Betreuungsbehörde

Grad der Zielerreichung überprüfbar macht. Für bestimmte einschneidende Maßnahmen wie unter anderem solche, die mit einer geschlossenen Unterbringung in einer Einrichtung verbunden sind, bedarf der Betreuer im Einzelfall der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Auch die Betreuungsbehörde trägt zur Sicherung der Qualität beruflicher Betreuungsarbeit bei. Sie berät, unterstützt und qualifiziert Berufsbetreuer und fördert die Zusammenarbeit der Beteiligten. Dies geschieht unter anderem durch institutionalisierte Arbeitsgemeinschaften, in denen alle beteiligen Professionen zusammenkommen.

15. Gibt es Formen des Beschwerdemanagements in Hamburg?

Wenn ja, welche? Und wie werden sie vom Senat oder der zuständigen Behörde gefördert?

Das Vormundschaftsgericht hat nach § 1908 i i.V.m. §§ 1837 fortfolgende BGB über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten sowie notfalls den Betreuer durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Befolgung von Anordnungen anzuhalten.

Ergänzt wird dies durch die Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, die Betreuer zu beraten. Aufsichtsmaßnahmen können durch den Betreuten, nahestehende Personen oder sonstige Dritte formlos veranlasst werden.

Darüber hinaus stehen auch die Hamburger Betreuungsvereine und das Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz für die Sorgen und Probleme von betreuten Menschen und ihren Angehörigen, aber auch für Betreuer beratend und vermittelnd zur Verfügung.

16. Welche Qualitätskontrollen oder Überprüfungen werden in Hamburg im Verlauf des Betreuungsverhältnisses regelhaft und welche anlassbezogen vorgenommen?

Die regelhafte Überprüfung obliegt dem Gericht. Das Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz wird nur anlassbezogen vom Gericht beauftragt und um Stellungnahme gebeten. Darüber hinaus kann das Bezirksamt gemäß § 7 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) „dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden". In begründeten Einzelfällen wird durch das Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

17. Welche Maßnahmen der Qualitätssicherung bieten die Betreuungsvereine und der „Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen e.V." (BdB) in Hamburg?

Die Hamburger Betreuungsvereine führen neu bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben ein. Sie beraten sie, bieten Fortbildung für sie an und ermöglichen ihnen den Erfahrungsaustausch. Im Jahr 2008 haben die Betreuungsvereine 98 Einführungsveranstaltungen durchgeführt, über 7.200 Beratungsgespräche mit ehrenamtlichen Betreuern und Bevollmächtigten geführt und 90 Fortbildungsveranstaltungen zur rechtlichen Betreuung angeboten. Auf 116 Veranstaltungen wurde ehrenamtlichen Betreuern ein Erfahrungsaustausch ermöglicht.

Nach eigenen Angaben setzt sich der BdB für eine umfassende Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung ein. Dieses Engagement ist Teil einer Gesamtstrategie, die die Weiterentwicklung des gesamten Berufsstandes umfasst. Dazu gehören das Berufsbild (2003), die Verabschiedung von Leitlinien und ethischen Grundsätzen (2005), die Einführung des Berufsregisters (2006), die Entwicklung eines Curriculums für einen Masterstudiengang (2008) und das Konzept für ein Betreuungsmanagement auf der Basis des Case Managements (2009). Der BdB hebt als Schwerpunkt das von ihm entwickelte „Qualitätsregister" hervor. Um Mitglied im Qualitätsregister werden zu können, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, wie zum Beispiel eine Hochschulausbildung beziehungsweise übergangsweise eine Ausbildung mit Fachkenntnissen oder Weiterqualifikationen, eine dreijährige Berufspraxis beziehungsweise Möglichkeit der Anwartschaft für Berufsanfänger, geordnete finanzielle Verhältnisse, Führungszeugnis und eine professionelle Arbeitsorganisation, Absicherung von Risiken sowie die Verpflichtung zur Weiterbildung und Reflexion. Der BdB berichtet weiter, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Qualitätsregister eine Beschwerdestelle geschaffen wurde. Bisher sind nach Angaben des BdB bundesweit insgesamt 600 Berufsbetreuer in dem Qualitätsregister organisiert.

18. Wie stellt der Senat oder die zuständige Behörde die Qualität der Betreuung sicher?

a. Welche Rolle kann und sollte die Betreuungsbehörde im Qualitätssicherungsprozess übernehmen?

Der Betreuungsbehörde sind strukturell steuernde Aufgaben (zum Beispiel ein Sicherstellungsgebot für die Gewinnung von rechtlichen Betreuern und für ihre Einführung und Fortbildung, die Förderung von Betreuungsvereinen, die Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen) und einzelfallbezogene Aufgaben (zum Beispiel Unterstützung der Vormundschaftsgerichte bei der Sachverhaltsermittlung im Betreuungsverfahren und die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter vorsorgende Verfügungen) zugewiesen. Sie spielt damit eine wichtige Rolle für die Qualität der Betreuung.

Die Betreuungsbehörde trägt darüber hinaus Sorge dafür, dass genügend rechtliche Betreuer ­ ehrenamtliche oder beruflich tätige ­ für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen. Sie stellt ein breites Einführungs-, Fortbildungs- und Beratungsangebot bereit, das Betreuer für ihre Aufgaben befähigt. Für Berufsbetreuer nimmt sie diese Aufgabe selbst wahr. Die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuer wurde den Betreuungsvereinen übertragen, die hierfür Fördermittel erhalten. Auf diese Weise sichert die Betreuungsbehörde wichtige Rahmenbedingungen für die verantwortungsvolle Tätigkeit rechtlicher Betreuer.

Die Betreuungsbehörde unterstützt die Vormundschaftsgerichte im Betreuerbestellungsverfahren. Eine qualifizierte Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde trägt dazu bei, dass ­ sofern möglich ­ andere Hilfen als die Bestellung eines Betreuers erschlossen werden, und Betreuungsrichter für den Fall einer Betreuerbestellung eine wichtige Entscheidungshilfe für die Ausgestaltung der Betreuung im Hinblick auf die Betreueraufgaben erhalten. Darüber hinaus schlägt die Behörde in der Regel eine Person vor, deren Eignung als Betreuer für den Einzelfall geprüft wurde.

Im Qualitätssicherungsprozess spielt die Frage der reibungslosen Zusammenarbeit der Beteiligten eine wichtige Rolle. Zur Verbesserung der Zusammenarbeit hat das Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz auf bezirklicher Ebene Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. In ihnen koordinieren Gerichte, Betreuer, Vertreter von Einrichtungen und Behörden auf regionaler Ebene ihre Zusammenarbeit. Das wichtigste Gremium der überbezirklichen Zusammenarbeit der an der Umsetzung des Betreuungsrechts Beteiligten ist die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz. In ihr werden übergreifende fachliche Probleme erörtert, Qualitätsstandards sowie Zielgruppen und Einzugsbereiche der Betreuungsarbeit abgestimmt.

Als ein weiteres Element der Verbesserung der Zusammenarbeit hat die Behörde gemeinsam mit der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz in den Jahren 2007 und 2009 Fachtage durchgeführt, auf denen unter anderem Richter, Rechtspfleger, Betreuungsvereine, ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer, Gutachter, Betroffene und ihre Verbände sich über Fragen der Zusammenarbeit ausgetauscht und Impulse für die Entwicklung von Qualitätsstandards gesetzt haben.

b. Sind Qualitätsstandards für die Mitarbeiter der Betreuungsbehörden nötig?

