Dienstfähigkeit

Zu § 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit § 41 fasst das Verfahren bei Dienstunfähigkeit sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit, das bisher in den §§ 47 bis 49 HmbBG geregelt war, zusammen. Die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die weitere Verwendung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit sind abschließend im BeamtStG (§§ 26 und 27) geregelt. Die bisherige Monatsfrist, innerhalb derer Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhoben werden konnten, ist in dieser speziellen beamtenrechtlichen Vorschrift entfallen. Es gilt der verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, dass die Beamtin oder der Beamte vorher anzuhören ist.

Absatz 1 regelt das Vorgehen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die Zweifel können nach Satz 3 auch auf Grund eines Antrags der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstehen. Sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen" sein (z. B. BVerwG, Beschl. v. 17. September 1997, 2 B 106/97).

Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung bei Verweigerung der abschließenden Klärung der Dienstunfähigkeit durch die Beamtin oder den Beamten wird nunmehr auch in das HmbBG übernommen. Es handelt sich als Konkretisierung eines aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes um eine unechte Beweislastumkehr zu Lasten der Beamtinnen oder Beamten, die sich der Beweiserhebung über eines in ihrem engsten Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern: Das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.

§ 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG ermächtigt die Länder, die Frist festzulegen, innerhalb derer im Falle einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird. Diese wird wie bisher mit sechs Monaten festgelegt und ergibt sich aus Absatz 2.

Absatz 3 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständigen Stelle von Vorentscheidungen klar.

Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller Vorteile eingelegt werden.

In Absatz 5 wird geregelt, dass die Verfahrensvorschriften auch bei begrenzter Dienstfähigkeit Anwendung finden.

Zu § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 42 regelt die Zuständigkeit bei der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Tatbestände für eine Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus § 28 BeamtStG. Da die Entscheidung weitreichende finanzielle Folgen hat, ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Außerdem wird dadurch eine einheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt.

Zu § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis durch die Ruhestandsbeamtin bzw. den Ruhestandsbeamten verlangt werden kann, wird in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Absatz 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt. Auch nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums kann eine Ruhestandsbeamtin bzw. ein Ruhestandsbeamter wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden, es besteht hierauf allerdings kein Anspruch.

Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden, indem auch hier die unechte Beweislastumkehr bei Verweigerung der Untersuchung (vgl. § 41 Absatz 1) in Absatz 2 neu geregelt wird.

Zu § 44 Ärztliche Untersuchung

Diese neue Vorschrift regelt die Modalitäten der ärztlichen Untersuchung der Beamtin oder des Beamten. Durch sie soll ein einheitlicher Standard der Untersuchungen und der Mitteilung der Ergebnisse beibehalten und erreicht werden.

Absatz 1 regelt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden dürfen. Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum HmbBG handelt es sich hierbei grundsätzlich um den Personalärztlichen Dienst.

Absatz 2 begrenzt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von der Ärztin oder dem Arzt an die Behörde mitzuteilenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens. Weiter werden datenschutzrechtliche Aspekte der Übersendung und Aufbewahrung sowie Verarbeitung und Nutzung dieser besonders sensiblen Gesundheitsdaten geregelt.

Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

Zu § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Dies gilt für alle Fälle der Versetzung in den Ruhestand. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand, sondern die Entlassung. Die versorgungsrechtliche Wartezeit beträgt unverändert fünf Jahre und ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Die Regelung des Absatzes 2 entspricht dem bisherigen § 52 Absatz 1 HmbBG und überträgt die Zuständigkeit für Versetzungen in den Ruhestand auf die Stelle, die auch für die Ernennungen der Beamtinnen und Beamten zuständig wäre. Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Maßnahme schriftlich erfolgen muss und der Zustellung bedarf.

Im Vergleich zum bisherigen § 52 Absatz 2 HmbBG, wonach der Ruhestand erst drei Monate nach dem Monat begann, in dem die Mitteilung über die Versetzung zugestellt worden war, beginnt der Ruhestand zukünftig nach Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung zugestellt wurde. Damit etwa über einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand gemäß § 36 (Ruhestand auf Antrag) bereits frühzeitig eine verbindliche Entscheidung getroffen werden kann, ermöglicht Satz 2 eine Ausnahme von dem in Satz 1 festgelegten Wirksamkeitszeitpunkt der Ruhestandsverfügung.

