Bei der Anzeigepflicht nach § 40 BeamtStG die auch im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes geregelt ist § 3 Absatz

Verfahrensvereinfachung verbunden, da nur noch durch ein Instrument, die Anzeige, dem Dienstherrn die notwendigen Informationen zur Überprüfung der Zulässigkeit der Nebentätigkeit bzw. zur Kenntnisnahme des öffentlichen Ehrenamts zu übermitteln sind.

Bei der Anzeigepflicht nach § 40 BeamtStG, die auch im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes geregelt ist (§ 3 Absatz 4 TVL, § 3 Absatz 3 TVöD) geht es nicht darum, die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 12. Dezember 2008, Bundestags-Drucksache 16/7508). Deshalb orientiert sich die Regelung der anzeigepflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten an der bisherigen Rechtslage: Die bisher bestehenden Möglichkeiten, Nebentätigkeiten einzuschränken, zu untersagen und zu verbieten, bleiben inhaltlich in vollem Umfang erhalten. Dabei liegt den anzeigefreien Nebentätigkeiten die Annahme zu Grunde, dass sie von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (Nummern 1, 2 und 4 Satz 1). Ferner kann die Beamtin oder der Beamte sich bei ihrer Ausübung neben dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 GG) auf besondere Grundrechte berufen, so wie bei Nummer 2 auf Artikel 14 GG. Nummer 3 verleiht auch mit Blick auf Artikel 9 GG der Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten weiterhin eine privilegierte Stellung, indem sie diese Tätigkeiten von der Anzeigepflicht ausnimmt.

Im ersten Absatz werden abschließend die Nebentätigkeiten aufgezählt, die nicht der Anzeigepflicht nach § 40

BeamtStG unterliegen. Anzeigefrei sind danach Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 verpflichtet ist (Nummer 1). Eine Anzeige für diese Tätigkeiten ist entbehrlich, da die oder der Dienstvorgesetzte selbst die Übernahme der Nebentätigkeit veranlasst hat.

Der bisherigen Regelung des § 70 Absatz 1 Nummer 2 HmbBG entsprechend, wird durch Nummer 2 bestimmt, dass die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens ebenfalls nicht anzeigepflichtig ist. Auch insoweit ist eine Gefährdung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen, ferner kann sich die Beamtin oder der Beamte auf das Eigentumsrecht nach Artikel 14 GG berufen. Wie bisher ist der Tatbestand jedoch eng auszulegen, so ist z. B. eine gewerbsmäßige Betätigung hiervon nicht erfasst.

Nummer 3 bestimmt, § 70 Absatz 1 Nummer 5 HmbBG in der aktuellen Fassung folgend, dass die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nicht anzeigepflichtig ist. Hinsichtlich der letztgenannten Tätigkeit gilt dies nur insoweit, als sie in Organen der Selbsthilfeeinrichtungen ausgeübt wird; alle übrigen Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen unterliegen der Anzeigepflicht.

In Nummer 4 Satz 1 wird bestimmt, dass unentgeltliche Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht anzeigepflichtig sind.

Die in Nummer 4 Satz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Tätigkeiten unterliegen jedoch, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden, der Anzeigepflicht; hiervon sind Nebenämter ausgenommen, die der Beamtin oder dem Beamten nach § 71 von der oder dem Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, sowie die unentgeltliche Tätigkeit im Organ einer Genossenschaft. Auch diese Regelung entspricht der in Bezug auf die Genehmigungspflicht getroffenen Vorschrift des bisherigen § 70 Absatz 1 Nummer 1 HmbBG.

Nach § 75 Satz 2 soll die Anzeige mindestens einen Monat vor Übernahme der Nebentätigkeit erfolgen.

Die Regelung des Absatzes 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Recht (§ 70 Absatz 2 HmbBG). Wichtig ist, dass von der Auskunftserteilung nur bei begründetem Anlass Gebrauch gemacht werden darf, insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beamtin oder des Beamten vorliegen. Ferner müssen die verfassungsmäßigen Grenzen, die einer unbeschränkten Auskunftserteilung entgegenstehen, beachtet werden (z. B. das Recht aus Artikel 9 im Falle des Absatzes 1 Nummer 3).

Zu § 73 Verbot einer Nebentätigkeit

Nach § 40 Satz 2 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Mit dieser, an die Adresse des Landesgesetzgebers gerichteten Vorschrift, soll verdeutlicht werden, „dass den Ländern ein großer Spielraum bei der Ausgestaltung des einzuhaltenden Verfahrens eingeräumt wird" (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 12. Dezember 2008, Bundestags-Drucksache 16/7508). Auf dieser Grundlage wird die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in § 73 als Verbotsvorbehalt geregelt, da dieser der verfassungsrechtlichen Lage besser Rechnung trägt als ein Erlaubnisvorbehalt.

Ein Erlaubnisvorbehalt setzt voraus, dass die Ausübung der beantragten Tätigkeit ohne die Erlaubnis nicht gestattet, an und für sich also verboten ist. Dieses trifft nach der Rechtssprechung der obersten Bundesgerichte aber auf die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten nicht zu. Zwar ergibt sich aus dem Grundsatz der vollen Hingabe an den Beruf (Artikel 33 Absatz 5 GG, § 34 BeamtStG) die Pflicht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und ihm die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

Deshalb ist es dem Gesetzgeber unbenommen, der Übernahme von Nebentätigkeiten Schranken zu setzen (BVerfGE 55, 207, 236 ff.; BVerwGE 60, 254, 255 f., ständige Rspr.). Andererseits umfasst das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) auch das Recht der Beamtin oder des Beamten auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft außerhalb der Dienstzeit. Deshalb besteht ein Anspruch auf Gestattung der Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ­ und damit die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ­ nicht zu besorgen ist. Ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum steht dem Dienstherrn insoweit nicht zu (BVerwGE 84, 299, 300 f.). Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entsprach das bisherige Nebentätigkeitsrecht, das zwar die zwingenden Versagungsgründe regelte, darüber hinaus jedoch offen ließ, ob ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum bestand, nach dem Gesetzeswortlaut nur eingeschränkt. Die Neuregelung entspricht hingegen in vollem Umfang der verfassungsrechtlichen Ausgangslage.

Der nunmehr in Absatz 1 geregelte Verbotsvorbehalt gestattet zwar grundsätzlich die Übernahme von Nebentätigkeiten, bestimmt aber zwingend, dass die Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn und soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Dabei müssen sich Art und Umfang der Verbotsmaßnahmen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art und Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen richten. Weiterhin gilt, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen dann zu besorgen ist, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange voraussichtlich eintreten wird. Die Beeinträchtigung muss nicht in hohem

Maße wahrscheinlich sein, andererseits reichen abstrakte und generelle Gesichtspunkte nicht aus (BVerwGE 84, 299, 306).

Die in Satz 2 geregelten Tatbestände entsprechen den bisherigen Regelungen des § 69 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 HmbBG.

Die „Fünftelvermutung" des bisherigen § 69 Absatz 2 Satz 4 HmbBG wird nicht weiter verwendet und durch die Regelvermutung des Satzes 3 ersetzt. Bei der Überschreitung der Regelgrenze kann bei kurzfristig mit einer stärkeren zeitlichen Beanspruchung verbundenen Nebentätigkeiten ­ etwa bei Prüfungen oder Fortbildungsveranstaltungen ­ die durchschnittliche Belastung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt werden.

Bei dem Katalog der Nummern 1 bis 6 handelt es sich, wie bisher auch, nicht um eine abschließende Aufzählung. Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, in denen dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Andererseits ist es auch weiterhin vorstellbar, dass im Einzelfall die Übernahme einer Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse liegen kann, obwohl ein Tatbestand des Verbotskataloges erfüllt ist, z. B. bei der vom Dienstherrn gewollten Mitgliedschaft in Organen eines Unternehmens, das seiner Aufsicht untersteht.

Im Gegensatz zum bisherigen Recht, bei dem bei der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen bzw. mit Nebenbestimmungen zu erteilen war, ist nach Satz 1 nunmehr eine Verbotsmaßnahme auszusprechen. Diese Verbotsmaßnahmen reichen vom vollständigen Verbot der Übernahme der Nebentätigkeit über das teilweise Verbot ­ z. B. Beschränkung auf einzelne Nebentätigkeiten, wenn mehrere angezeigt werden ­ bis hin zu einschränkenden Maßnahmen z. B. Einschränkung der Tätigkeit in räumlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht. Art und Umfang der Verbotsmaßnahme bemessen sich, wie bereits oben ausgeführt, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die in Absatz 2 aufgeführten Nebentätigkeiten unterlagen nach dem bisherigen § 70 Absatz 1 Nummern 3 und 4 HmbBG bisher nicht der Genehmigungspflicht, da sich die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung auf die Grundrechte aus Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit, Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre) berufen kann. Sie waren jedoch nach den Vorschriften des § 70 Absatz 2 HmbBG anzeigepflichtig, soweit sie entgeltlich ausgeübt wurden, und der Dienstherr konnte sie untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt wurden.

Wie bisher bleibt die Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit nach Absatz 2 erhalten, unentgeltliche Nebentätigkeiten werden auch insoweit auf Grund § 72 Absatz 1 Nummer 4 nicht erfasst. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, nach der eine Untersagung einer der in Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten nur nach erwiesener Pflichtverletzung zulässig war, wird eine Verbotsmaßnahme nunmehr auch vorher ermöglicht; denn es wäre weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen noch mit der Fürsorgepflicht vereinbar, bei bereits bei der Anzeige der Tätigkeit erkannter Verletzungsgefahr bis zur erfolgten Pflichtverletzung abzuwarten. Im Unterschied zu Absatz 1 reicht als Verbotsvoraussetzung jedoch nicht die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aus, sondern es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen verletzt werden, d.h., dass insoweit die Pflichtverletzung in höherem Maße wahrscheinlich sein muss, als in den Fällen des Absatzes

1. Ferner sind an eine Pflichtverletzung inhaltlich höhere Anforderungen als die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu stellen. Zwar werden auch insoweit die Tatbestände des Verbotskatalogs des Absatzes 1 Bedeutung haben, allein auf die Nichteinhaltung der zeitlichen Regelvermutung wird in den vorliegenden Fällen jedoch ein Verbot kaum gestützt werden können.

In Absatz 3 ist geregelt, dass wie bisher (§ 69 Absatz 2 letzter Satz HmbBG) eine Nebentätigkeit auch nach Übernahme eingeschränkt oder ganz oder teilweise versagt werden kann, soweit bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. Dieses gilt für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

Zu § 74 Ausübung von Nebentätigkeiten

Aus der Hingabepflicht der Beamtin oder des Beamten an ihren oder seinen Beruf folgt, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen.

Dieses Gebot ist sowohl auf anzeigepflichtige als auch anzeigefreie Nebentätigkeiten anzuwenden. Eine Ausnahme davon macht die Vorschrift für Tätigkeiten, für die ein dienstliches Interesse besteht. Ebenso wenig gilt dies für Tätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der bzw. des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

Ausnahmen von diesem Gebot können nur in sehr engen Grenzen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein anerkanntes öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstzeit besteht.

Daneben dürfen keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Darüber hinaus kann eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die entgangene Arbeitszeit nachgeholt bzw. vorgearbeitet wird. Die Regelung des Absatzes 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 69 Absatz 3 HmbBG. Absatz 2 (bisheriger § 69 Absatz 4 HmbBG) regelt die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn während der Nebentätigkeitsausübung. Diese ist an drei Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse, ferner eine Genehmigung sowie die Regelung eines angemessenen Entgelts.

Zu § 75 Verfahren

Diese Vorschrift stellt klar, dass für die verfahrenstragenden Handlungen die Schriftform verbindlich ist. Hierunter fallen:

Die Anzeige gemäß § 72, Anträge auf Anerkennung eines dienstlichen Interesses (§ 74 Absatz 1) und auf Zulassung von Ausnahmen (§ 74 Absatz 1 Satz 2). Auch die Entscheidung des Dienstherrn über diese Anträge sowie eventuelle Auflagen und Einschränkungen bzw. das Verbot einer Nebentätigkeit (§ 73) muss in Schriftform erfolgen. Dies dient der Rechtsklarheit sowie dem Rechtsschutz der Beamtin oder des Beamten.

Nach Satz 3 trifft die einzelne Beamtin oder den einzelnen Beamten eine Nachweispflicht. Sie oder er hat dabei dem Dienstherrn für seine Entscheidung Nachweise über Art und Umfang sowie über Entgelte und geldwerte Vorteile aus der Tätigkeit vorzulegen. Dabei sind alle Angaben so konkret wie möglich zu machen. Darüber hinaus ist jede nachträgliche Änderung durch die Beamtin oder den Beamten unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 76 Rückgriffanspruch der Beamtin oder des Beamten

Die Vorschrift dient dazu, denjenigen Beamtinnen und Beamten, die auf Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten im Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat bzw. in einem sonstigen Organ eines Unternehmens (Gesellschaften, Genossenschaften) tätig sind und hierdurch das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber dem Unternehmen und/oder gegenüber Dritten übernommen hat, von diesem Risiko jedenfalls dann freizustellen, wenn sie oder ihn kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Bei einem Handeln auf Verlangen der oder des Vorgesetzten soll die Beamtin oder der Beamte von jeglicher Haftung, auch bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, freigestellt sein. Die Regelung entspricht der bisherigen des § 71 HmbBG.

Zu § 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Tätigkeiten

Diese Regelung, die sich im bisherigen § 72 HmbBG wieder findet, schreibt als grundsätzlich zwingende Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten sowie der Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, vor.

Zu § 78 Verordnungsermächtigung

Diese Regelung ist die Ermächtigung für den Senat, die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen. Regelungsinhalt dieser Verordnung ist insbesondere, welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst anzusehen sind oder diesem gleichstehen (Nummer 1); welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter i.S. des § 70 Absatz 3 anzusehen sind (Nummer 2); ob und inwieweit eine Nebentätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt wird oder eine auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird bzw. die Vergütung abgeführt werden muss (Nummer 3); unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von § 74 Absatz 2 zugelassen werden und wie hoch das hierfür zu entrichtende Entgelt ist (Nummer 4) sowie die mögliche Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten zur jährlichen Auskunft über Entgelte bzw. geldwerte Vorteile aus Nebentätigkeiten (Nummer 5).

Zu § 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die Vorschrift greift die Regelung des § 41 BeamtStG auf, wonach eine Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses von den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie den früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen anzuzeigen ist, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit stehen und dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Sie regelt den von § 41 BeamtStG offen gelassenen, durch Landesrecht zu bestimmenden Zeitraum für diese Anzeigepflicht.

Danach beträgt die Karenzfrist bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, wenn die Tätigkeit in Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre steht. Für Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Absatz 1) oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, wird diese Frist auf drei Jahre abgekürzt. Die Anzeige hat dabei gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen, welche oder welcher die Tätigkeit zu untersagen hat, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.

Unterabschnitt 4 Fürsorge

Zu § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

Die Vorschrift entspricht in vollem Umfang dem bisherigen § 85 HmbBG.

Unter Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner wird dabei der Personenkreis verstanden, der unter den Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz fällt.

Zu § 81 Mutterschutz, Elternzeit

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 46 BeamtStG über den generellen Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit und entspricht dem bisherigen § 87 HmbBG. Sie stellt die Ermächtigung zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen dar und begründet einen Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für die Dauer der Elternzeit.

Zu § 82 Arbeitsschutz

Im ersten Absatz wird, im Vergleich zum bisherigen § 87a Absatz 1 HmbBG, die entsprechende Anwendung der von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes für Beamtinnen und Beamte geregelt. Eine entsprechende Rechtsverordnung des Senats ist nicht mehr erforderlich, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden sollen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 87a Absatz 2 HmbBG.

Nach dem bisherigen § 88 HmbBG bestand für den Senat die Ermächtigung, für den Arbeitsschutz der jugendlichen Beamtinnen und Beamten die entsprechenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Durch den neuen Absatz 3 wird das Jugendarbeitsschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung für jugendliche Beamtinnen und Beamte als entsprechend geltend erklärt, so dass eine Rechtsverordnung grundsätzlich nicht mehr notwendig ist, es sei denn, dass Ausnahmeregelungen für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte getroffen werden.

Zu § 83 Ersatz von Sachschäden

Die bislang im hamburgischen Recht auf der Ebene des formellen Gesetzes nicht geregelten Schadensersatzansprüche sind Ausfluss des allgemeinen Fürsorgegrundsatzes. Sie sind zum einen zur Rechtsklarheit zum anderen im Zuge der norddeutschen Kooperation aufgenommen worden, da es in den Nachbarländern bereits entsprechende Vorgängerregelungen gab.

Im ersten Absatz wird der Sachschadensersatz bei Unfällen, der bisher nur in den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht als „Billigkeitsrichtlinie" geregelt war, neu normiert. Diese Verankerung im Gesetz verschafft den Beamtinnen und Beamten größere Rechtssicherheit. Der Sachschadensersatz ist als Ermessensentscheidung ausgestaltet und enthält einen Ausschlusstatbestand bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch die Beamtin oder den Beamten.

Absatz 2 regelt den Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter.

Mit dieser neuen Vorschrift wird sichergestellt, dass Beamtinnen und Beamte Ausgleichsleistungen erhalten können, wenn im Zusammenhang mit einem Gewaltakt Schäden entstanden sind. Dabei muss der Gewaltakt sich auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten beziehen. Nur solches dienstliche Verhalten, das den beamtenrechtlichen Pflichten entspricht, wird hiervon erfasst. Weitere Anlässe können sein:

Die Beamteneigenschaft an sich bzw. Gewalttaten, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen oder sich gegen den Dienstherrn richten.

Im dritten Absatz wird die Verfahrensweise geregelt.

Anträge auf Leistungen bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadens gestellt werden. Durch diese Zeitspanne wird gewährleistet, dass auch Schäden erfasst sind, die erst längere Zeit nach ihrem Eintritt festgestellt wurden. Bei der Regulierung gilt der Grundsatz „alternativer Schadensersatz vor Leistungen".