Als Mitarbeiter des Fachamtes für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz werden regelmäßig nur Sozialarbeiter, im Einzelfall Verwaltungsangestellte mit entsprechender Qualifikation, eingestellt. Diese Mitarbeiter werden durch interne und externe Veranstaltungen fortgebildet beziehungsweise geschult. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde Leitlinien für die Tätigkeit der Mitarbeiter des Fachamtes für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz erarbeitet, deren Umsetzung in internen Fachkreisen regelmäßig überprüft wird. Ferner werden die Dienstbesprechungen für fachliche Informationen genutzt. Diese gefestigte Praxis erfordert keine darüber hinausgehenden, formalisierten Qualitätsstandards.

c. Auf welchem Wege unterstützt der Senat oder die zuständige Behörde die Betreuerinnen und Betreuer in Fragen der Qualitätssicherung?

d. Unterstützt der Senat oder die zuständige Behörde beispielsweise die Entwicklung, Konzeption und Durchführung betreuungsrechtsrelevanter Fortbildungen?

Das Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz hält ein ständiges Beratungsangebot für die Berufsbetreuer vor. Zwischen dem Fachamt und den Berufsbetreuern finden einmal jährlich Kooperationsgespräche statt, in denen die weitere berufliche Perspektive sowie die Zusammenarbeit mit dem Gericht und der zuständigen Behörde thematisiert werden. Ebenso werden die Bedarfe für Fortbildung und Weiterqualifizierung besprochen und Betreuertreffen organisiert, die dem Austausch und der Vertiefung fachlicher Themen dienen. Im Jahre 2008 hat das Bezirksamt Altona 22 Fortbildungen angeboten, die von insgesamt 476 Berufsbetreuern genutzt wurden.

Im Übrigen siehe Antworten zu 11. und 12. a., 12., 13., 14., 17., 18., 18. a. und f.

e. Wer ist oder soll zukünftig aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde für die Qualitätssicherung der beruflich tätigen rechtlichen Betreuer zuständig sein?

Siehe Antworten zu 18., 18. a. und f., Antwort zu 18. b. und Antwort zu 18. c. und d.

Im Übrigen haben sich der Senat und die zuständigen Behörden mit der Frage veränderter Zuständigkeiten nicht befasst.

f. Welche Rolle kann und sollte die Betreuungsbehörde in diesem Qualitätssicherungsprozess übernehmen?

Siehe Antwort zu 18.

g. Welche Rolle könnten und sollten berufsständische Vereinigungen der Berufsbetreuer in diesem Qualitätssicherungsprozess übernehmen?

Die zuständigen Behörden sehen es als zentrale Aufgabe der Berufsverbände für Berufsbetreuer, die Tätigkeit von Berufsbetreuern zu professionalisieren, das heißt auch Qualitätssicherungsmaßnahmen zu entwickeln und deren Einhaltung zu gewährleisten. Teil dieses Prozesses können und sollten unter anderem ethische Grundsätze und Leitlinien und die Entwicklung einer berufsspezifischen Fachkompetenz sein. Ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung ist die Einführung eines Berufsregisters (siehe Antwort zu 17.), das Elemente der Selbstkontrolle enthält.

h. Wie können ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in den Qualitätssicherungsprozess einbezogen werden?

Ehrenamtliche Betreuer sind Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz. Sie bringen hier und in den Arbeitsgruppen ihre Probleme und Anregungen mit ein. Viele ehrenamtliche Betreuer nutzen nicht nur die Angebote der Betreuungsvereine sondern gestalten sie auch mit. Sie vermitteln neu bestellten Betreuern ihre Erfahrungen und Kenntnisse. Mehrere ehrenamtliche Betreuer sind Mitglied des Redaktionsteams des „Hamburger Betreuungsjournal", das von den Hamburger Betreuungsvereinen herausgegeben wird und ein wichtiges Informationsmedium für die ehrenamtlichen Betreuer in Hamburg ist. Im Betreuungsjournal werden unter anderem die Fortbildungsangebote der Betreuungsvereine veröffentlicht. Betreuungsvereine orientieren ihr Fortbildungsangebot im Übrigen an den Bedürfnissen ehrenamtlicher Betreuer.