Zu Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeines

Die rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten wird im Wesentlichen durch die Regelungen des unmittelbar für Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Abschnitts 6

(§§ 34 bis 54) BeamtStG vorgeprägt. Die diesbezüglichen Regelungen des Landesrechts ergänzen diese Normen im Rahmen der den Ländern aus der konkurrierenden Gesetzgebung verbleibenden Befugnis und enthalten Spezifizierungen, die ganz überwiegend bereits Gegenstand der früheren Landesbeamtengesetze waren. Dazu gehören auch Zuständigkeitsbestimmungen und die Berücksichtigung technischer Entwicklungen.

Zu § 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung Absatz 1 regelt, wer beim jeweiligen Dienstherrn (§ 37 Absatz 3 Satz 2 BeamtStG) für die Erteilung der Aussagegenehmigung zuständig ist. Die Zuständigkeit der oder des Dienstvorgesetzten bleibt auch bestehen, wenn der Gegenstand der Aussagegenehmigung sich bei einer anderen Dienststelle bzw. unter einer anderen Dienstvorgesetzten oder einem anderen Dienstvorgesetzten ereignet hat.

Absatz 2 präzisiert die Regelung des § 37 Absatz 6 BeamtStG zum Begriff „Aufzeichnungen jeder Art" und berücksichtigt, dass z. B. bei erlaubter Nutzung privater PCs zu dienstlichen Zwecken es nur auf die Überspielung der Daten an den Dienstherrn und deren Löschung auf dem privaten PC ankommt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 67 HmbBG und regelt, wer Auskünfte an die Presse geben darf.

Zu § 47 Diensteid

In den Absätzen 1 und 2 wird die bisherige Regelung des § 62 HmbBG übernommen.

Absatz 3 übernimmt inhaltlich mit Rücksicht auf die Religionsfreiheit aus Artikel 4 GG, spezifiziert durch Artikel 140 GG i. V. m. 136 Absatz 4 Weimarer Reichsverfassung, die bisherige Regelung des § 62 Absatz 3 HmbBG.

Mit Absatz 4 wird, wie bisher in § 62 Absatz 4 HmbBG, Rücksicht auf staatsbürgerliche Verpflichtungen genommen, die der Beamtin oder dem Beamten gegenüber dem Heimatstaat obliegen und auf Nachteile, die durch die Eidesleistung entstehen können. Dazu gehört beispielsweise der mögliche Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Eidesleistung.

Zu § 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die Norm des § 39 BeamtStG über die Möglichkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte entspricht dem bisherigen § 64 HmbBG. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine einschneidende statusrechtliche Maßnahme, die das durch Artikel 33 Absatz 5 GG gesicherte Recht der Beamtin oder des Beamten am Amt einschränkt. Sie kommt daher grundsätzlich nur in Frage, wenn die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerfGE 46, 17-34) und verlangt eine sorgfältige Interessenabwägung. Es handelt sich um eine Entscheidung, die wegen des Statusbezugs gem. Absatz 1 grundsätzlich von den Dienstvorgesetzten zu treffen ist.

Die Regelung in Absatz 2 dient der Klarstellung. Die dort genannten ergänzenden Maßnahmen sind Annex zum Verbot nach § 39 BeamtStG.

Zu § 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Mit der Regelung in Absatz 1 werden die auch bislang geltenden Kompetenzregelungen übernommen. Wegen der Bedeutung des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

In Absatz 2 Satz 1 wird der bundesgesetzlich einheitlich geregelte Herausgabeanspruch präzisiert. Dieser Anspruch konkurriert teilweise mit dem disziplinarrechtlichen Regeln über den Verfall von aus Dienstvergehen erlangten Vermögensvorteilen (z. B. § 74 Hamburgisches Disziplinargesetz). Satz 2 gibt einen selbstständigen Auskunftsanspruch, der der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs dient.

Zu § 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 75 HmbBG.

Zu § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Mit der Regelung wird von der ausdrücklichen Öffnungsklausel in § 47 Absatz 2 letzter Satz BeamtStG Gebrauch gemacht. Materiell entspricht die Regelung in Nr. 1 dem bislang geltenden § 81 Absatz 2 Nummer 4 HmbBG. Mit Nr. 2 wird die materielle Änderung im BeamtStG gegenüber § 29

BRRG, mit der die Maßnahmen zur Vermeidung dauerhafter Dienstunfähigkeit verbessert werden, erfasst (vgl. Gesetzesbegründung zu § 30 BeamtStG ­ Bundestags-Drucksache 16/4027, S. 29).

Zu § 52 Schadensersatz

Die Regelung konkretisiert den Grundsatz des § 48

BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben, den dadurch entstandenen Schaden dem Dienstherrn zu ersetzen haben (bisheriger § 82 Absatz 1 HmbBG).

In Absatz 1 wird der Zeitpunkt der Kenntnis (im Sinne der Verjährungsvorschriften der §§ 195 und 199 BGB) des Dienstherrn über seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beamtin oder dem Beamten definiert.

Zu § 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen

Die Legalzession entspricht § 52 BRRG, dessen Regelungsgehalt nicht in das BeamtStG übernommen worden ist. An der Regelung besteht ­ insbesondere wegen der Beihilfeleistungen des Dienstherrn an verletzte Beamtinnen und Beamte ­ auch noch ein praktisches Bedürfnis.

Zu § 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

Mit § 54 Satz 1 wird ­ angelehnt an vergleichbare bisherige landesrechtliche Regelungen (z. B. § 63 HmbBG) ­ die allgemeine Pflicht zur Unparteilichkeit aus § 33 Absatz 1 BeamtStG konkretisiert und verfahrensrechtlich abgesichert sowie zur Klarstellung ausdrücklich auf Verfahren, die nicht Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts sind, erstreckt. Mit Satz 2 wird dem Interessenkonflikt, der sich aus der Übernahme eines Nebenamtes nach § 71 Nummer 2 ergeben kann, Rechnung getragen.

Zu den §§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung, 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe und 57 Dienstkleidungsvorschriften

Die Normen konkretisieren die Grundpflicht der Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 BeamtStG). Es sind herkömmliche Regelungen, die keinen materiellen Unterschied zu der bislang geltenden Rechtslage (§§ 78 bis 80 HmbBG) aufweisen.

Zu § 58 Amtsbezeichnung

Das BeamtStG enthält keine ausdrücklichen Regelungen über die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten. Die nach Absatz 1 eingeräumte Befugnis, die Amtsbezeichnungen festzusetzen, berührt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 64, 323-366). Eine Amtsbezeichnung muss im Rahmen des Möglichen ausweisen, wo das Amt nach der von seinem Inhaber zu fordernden Befähigung und Leistung im Gefüge der Ämter hingehört. Nur eine Amtsbezeichnung, die in diesem Sinne aussagekräftig ist, wird auch dem das Beamtenrecht bestimmenden Leistungsgrundsatz, der seinen Ausdruck im Aufbau des Ämtergefüges findet, gerecht (BVerfG a.a.O.). Die Amtsbezeichnung ist mithin Ausdruck der Stellung der Beamtin oder des Beamten und unterliegt daher dem Schutz durch den Dienstherrn (§ 46 BeamtStG). Der Umsetzung dieser Schutzpflicht dient diese Regelung. Sie entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 90 HmbBG. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in den Fällen einer disziplinarrechtlichen Zurückstufung. Hier trifft § 7 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Disziplinargesetzes eine speziellere Regelung.

Die Gestattung, nach den Absätzen 3 und 4 nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter zu führen, erstreckt sich nicht auf akademische Würden, die im Kontext mit dem statusrechtlichen Amt stehen, auch wenn sich die Titelbezeichnungen dem Wortlaut nach decken.

Zu § 59 Dienstjubiläen Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen haben eine sehr lange Tradition im Beamtenrecht als Anerkennung der erbrachten Dienstleistungen. Sie sind nicht Bestandteil der Besoldung. Es handelt sich um freiwillige Leistungen des Dienstherrn, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht.