Ausbildung

Daher unterliegt die Gewährung von Jubiläumszuwendungen auch nicht dem Gesetzesvorbehalt.

Zu § 60 Dienstzeugnis

Der Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, z. B. zum Zwecke der Bewerbung, entspricht seit langem geltenden Recht (vgl. z. B. § 94 BBG, § 98 HmbBG). Eine materielle Änderung des bisherigen Rechtszustandes ist mit der Norm nicht verbunden. Dem Dienstherrn steht bei der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses eine Beurteilungsermächtigung zu. Dabei hat er wegen des Informationsinteresses eines künftigen Arbeitgebers die Wahrheitspflicht aber auch die Verpflichtung zum Wohlwollen auf Grund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gegenüber der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten zu beachten (BVerwG vom 23. November 1995 ­ 2 A 2/94). Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub

Zu § 61 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit

Die Vorschrift entspricht der Regelung des bisherigen § 76 HmbBG. Sie ist die Eingangsvorschrift zum Thema Arbeitszeit und beschränkt sich insofern auf wesentliche Aspekte. Zugleich enthält sie Regelungen über die maximale Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, eine Sonderregelung über den Bereitschaftsdienst sowie Mehrarbeit und die hierfür vorgegebenen Ausgleichmöglichkeiten.

Absatz 1 regelt die maximale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Die konkrete Festlegung, auch für die Durchschnittsberechnung, trifft die Arbeitszeitverordnung.

Nach Absatz 2 darf die höchstzulässige Arbeitszeit des Absatzes 1 bei Bereitschaftsdienst überschritten werden. Die regelhaft höchstzulässige Wochenarbeitszeit des Satzes 2 ergibt sich aus Artikel 6 der Richtlinie 2003/88 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Im dritten Absatz werden die Voraussetzungen für die Verpflichtung von Beamtinnen und Beamten zur Mehrarbeit sowie die Möglichkeiten zum Ausgleich geregelt. Dabei wird auf die bisherige Höchstgrenze der Mehrarbeitsvergütung von 480 Stunden jährlich nunmehr verzichtet.

Bezugsgröße für den Ausgleich von Mehrarbeit ist zukünftig nicht mehr die „starre" 5-Stunden-Grenze, sondern es wird auf den individuellen Arbeitszeitumfang abgestellt. Wenn die Beamtin oder der Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit in einem Umfang von mehr als einem Achtel ihrer oder seiner individuellen Arbeitzeit im Monat beansprucht wird, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Damit ist auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004 (C-285/02) Rechnung getragen.

Der dargestellte Umfang von einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit gilt für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht, weil dort die wöchentliche Arbeitszeit bereits heute 48 Stunden beträgt und somit die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/88 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erreicht ist. Geleistete Mehrarbeit ist in diesem Bereich in einem Bezugszeitraum von 4 Monaten auszugleichen. Dies ergibt sich aus Artikel 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88

EG.

Darüber hinaus ist die Überschreitung dieser Obergrenze möglich, „wenn außergewöhnliche Umstände einer solchen Schwere und eines solchen Ausmaßes vorliegen, dass dem Ziel, das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der öffentlichen Interessen wie der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit unerlässlichen Dienste zu gewährleisten, zeitweilig Vorrang vor dem Ziel gebührt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in dem Einsatz- und Rettungsteams tätigen Arbeitnehmer zu gewährleisten." (EuGH vom 14. Juli 2005, C 52/04, zur Arbeitszeit der Feuerwehr Hamburg). Absatz 4 ist die Ermächtigungsgrundlage für den Senat, die Arbeitszeitregelungen durch Rechtsverordnung näher zu konkretisieren.

Vorbemerkung zu §§ 62 und 63

Die §§ 62 und 63 konkretisieren die Regelung des § 43

BeamtStG, indem für die dortige Bestimmung, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen, konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten getroffen werden. Hierbei handelt es sich um die sog. „voraussetzungslose Teilzeit" sowie Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Beide Teilzeitformen setzen einen entsprechenden Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus.

Zu § 62 Teilzeitbeschäftigung § 62 regelt die „voraussetzungslose Teilzeit" als Ermessensnorm und entspricht vom Inhalt her der bisherigen Regelung des § 76a HmbBG. Diese Teilzeitform bezieht sich auf Beamte mit Dienstbezügen, d.h., auf Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit sowie auf Probe. Beamte auf Widerruf, die keine Dienst- sondern Anwärterbezüge erhalten, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Absatz 1 legt fest, dass bei der voraussetzungslosen Teilzeit der Mindestarbeitszeitumfang die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist ­ wie bisher ­ die Einschränkung von Nebentätigkeiten vorgesehen. Dies trägt dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit Rechnung.

In Absatz 3 wird mit Satz 1 die Möglichkeit der oder des Dienstvorgesetzten geregelt, diese Teilzeitform von ihrer Dauer her nachträglich zu befristen bzw. den Teilzeitumfang zu erhöhen. Dies ist allerdings an das Vorliegen zwingender dienstlicher Belange geknüpft. Diese sind dann gegeben, wenn für die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eine Befristung der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung unerlässlich ist.

Satz 2 enthält eine Härtefallklausel, die persönliche Härtefälle ­ z. B. gravierende, die Existenz bedrohende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beamtin bzw. des Beamten ­ auffangen soll. Es ist dann möglich, den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung vor Beendigung der vorgesehenen Dauer der Teilzeitbeschäftigung zuzulassen.

Zu § 63 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Es werden in dieser Vorschrift, die der bisherigen Regelung des § 89 HmbBG entspricht, die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen geregelt. Die Formulierung „ist zu bewilligen" hat zur Konsequenz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung besteht, es sei denn, dem Verlangen stehen zwingende dienstliche Gründe des Dienstherrn entgegen. Die mit „zwingend" bezeichneten dienstlichen Gründe müssen von einem solchen Gewicht sein, dass eine weitere Beschäftigung in dem bisherigen Umfang unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherstellen zu können.

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen. Diese sind für alle Beamtinnen und Beamten ohne Beschränkung auf bestimmte Funktionen möglich. Für die Bewilligung von Teilzeit bzw. Beurlaubung sind die Bedingungen gleich.

Der Mindestarbeitszeitumfang bei Teilzeit aus familiären Gründen muss ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Eine Beurlaubung aus familiären Gründen kann für die Dauer von bis zu drei Jahren gewährt werden. Anschließend besteht die Möglichkeit der Verlängerung.

Die Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit wird in § 65 geregelt.

Durch die in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen ist der Zweck dieser Teilzeit bzw. Beurlaubung vorgegeben. Zweck der Freistellung ist es, der Beamtin bzw. dem Beamten die Erfüllung ihrer oder seiner familiären Verpflichtungen zu erleichtern. Genehmigungsfähig sind daher nur Nebentätigkeiten, die diesem Zweck der Freistellung oder Beurlaubung, die Betreuung der Kinder bzw. Angehörigen, nicht zuwider laufen. Dies wird durch Absatz 2 klargestellt.

Mit der Regelung in Absatz 3 wird sichergestellt, dass auch bei familiärer Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (Härtefälle) eine vorzeitige Beendigung dieser stattfinden kann (vgl. § 62 Absatz 3).

Die Bestimmung des vierten Absatzes verpflichtet den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen familiär Beurlaubten die Verbindung zu ihrem Beruf zu erhalten bzw. den Wiedereinstieg nach Ende der Beurlaubung zu erleichtern. Geeignete Maßnahmen i.S. dieser Regelung können sein: Angebot von Vertretungen, Unterrichtung über Fortbildungen, Angebot der Teilnahme an Fortbildungen während der Beurlaubung, Beratungen vor Ende der Beurlaubung über Beschäftigungsperspektiven.

Zu § 64 Urlaub ohne Dienstbezüge

Neben der familiären Beurlaubungsmöglichkeit wird in § 64 die Beurlaubung ohne Besoldung aus anderen Gründen geregelt. Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 95a HmbBG.

In Absatz 1 werden zwei verschiedene Beurlaubungsmöglichkeiten eröffnet, nämlich die „voraussetzungslose Beurlaubung" (Nummer 1) bzw. der sog. „Altersurlaub" (Nummer 2).

Beide Beurlaubungsmöglichkeiten bestehen nebeneinander.

Die Beurlaubung nach Nummer 1 darf insgesamt nicht länger als sechs Jahre dauern. Beurlaubung nach Nummer 2 kann frühestens für die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden und muss sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken.

Im zweiten Absatz wird geregelt, dass auch bei dieser Beurlaubungsform die nebentätigkeitsrechtlichen Höchstgrenzen (§ 62 Absatz 2) sowie die Möglichkeit der Beendigung der Beurlaubung in Härtefällen (§ 62 Absatz 3 Satz 2) bestehen.

Zu § 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit

In dieser Vorschrift wird die Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit jeweils allein und in Kombination miteinander geregelt. Eine zeitliche Begrenzung ist erforderlich, weil es sich bei der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ebenso wie bei der Beurlaubung um Ausnahmen vom Regeltypus des Vollzeitbeamtenverhältnisses handelt. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 89 Absatz 2 HmbBG.

Die Höchstdauer aller in den §§ 63 und 64 genannten Teilzeit- und Beurlaubungsvarianten darf in der Summe 17 Jahre nicht überschreiten. Dabei werden jedoch nur Zeiten einer Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für die Ermittlung des Gesamtzeitraums berücksichtigt.

Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit ist bei der Ermittlung des Gesamtzeitraums nicht mitzuzählen.

Die Höchstdauer wurde dabei von 12 auf 17 Jahre angehoben, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.

In den Fällen des Altersurlaubs gem. § 64 Absatz 1 Nummer 2 in Kombination mit den verschiedenen Teilzeit- und Beurlaubungsarten beträgt die Höchstdauer ebenfalls 17 Jahre.

Allerdings ist sie dann unbeachtlich, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung nicht zuzumuten ist.

Absatz 2 regelt, dass bei Beamtinnen und Beamten im Schul- bzw. Hochschuldienst der Zeitraum der Bewilligung von Teilzeit oder Beurlaubung bis zum Ende eines Schulhalbjahres bzw. Semesters ausgedehnt werden kann. Das trägt dem Gedanken Rechnung, dass dienstliche Belange durch die Bewilligung von Teilzeit oder Beurlaubung nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zu § 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

Die Regelung ist eine Schutzvorschrift für die teilzeitbeschäftigten bzw. beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Sie regelt die Hinweispflicht des Dienstherrn bezüglich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Folgen bei Teilzeit oder Beurlaubung sowie das allgemeine Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte bzw. Beurlaubte.

Da die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. längerfristige Beurlaubung sich auf Besoldung (z. B. Sonderzuwendung) und Versorgung auswirken bzw. auswirken können, wird in Absatz 1 der Dienstherr verpflichtet, entsprechende schriftliche Hinweise auf die Folgen zu geben. Diese Hinweispflicht ist Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht und erfolgt regelmäßig im Rahmen der Bewilligungsbescheide.

Absatz 2 enthält in Satz 1 ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot bei Teilzeit konkret bezogen auf die persönliche berufliche Karriere. Das berufliche Fortkommen regelt sich bei Beamtinnen und Beamten in erster Linie durch Bestimmungen über die Laufbahn. Dabei werden Zeiten voller und ermäßigter Beschäftigung in den einschlägigen Vorschriften der Laufbahnverordnungen grundsätzlich gleich behandelt.

Zugleich wird der Dienstherr durch die Vorschrift gehindert, die unterschiedlichen Beschäftigungszeiten als zusätzliche Kriterien beispielsweise bei Beförderungsentscheidungen heranzuziehen.

Satz 2 regelt das Benachteiligungsverbot zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Sinne des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Nur bei zwingenden sachlichen Gründen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig. Zwingend sachlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass der Grund von einer solchen Art sein muss, dass er eine Differenzierung durch den Dienstherrn geradezu erfordert. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine gewisse zeitliche Präsenz unerlässliche Voraussetzung für eine bestimmte Aufstiegsposition ist.

Zu § 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 77 HmbBG.

Zu § 68 Urlaub

Diese Norm ist eine Konkretisierung des § 44 BeamtStG, in welchem der grundsätzliche Rechtsanspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub festgelegt wird. Sie enthält sowohl für den jährlich zustehenden Erholungsurlaub als auch für den Urlaub aus sonstigen Anlässen (Sonderurlaub) entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für untergesetzliche Regelungen.

Absatz 1 stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Erholungsurlaubsverordnung dar. In dieser werden der Erholungsurlaub, also der Urlaub, der sich unmittelbar aus dem Dienstund Treueverhältnis ergibt, und die damit verbundenen Einzelheiten (Dauer, Zusatzurlaub, Voraussetzungen und Verfahren) geregelt.

Absatz 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub). Durch untergesetzliche Bestimmungen wird die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen geregelt und festgelegt, ob und inwieweit die Bezüge in solchen Fällen zu belassen sind.

Zu § 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

In dieser Vorschrift werden Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub sowie Teilzeit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geregelt. Die Vorschrift entspricht den bisherigen §§ 95 Absatz 3 und 95b HmbBG. Absatz 1 regelt den Urlaub zur Vorbereitung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine Wahl in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag, zu den gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, zur Bezirksabgeordneten oder zum Bezirksabgeordneten sowie zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft. In den letzten zwei Monaten vor der Wahl ist der Beamtin/dem Beamten zur Vorbereitung ihrer/seiner Wahl der dazu notwendige Urlaub zu gewähren.

Die Bezüge werden für diesen Zeitraum der Beurlaubung nicht weiter gezahlt.

Im zweiten Absatz wird die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wurden und bei denen Inkompatibilität besteht, geregelt. Hiernach gelten für eine oder einen in diese Institution gewählte Beamtin oder Beamten dieselben Vorschriften wie für eine oder einen in den Deutschen Bundestag Gewählte oder Gewählten (§§ 5 bis 7, 8 Absatz 2, 9 und 23 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes), falls deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist. Die Unvereinbarkeit eines Amtes mit einem Mandat in einem Landesparlament ergibt sich jeweils aus den landesrechtlichen Regelungen.

Ist nach Landesrecht das Mandat mit dem Amt vereinbar, so ist nach Absatz 3 der Beamtin als Mandatsträgerin oder dem Beamten als Mandatsträger auf Antrag entweder die Arbeitszeit bis auf Dreißig v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu verkürzen (Nummer 1) oder Urlaub unter Fortfall der Bezüge zu bewilligen (Nummer 2). Als Teilzeitbeamtin oder Teilzeitbeamter erhält dann die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger eine entsprechend gekürzte Besoldung.

Der Mindestzeitraum für den Antrag der Beamtin oder des Beamten, sowohl für Teilzeit als auch für Beurlaubung, soll dabei sechs Monate nicht unterschreiten.

Für die besoldungs- und versorgungsrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten als Dienstzeit im öffentlichen Dienst gelten ebenfalls die Regelungen des Abgeordnetengesetzes.

Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Zu § 70 Nebentätigkeit Nebentätigkeit ist der Oberbegriff zu Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Unter einem Nebenamt ist die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommene Tätigkeit zu verstehen, während eine Nebenbeschäftigung jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes darstellt. Beide Arten müssen jedoch klar vom eigentlichen Hauptamt (= Aufgabenkreis) der Beamtin/des Beamten abgrenzbar sein. Diese Definitionen werden in den Absätzen 1 bis 3 vorgenommen.

In Absatz 4 wird abschließend aufgezählt, was nicht als Nebentätigkeit angesehen wird. Dies sind die Ausübung eines Mandats in der hamburgischen Bürgerschaft, Betreuungstätigkeiten gegenüber Angehörigen (unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft) sowie die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Letztere sind vor der ersten Wahrnehmung schriftlich anzuzeigen. Dies rechtfertigt sich aus dem Informationsbedürfnis des Dienstherrn, in welchem Umfang er Abstriche von der Einsetzbarkeit der Beamtin bzw. des Beamten hinnehmen muss.

Zu § 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Diese Norm verpflichtet, entsprechend dem bisherigen § 68 HmbBG, die Beamtin oder den Beamten zur Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit, wenn die oder der Dienstvorgesetzte es verlangt. Dies gilt für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat bzw. einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Diese Verpflichtung findet ihre Grenzen in der persönlichen Kompetenz der Beamtin oder des Beamten, d.h. sie besteht nur, wenn die von der Beamtin oder dem Beamten zu übernehmende Tätigkeit ihrer oder seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. Ferner darf diese Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch nehmen. Maßstab hierfür sind die Regelungen zur Arbeitszeit.

Das Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten hierzu muss schriftlich, in Form eines Verwaltungsaktes, erfolgen, da es neue Pflichten der Beamtin oder des Beamten begründet und so auf seine Rechtsstellung unmittelbar regelnde Wirkung hat.

Zu § 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten

Nach § 40 Satz 1 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. § 72 knüpft hieran an und regelt, welche Gruppen von Nebentätigkeiten nicht anzeigepflichtig sind.

Dabei sind bei der Gruppe der unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die grundsätzlich nicht der Anzeigepflicht unterliegen, bestimmte Fallgruppen anzeigepflichtig. Darüber hinaus unterliegt nach § 70 Absatz 4 Satz 2 die Übernahme öffentlicher Ehrenämter der Anzeigepflicht.

Die Unterscheidung in anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten führt zu einer Vereinfachung des Nebentätigkeitsrechts. Dieses unterschied bisher zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten und bei den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zwischen allgemein als genehmigt geltenden und im Einzelfall zu genehmigenden Nebentätigkeiten. Bei den nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten wurde zwischen anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden.