vorgesehene Ernennung bei einer Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg in Laufbahngruppe 2), bei der sich zwar die Amtsbezeichnung ändert, nicht aber das Endgrundgehalt, weiterhin keine Beförderung. Um gleichwohl unverändert die Beförderungsregelungen, insbesondere die Einschränkungen nach Absatz 2, auch auf diesen Aufstieg anwenden zu können, ist diese Ernennung als beförderungsgleiche Maßnahme in Satz 2 gleichgestellt.

Zu Absatz 2:

Die Vorschrift regelt Beförderungsverbote. Sie entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage.

Bei höher bewerteten Ämtern, die funktionsgebunden oder auf Grund einer Dienstpostenbewertung eingestuft sind, wird nach Satz 1 Nummer 1 weiterhin an einer mindestens dreimonatigen Erprobungszeit festgehalten; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und „politische Beamte". Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ämtern und Laufbahnen differenzierend, längere Erprobungszeiten vorzusehen. Auch ist wie im bisherigen Recht zur Klarstellung aufgenommen worden, dass Erprobungszeiten ­ und damit Beförderungen ­ auch dort möglich sind, wo Beamtinnen und Beamte im Rahmen einer Zuweisung zwar keinen Dienstposten übertragen bekommen, aber doch eine bewährungsfähige, einem vergleichbaren Dienstposten entsprechende Tätigkeit ausüben.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung während der Probezeit als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23 Absätze 3 und 4 angezeigt ist.

Nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 BRRG durfte eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung erfolgen. Da das Institut der Anstellung weggefallen ist, wird in Nummer 3 nunmehr der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit als Anknüpfungspunkt für die erstmalige Beförderung festgelegt. Hat die Beamtin oder der Beamte bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen, also Spitzenleistungen, gezeigt, so ist eine Beförderung bereits vor Ablauf der Jahresfrist möglich.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist Grundlage der Entscheidung über die Möglichkeit einer vorgezogenen Beförderung nach Nummer 3, zweiter Halbsatz allein die Betrachtung der Leistungen während der Probezeit. Die bisher im Rahmen der Abkürzungsvorschriften zur Probezeit vorgenommene Bezugnahme auf vorangehende Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung führten, ist nicht aufgenommen worden, um den Fokus noch stärker auf die dienstlichen Leistungen zu legen, um also insbesondere diejenigen Leistungsträger nicht auszuschließen, die sich gerade in den tatsächlichen Dienstgeschäften während der mehrjährigen Probezeit als Spitzenkräfte ihrer Laufbahn erwiesen haben.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass in die Ermessensentscheidung über die Dauer der Verkürzung der Beförderungssperrfrist nach den Umständen des Einzelfalls auch die Betrachtung der vorangehenden, zum Erwerb der Laufbahnbefähigung führenden Ausbildungs- und Prüfungsleistungen einfließen kann, weil und soweit die hierin zum Ausdruck kommende Konstanz der Spitzenleistungen sowohl in fachtheoretischer als auch berufspraktischer Hinsicht ein höheres Maß an Gewähr dafür bietet, dass auch eine weitgehende Ausschöpfung der Verkürzungsmöglichkeit nach Nummer 3, zweiter Halbsatz gerechtfertigt ist.

Neben der Regelung in Nummer 3, zweiter Halbsatz ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung vor Ablauf der Jahresfrist als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23

Absätze 3 und 4 angezeigt ist.

Die einjährige Mindestwartefrist zwischen zwei Beförderungen nach Satz 1 Nummer 4 entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 BRRG). Die Mindestfrist gilt nicht in den Fällen, in denen das bisherige Amt nicht zu durchlaufen ist. Nähere Festlegungen hierzu treffen die Laufbahnvorschriften.

Das Verbot der Sprungbeförderung in Satz 2 entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage.

Zu Absatz 3:

Über die durch Absatz 2 selbst geregelten Ausnahmemöglichkeiten hinaus kann in Einzelfällen der Landespersonalausschuss Ausnahmen von den Beförderungsverboten zulassen.

Zu Absatz 4:

Die Regelung wird aus dem bisherigen § 11 HmbBG nun unmittelbar in den Kontext der Beförderungsregelung übernommen.

Zu § 21 Aufstieg

Die Vorschrift regelt den (Laufbahngruppen-)Aufstieg. Als Folge der Reduzierung der Anzahl der Laufbahngruppen findet der Aufstieg künftig nur noch zwischen den Laufbahngruppen 1 und 2 statt. Der bisherige Aufstieg vom einfachen Dienst in den mittleren Dienst und vom gehobenen in den höheren Dienst entfällt. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppen, also die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung höherwertiger Beförderungsämter über die heutigen Laufbahngrenzen hinweg, wird jedoch nach § 25 Absatz 1 Nummer 7 ebenso in den Laufbahnverordnungen zu regeln sein, wie dies für den verbleibenden Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 gilt. Dabei können in den Laufbahnvorschriften auch Abweichungen von den in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen des prüfungsgebundenen Ausbildungsaufstiegs vorgesehen werden. So ist auch künftig sowohl ein Verzicht auf eine Aufstiegsprüfung beim Ausbildungsaufstieg als auch ein ausbildungs- und prüfungsfreier Bewährungsaufstieg für erfahrene Beamtinnen und Beamte möglich. Die Entscheidungszuständigkeiten hierfür sind ebenfalls in den Laufbahnvorschriften festzulegen, der ausbildungs- und prüfungsfreie Bewährungsaufstieg wird dabei wie bisher eine Entscheidung des Landespersonalausschusses erfordern.

Das grundsätzliche Erfordernis einer Ausbildung und Prüfung ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 im Unterschied zu den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 über keinen Hochschulabschluss verfügen, ihnen jedoch eine umfassende Beförderungsperspektive für Ämter mit der Voraussetzung einer Hochschulausbildung zuteil wird, nach wie vor gerechtfertigt und bei der Umsetzung und Anwendung der näheren Laufbahnbestimmungen zu beachten.

Die bisherige Beschränkung auf den Aufstieg innerhalb derselben Fachrichtung soll für Ausnahmen zugunsten eines möglichen Queraufstieges geöffnet werden können. Dies betrifft insbesondere die Fälle des prüfungsgebundenen Aufstiegs, in denen die Aufstiegsbeamten am Vorbereitungsdienst bzw. der Ausbildung für die neue Laufbahn vollständig (gegebenenfalls unter Anrechnung von Praxisanteilen) teilnehmen und die Laufbahnprüfung ablegen, so dass ­ auch im Vergleich zu den identisch ausgebildeten Direkteinsteigern in der angestrebten Laufbahn ­ weder unter Qualifikations- noch unter vorherigen Erprobungsgesichtspunkten ein zwingender Grund besteht, die zum Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten zunächst im Wege des horizontalen Laufbahnwechsels als Durchgangsstation in die neue Fachrichtung zu überführen, dort zu erproben und sie dann von dort aus aufsteigen zu lassen. Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel in die Laufbahn der allgemeinen Dienste, bei der in den zuvor geschilderten gleichwertigen Ausbildungssituationen ein vorheriger Umweg über den horizontalen Laufbahnwechsel zu einer unnötigen Verzögerung der beruflichen Entwicklung führen könnte.

In allen Fällen verbleibt die Beamtin oder der Beamte, wie bisher, während des Aufstiegsverfahrens in der bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. Nach § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG bedarf der Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss der Einführung und gegebenenfalls der Bewährungszeit weiterhin einer Ernennung. Es handelt sich hierbei unverändert zugleich um eine Beförderung bzw. eine beförderungsgleiche Maßnahme (bei Aufstieg aus dem Verzahnungsamt).

Zu § 22 Fortbildung

Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn und der Aufstieg in eine höhere Laufbahn vollziehen sich unter

Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ­ einschließlich Qualifizierung. Einer ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher stärker als bisher eine herausragende Bedeutung zu. Eine Dienstpostenbewertung sowie eine systematische Personalentwicklung können hierzu wertvolle Beiträge leisten.

Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn wird entscheidend durch Beförderungen geprägt. Welche Qualifizierungsmaßnahmen bei welchen Beförderungsämtern gefordert werden, ist insbesondere in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Dabei können neben der dienstlichen Beurteilung, die nach wie vor entscheidende Grundlage für Beförderungsentscheidung ist, und der beruflichen Erfahrung sowie der gezeigten Mobilität (Job-Rotation) auch spezielle Fortbildungsmaßnahmen für bestimmte Ämter in Betracht kommen, wenn auf Grund der Anforderungen der konkret wahrzunehmenden Aufgabenbereiche solche speziellen Fortbildungsmaßnahmen für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben als erforderlich angesehen werden.

Die Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten.

Die Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden, ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung. Mit diesen Pflichten der Beamtinnen und Beamten korrespondieren die Pflicht des Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen sowie der Anspruch der Beamtin oder des Beamten auf Teilnahme an derartigen Maßnahmen. Im Rahmen der Zuständigkeit des Dienstherrn für die Förderung, Regelung und Durchführung der dienstlichen Fortbildung ist entsprechend des bisherigen § 37 Absatz 1 der Hamburgischen Laufbahnverordnung und der hierauf basierenden bisherigen Praxis auch die Delegation der Fortbildungsdurchführung von der obersten Dienstbehörde auf andere Stellen des Dienstherrn festzulegen.

Zu § 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

Die Vorschrift regelt das Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie regelt ferner den Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die auf diesen Umständen beruhen und normiert in Absatz 4 die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie auch für Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und -helfer.

Zu Absatz 1 Absatz 1 konkretisiert das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 GG und des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, § 9 BeamtStG sowie die Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz). Soweit weitere einzelne Personenkreise nicht ausdrücklich Erwähnung finden, gelten die vorgenannten allgemeinen Vorschriften sowie gegebenenfalls die für diesen Personenkreis erlassenen besonderen Vorschriften (z. B. für Menschen mit Behinderungen das SGB IX).

Zu Absatz 2:

Diese Regelung entspricht dem Inhalt des bisherigen § 125 b BRRG.

Zu Absatz 3:

Die Erhöhung der für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze nach Nummer 2 ist bisher laufbahnrechtlich ausgestaltet und wurde nun im Zuge der zusammenhängenden gesetzlichen Nachteilsausgleichsregelung in zunächst abstrakter Form auch in das Beamtengesetz übernommen. Die Regelung bedarf, ebenso wie Nummer 1, weiterhin der laufbahnrechtlichen Ausgestaltung auf der Basis der Ermächtigung des § 25 Satz 2 Nummer 10.

Der in Nummer 1 vorgesehene Benachteiligungsausgleich bedurfte einer Anpassung. Nach den bisher geltenden Vorschriften waren Verzögerungen, die sich aus der Geburt oder der Betreuung eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen ergeben, durch zeitliches Vorziehen der Anstellung auszugleichen. Durch den Wegfall des Instituts der Anstellung als eigenständiger Ernennungsfall ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Der Nachteilsausgleich wird nun gegebenenfalls durch eine vorzeitige Beförderung ­ während der Probezeit ­ realisiert. Wie bisher bei der vorzeitigen Anstellung ist auch die vorzeitige Beförderung unter Berücksichtigung des Artikels 33 Absatz 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen. Einzelheiten des Nachteilsausgleiches sind nach § 25 Absatz 1 Nummer 11 durch Laufbahnverordnung zu regeln.

Zu Absatz 4:

Die Regelungen des § 23 gelten in den Fällen des § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, § 78 des Zivildienstgesetzes, § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes und § 17 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes.

Zu § 24 Laufbahnwechsel

Der Laufbahnwechsel wird vereinfacht und soll die eigenständige Verantwortung der Personaldienststellen stärken.

Durch die Verbreiterung der Laufbahnen auf der Grundlage von nur noch zwei Laufbahngruppen und zehn Fachrichtungen wird ein Laufbahnwechsel seltener als bisher erforderlich sein.

Er ist ­ wie bisher ­ zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte neben seiner bisherigen Befähigung auch die Befähigung für die neue Laufbahn bereits besitzt.

Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die oberste Dienstbehörde über den Laufbahnwechsel. In der Regel wird dabei eine Einführung in die Laufbahnaufgaben vorzusehen sein, deren Spektrum ­ je nach Vergleichbarkeit der Laufbahnen ­ von der vollständigen Teilnahme an einer Ausbildung für die neue Laufbahn bis zu einer nur praktischen Unterweisung in die neuen Dienstgeschäfte reichen kann.

Ist eine bestimmte Vor- oder Ausbildung zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch Maßnahmen zum Erwerb dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen zu der Laufbahn zulässig. Auch dies kann sowohl im Rahmen der vollständigen Ableistung der Ausbildung für die neue Laufbahn geschehen als auch durch den gezielten Erwerb nur dieser besonderen Zugangsvoraussetzung.

Zu § 25 Laufbahnverordnungen § 25 erhält die Ermächtigungsgrundlage für die zur Durchführung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Vorschriften in den Laufbahnverordnungen.