Eingangsbesoldung

Eine höhere Eingangsbesoldung ist zu begrüßen.

Bei der Reform ist das Ziel des Gesetzgebers zu berücksichtigen, Bewerber mit Erfahrung in anderen juristischen Berufen zu gewinnen. Hierfür ist es notwendig, entsprechende Vortätigkeiten anzuerkennen.

3. zu II.3.:

Die Überleitung in die neuen Besoldungstabellen darf keinesfalls zu Einbußen führen. Die vorgesehene Erhöhung der Eingangsbesoldung darf nicht zu Lasten der einzelnen älteren Richter und Staatsanwälte gehen.

4. zu III.1. a):

Die Abschläge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind unangemessen hoch. Sie führen dazu, dass die Regelung nicht in Anspruch genommen wird, da nur wenige sich einen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres bei einem Abschlag in Höhe von 14,4 % werden leisten können.

5. zu III.1.b) und III.1.d): Angesichts der - abzulehnenden - verringerten Anrechnung von Hochschulzeiten können Richter und Staatsanwälte wegen ihrer langen Ausbildungszeit 45 oder 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit praktisch nicht erreichen. Deshalb lassen sich die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung hier nicht übertragen.

6. zu III.1.e):

Das Ziel der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten bei der Versorgung ist zu begrüßen.

7. zu III.4:

Die Verkürzung der Anrechnungszeiten ist abzulehnen. Sie geht zu Lasten derjenigen, die ihr Verhalten nicht mehr darauf einstellen können. Im Übrigen ist der Wert von 855 Tagen Hochschulausbildung so weit von dem entfernt, was nach dem Deutschen Richtergesetz (i. V. m. den JAG) Voraussetzung für den Berufszugang ist, dass allein schon deshalb eine Verkürzung nicht zu rechtfertigen ist.

Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen

Der Vorstand Vereinigung Hmb. Verwaltungsrichter Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt ­ z. Hd. von Herrn Torsten Bannasch Steckelhörn 20354 Hamburg

Betreff: Stellungnahme zu Änderungen des HmbBeamtG und des HmbRiG Hamburg, den 9.2.

Sehr geehrter Herr Bannasch, die Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Beamtenrechts, insbesondere des Hamburgischen Richtergesetzes. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die geplante Flexibilsierung des Eintritts in den Ruhestand, die Regelungen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und zu den Nebentätigkeiten. Der Vorstand geht davon aus, dass das Eckpunktepapier zu Besoldungs- und Versorgungsfragen nicht Gegenstand der Anhörung ist.

1. Flexibilisierung des Ruhestandseintrittsalters (Art. 17 Nr. 5.6 des Entwurfs)

Die ­ unglücklich formulierte ­ Regelung ist nicht frei von Bedenken. Diese beziehen sich zum einen auf die Auswirkungen der Regelungen auf den Dienstbetrieb [a], zum anderen auf die Altersstruktur der Richterschaft (b).