Jugendamt

Grundgesetz, § 1 SGB VIII) entstehende Verantwortung aufmerksam zu machen. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zu unterstützen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Eltern, alles ihnen Mögliche zu tun, um die Erziehung ihrer Kinder (wieder) ohne die Unterstützung des Jugendamtes gewährleisten zu können. Eltern sind darauf hinzuweisen, dass ihre Mitwirkung an der Hilfeplanung und bei der Durchführung der Hilfe unverzichtbar ist.

Die fallzuständige Fachkraft stellt in gemeinsamen Erörterungen mit den Betroffenen Transparenz über die Hilfemöglichkeiten, die Voraussetzungen für eine Hilfe sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten und -erfordernisse her. Sie bereitet die Betroffenen bei Bedarf in Vorgesprächen auf die Teilnahme an einer Erziehungskonferenz vor.

Über die Ausgestaltung der Hilfe ist mit den Personensorgeberechtigten und ­ je nach Entwicklungsstand ­ den Minderjährigen Einvernehmen herzustellen. Der Wahl und den Wünschen der Personensorgeberechtigten hinsichtlich der Einrichtung bzw. des Trägers ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Wird die in dem unter Ziffer 2.1 beschriebenen Verfahren zustande gekommene Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfe von den Personensorgeberechtigten nicht akzeptiert, kann die Hilfe nicht gewährt werden. In diesem Fall hat das Jugendamt zu prüfen, ob eine andere geeignete und notwendige Hilfe in Betracht kommt. Diese Prüfung erfolgt ebenfalls nach dem unter Ziffer 2.1 beschriebenen Verfahren.

Besteht ohne die Durchführung der geplanten Hilfemaßnahme eine Gefahr für das Wohl des jungen Menschen, ist gemäß § 50 Absatz 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen. Die Personensorgeberechtigten sind auch in diesem Fall so weit wie möglich an der Hilfeplanung und -durchführung zu beteiligen.

Fachliche Leitlinien Aufgaben einer Hilfe zur Erziehung sind

­ die Förderung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen,

­ die Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsrechte und -pflichten (Artikel 6 GG, § 1 SGB VIII) in einer Weise, die es ihnen ermöglicht, ihre Kinder künftig möglichst ohne die Hilfe des Jugendamtes zu erziehen (Stärkung der Erziehungskompetenz),

­ der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl.

Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie über Tag und Nacht darf nur gewährt werden, wenn eine Hilfe unter Erhalt des bisherigen Lebensortes zur Erreichung der Hilfeziele nicht geeignet ist oder nicht ausreicht. Bei Hilfen für Jugendliche in innerfamilären Konfliktsituationen, die aus Ablöseprozessen resultieren, ist vorrangig zu prüfen, ob eine ambulante Hilfe zur Erziehung in Form einer zeitlich begrenzten Konfliktmediation ausreichend ist.

Sind schulische Probleme oder Probleme in der beruflichen Ausbildung Anlass für einen Antrag, ist eine Hilfe zur Erziehung nur dann die geeignete Hilfe, wenn eine sozialpädagogische Unterstützung der oder des Minderjährigen außerhalb der Schule bzw. der Ausbildungsstelle Erfolg versprechen. Die Schule oder die Ausbildungsstelle sind in diesem Fall in die Hilfeplanung und -ausgestaltung einzubeziehen. Vorrangiges Ziel der Hilfe ist die (Re-) Integration in die Schule oder die Ausbildungsstelle.

Die Eignung ambulanter Hilfen zur Erziehung ist vor der Bewilligung besonders sorgfältig zu prüfen, wenn bei den Personensorgeberechtigten eine akute Drogenabhängigkeit vorliegt und Hinweise auf eine Vernachlässigung ihrer Kinder vorliegen.

Ist eine Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie über Tag und Nacht erforderlich, ist bei der Auswahl des zukünftigen Lebensortes zu prüfen, ob es fachlich geboten ist, das bisherige soziale Umfeld zu erhalten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn gewachsene, für die Entwicklung des Kindes förderliche soziale Bindungen bestehen.

Eine Herauslösung der oder des Minderjährigen aus dem bisherigen sozialen Umfeld kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn von dort für sie bzw. ihn konkrete Gefährdungen wie Misshandlungen, sexueller Missbrauch oder Beeinflussung zu strafbaren Handlungen ausgehen.

Bei Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie über Tag und Nacht ist für Kinder einer Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) grundsätzlich gegenüber einer Hilfe nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung) Vorrang zu geben, wenn beide Hilfearten als geeignete und notwendige Hilfe in Frage kommen.

Ist für einen Säugling oder ein Kleinstkind im Alter bis zu drei Jahren eine Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie über Tag und Nacht erforderlich, steht eine geeignete Pflegestelle jedoch nicht unmittelbar zur Verfügung, kommt eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung in Betracht, deren Fachkräfte über den Anforderungen des Säuglings bzw. Kleinstkindes entsprechende Qualifikationen verfügen und die Einrichtung die Bezirke bei der weiteren Perspektivklärung unterstützen kann. In der Regel soll hierfür eine Einrichtung des Landesbetriebes Erziehung und Berufsbildung in Anspruch genommen werden.

Ist für ein Kind oder eine Jugendliche bzw. einen Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine Hilfe außerhalb der eigenen Familie in einer Einrichtung erforderlich, kommt grundsätzlich nur eine Einrichtung in Frage, in der eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung gewährleistet ist. Soll in Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden, ist dies in der Akte zu begründen. Die Bezirke bestimmen, wer in diesen Fällen zeichnungsbefugt ist. Dies soll nicht die Stelle sein, die im Regelfall die Hilfen zur Erziehung bewilligt.

Ist eine Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie auf Dauer absehbar, ist die Möglichkeit der Annahme als Kind zu prüfen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII). Die Prüfung und ihr Ergebnis sind in der Akte zu dokumentieren.

Bei der Ausgestaltung der Hilfe ist der kulturelle Hintergrund der oder des Minderjährigen zu berücksichtigen.

Sind im Einzelfall mehrere Hilfearten zur Erreichung der Hilfeziele geeignet und ausreichend, so ist grundsätzlich die kostengünstigste Hilfe zu bewilligen.

6. Art und Umfang der Hilfe Hilfen sind grundsätzlich zeitlich zu befristen. Rechtzeitig vor Auslaufen des Bewilligungszeitraums ist zu prüfen, ob die Hilfe weiterhin erforderlich ist; gegebenenfalls ist eine weitere Bewilligung vorzunehmen. Die Hilfeplanung und insbesondere die Operationalisierung der Hilfeziele sind so zu gestalten, dass die Zielerreichung im Bewilligungszeitraum grundsätzlich möglich ist.

Der Umfang bzw. die Intensität der Hilfe ist so zu bemessen, dass der Hilfeerfolg in möglichst kurzer Zeit und nachhaltig eintritt.

Eine ambulante Hilfe ist in der Mehrzahl der Fälle nur dann fachlich vertretbar, wenn die Problemlage so gravierend ist, dass der erforderliche Umfang zu Beginn bei einer Sozialpädagogischen Familienhilfe ca. 12 Stunden und bei einer Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshilfe ca. 7 Stunden je Woche beträgt. Dies gilt nicht für Hilfen, die als Nachbetreuung für intensivere ambulante oder stationäre Hilfen bewilligt werden.

Bei der Bewilligung von Hilfen nach § 35 SGB VIII ist zu berücksichtigen, dass eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erforderlich sein muss. Entsprechend muss eine Problemlage vorliegen, die zu Beginn der Hilfe einen Betreuungsumfang von ca. 14 Stunden je Woche erfordert und bei der es zwingend erforderlich ist, dass die Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhalts ebenfalls durch die Hilfe gedeckt werden.

Bei der Übernahme von Kosten für den Schulunterricht ist Anlage 2 dieser Globalrichtlinie zu beachten.

7. Hilfeplanung

Die Hilfeplanung ist ein Prozess der Beratung, der Abstimmung unterschiedlicher Handlungsperspektiven, der Organisation von Unterstützung und der Reflexion über Bedingungen, Ursachen und Perspektiven. Sie dient der Fundierung der Entscheidungsfindung und einer qualifizierten Realisierung der Hilfe.

Im Rahmen der Hilfeplanung

­ sind die Sichtweisen und Vorstellungen der Personensorgeberechtigten und der jungen Menschen als Grundlage des Hilfeprozesses zu ermitteln;

­ ist Gemeinsamkeit über die konkreten Ziele der Hilfe herzustellen;

­ sind Kriterien festzulegen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob bzw. zu welchem Grad die Ziele der Hilfe erreicht sind;

­ sind verbindliche Absprachen zur Durchführung der Hilfe und zur Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans zu treffen.

Ist eine Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, ist in allen Fällen, bei denen eine Rückkehr in die eigene Familie nicht von vornherein ausscheidet, die Planung der Elternarbeit mit dem Ziel der Eröffnung von Rückkehroptionen Bestandteil der Hilfeplanung.

Die einzelnen Phasen der Hilfeplanung sind zu dokumentieren. Dabei entstehen regelhaft folgende Dokumente als Bestandteile der Akte:

(1) Aufzeichnungen und Protokolle über Gespräche und Beratungen mit den Hilfeadressaten im Vorfeld einer Hilfe,

(2) eine schriftliche Problemanalyse,

(3) das Protokoll der ersten Erziehungskonferenz (Bewilligungskonferenz) sowie der weiteren Erziehungskonferenzen im Verlauf (Verlaufskonferenzen) und bei Beendigung der Hilfe (Abschlusskonferenz),

(4) der Hilfeplan (einschließlich seiner Fortschreibungen),

(5) spezielle Datenerhebungen, die zu Beginn und am Ende der Hilfe durchgeführt werden, um zentrale Aspekte der Hilfeplanung und Hilfedurchführung auswerten zu können.

Die Dokumente 2, 3 und 4 bilden den in § 36 SGB VIII verbindlich vorgeschriebenen Hilfeplan.

Der Hilfeplan soll Aussagen zur voraussichtlichen Beendigung einer Hilfe enthalten. Darin eingeschlossen sind die gezielte Ablösung der Hilfeempfänger sowie die Vermittlung von sozialen Kontakten, Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten über das Ende der Hilfe hinaus.

Erziehungskonferenz

Zielsetzung Ziel der Erziehungskonferenz ist es, die im Vorfeld erfolgten Beratungen über die vorliegende Problemsituation und über mögliche Hilfen zusammenzuführen und die geeignete und erforderliche Hilfe einvernehmlich zu entwickeln.

Zusammensetzung

Die Erziehungskonferenz setzt sich mindestens zusammen aus

­ der fallzuständigen Fachkraft,

­ der zeichnungsbefugten Fachkraft,

­ den Personensorgeberechtigten und dem jungen Menschen sowie gegebenenfalls einer Person ihres Vertrauens.

Fachkräfte von Trägern, die für die Durchführung der Hilfe in Betracht kommen, bzw. die Pflegeeltern und Vertreterinnen und Vertreter von Trägern, die die Pflegeeltern beraten und unterstützen, können dann hinzugezogen werden, wenn nach dem Verlauf des bisherigen Beratungsprozesses zu erwarten ist, dass sie an der Hilfeleistung mitwirken werden. Voraussetzung ist, dass mit den Personensorgeberechtigten entsprechend Ziffer 5.1 (Beteiligung) ein grundsätzliches Einvernehmen über die Art und die Durchführung der Hilfe erzielt wurde.

Fachkräfte, die in einem Betreuungs- oder Beratungszusammenhang mit der Familie stehen, oder externe Sachverständige können bei Bedarf mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten an der Erziehungskonferenz beteiligt werden. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten oder des jungen Menschen sind sie zu beteiligen.

Die für die Angebotsberatung zuständige Stelle ist bei Erstbewilligungen hinzuzuziehen, wenn die Hilfe voraussichtlich länger als 12 Monate dauern wird.

Die für die Pflegefamilienberatung zuständige Stelle ist bei allen Erstbewilligungen von stationären Hilfen zur Erziehung für Kinder hinzuzuziehen.

Anlässe zur Durchführung einer Erziehungskonferenz

Eine Erziehungskonferenz ist durchzuführen

­ zur Vorbereitung der Entscheidung über Art, Umfang und gegebenenfalls Dauer der Hilfe,

­ zur Fortschreibung des Hilfeplans sowie

­ zur Beendigung einer Hilfe, wenn die Hilfe voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird oder über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gewährt worden ist.

In dringenden Einzelfällen kann die Hilfe ohne vorherige Erziehungskonferenz bewilligt und eingeleitet werden. In diesen Fällen ist eine Erziehungskonferenz unverzüglich nachzuholen.

Die Bezirksämter regeln bei Hilfen gemäß §§ 28 und 29 SGB VIII durch Dienstanweisung die Ausgestaltung eines vereinfachten Verfahrens, wenn die Hilfe voraussichtlich nicht mehr als 35 Klientenkontakte umfasst bzw. nicht länger als 12 Monate dauert. Die jeweils gültige Dienstanweisung ist der Fachbehörde zur Kenntnis zu geben.

Verfahren Nehmen die Personensorgeberechtigten oder eine Person ihres Vertrauens nicht teil, soll die fallzuständige Fachkraft die Vorstellungen der Betroffenen in die Erziehungskonferenz einbringen und das Ergebnis anschließend mit ihnen erörtern.

Grundlage der Beratungen über die Fortschreibung des Hilfeplans und über die Beendigung der Hilfe sind die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten und ­ je nach Entwicklungsstand ­ des jungen Menschen sowie schriftliche Verlaufsberichte des Trägers und der fallzuständigen Fachkraft.

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Erziehungskonferenzen sind von der fallzuständigen Fachkraft auf die Verpflichtung zum Schutz der Sozialdaten und auf die dienstliche bzw. berufliche Schweigepflicht hinzuweisen.

Der Verlauf und das Ergebnis der Erziehungskonferenz sind in der Akte zu dokumentieren (Protokoll der Konferenz).

Erarbeitung des Hilfeplans

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Erziehungskonferenz erstellt die fallzuständige Fachkraft einen schriftlichen Hilfeplan. Sie wird von der Angebotsberatung bei der Trägerauswahl und vom Beratungsdienst für Pflegefamilien bei der Auswahl von Pflegepersonen unterstützt. Mit dem Träger bzw. den Pflegepersonen werden konkrete Vereinbarungen über die Hilfedurchführung getroffen.

Der Hilfeplan wird in der Akte dokumentiert.

An der Aufstellung des Hilfeplans sind neben den Personensorgeberechtigten und ­ je nach Entwicklungsstand ­ das Kind bzw. der oder die Jugendliche sowie weitere Fachkräfte zu beteiligen. Insbesondere sind die im Rahmen der Durchführung der Hilfe tätig werdenden Einrichtungen, Dienste oder Personen zu beteiligen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII).

Der Hilfeplan soll folgende Informationen enthalten:

(1) die Problembeschreibung; diese berücksichtigt die Ressourcen der Familien und des sozialen Umfeldes sowie die Sichtweisen der Personensorgeberechtigten, des jungen Menschen sowie der Fachkräfte,

(2) die Darstellung vorangegangener Leistungen,

(3) die fachliche Analyse auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und anerkannter Theorien,

(4) eine Begründung für die Maßnahme, d. h. eine Begründung des erzieherischen Bedarfs und der Notwendigkeit einer erzieherischen Hilfe (hierzu gehört auch die Darstellung, weshalb andere Maßnahmen im Vorfeld einer erzieherischen Hilfe nicht ausreichen bzw. welche Klärungen die fallzuständige Fachkraft hinsichtlich der Eignung von Vorfeldmaßnahmen herbeigeführt hat),

(5) die Beschreibung der konkreten Hilfeziele; hierbei sind auch Zwischenziele zu formulieren,

(6) die Beschreibung von Kriterien, mit deren Hilfe der Grad der Zielerreichung festgestellt werden kann,

(7) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer sowie die voraussichtlichen Kosten der Hilfe,

(8) Art und Umfang der Elternarbeit

(9) Inhalt der mit den Personensorgeberechtigten bzw. den Eltern und dem jungen Menschen getroffenen Absprachen und Vereinbarungen,

(10) die Aufgaben der fallzuständigen Fachkraft, des Trägers und gegebenenfalls anderer Personen, (11) die Zeitplanung.

Die Ausführungen zu den Ziffern (1) bis (4) werden in der schriftlichen Problemanalyse und im Protokoll der Erziehungskonferenz festgehalten. Die Ausführungen zu den Ziffern (5) bis (11) werden im eigentlichen Hilfeplan erfasst. Sie sind dort in Form einer Hilfevereinbarung aufzunehmen, die von den Personensorgeberechtigten und der oder dem Minderjährigen (entsprechend seinem bzw. ihrem Entwicklungsstand) sowie von der fallzuständigen Fachkraft und den Personen, Diensten, Einrichtungen oder Trägern, die die Hilfe durchführen, zu unterzeichnen ist. Die Hilfevereinbarung ist so abzufassen, dass sich den Leistungsberechtigten und den Minderjährigen die damit verbundenen Konsequenzen erschließen. Sie ist mit den Beteiligten ausführlich zu erörtern.

Fortschreibung des Hilfeplans

Ist für einen Säugling oder ein Kleinstkind im Alter bis zu drei Jahren eine Hilfe in einer Einrichtung bewilligt worden, erfolgt eine Überprüfung und Fortschreibung der Hilfeplanung spätestens alle drei Monate.

In allen anderen Fällen erfolgt eine Überprüfung und Fortschreibung der Hilfeplanung bei Bedarf, spätestens jedoch alle sechs Monate. Abweichend hiervon kann bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie eine Überprüfung und Fortschreibung der Hilfeplanung spätestens nach zwölf Monaten erfolgen, wenn eine Option für eine Rückkehr in die Familie oder für einen Wechsel in eine Pflegestelle nicht besteht, die oder der Minderjährige bereits mindestens zwei Jahre in der Einrichtung bzw. der Pflegefamilie lebt und die Hilfe voraussichtlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit erforderlich sein wird.

Bei jeder Fortschreibung des Hilfeplans ist zu überprüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterführung der Hilfe noch vorliegen. Bei Kindern, für die eine Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gemäß § 34 SGB VIII bewilligt wurde, ist im Rahmen jeder Fortschreibung des Hilfeplans zu prüfen, ob die Hilfe künftig in einer geeigneten Pflegestelle gemäß § 33 SGB VIII durchgeführt werden kann.

Es ist zu vereinbaren, dass der die Hilfe durchführende Träger einen Bericht erstellt. Der Bericht als eine Grundlage für die Fortschreibung des Hilfeplans sollte enthalten: