Die Problematik besteht darin dass häufig zum Schutz des Betroffenen Eile geboten ist

Schlägt der zu Betreuende eine bestimmte Person vor, so ist in erster Linie diesem Vorschlag zu entsprechen (§ 1897 Abs. 4 BGB). Für den Fall, dass der Betroffene niemanden vorschlägt, legt § 1897 Abs. 5 BGB ausdrücklich fest, dass bei der Auswahl des Betreuers „auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen" ist. Der Petent war der Lebenspartner des Betreuten und die Gefahr von Interessenkonflikten bestand nicht, so dass er ­ wie im späteren Verlauf geschehen ­ zum Betreuer zu bestellen war. Eine Änderung des materiellen Rechts erscheint deshalb nicht geboten.

Welche Verfahrensschritte einzuhalten sind, um diese materiellen Vorgaben umzusetzen, bestimmt sich nach den §§ 65ff. FGG. Die ausführlichen Verfahrensvorschriften sollen die Wahrung der Selbstbestimmungsinteressen des Betroffenen und den Einsatz fachlicher Kompetenz gewährleisten. Im Mittelpunkt steht die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht (§ 68 FGG). Wenn es die Sachaufklärung erfordert, ist der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In der Regel sind auch nahestehende Personen, darunter Lebenspartner, anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 68a FGG). Bei der Sachverhaltsermittlung und der Auswahl des Betreuers wird das Vormundschaftsgericht durch die Betreuungsbehörde unterstützt (§ 8 BtBG), die ihrem Vorschlag ihrerseits die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zugrunde legt. Erfahrungsgemäß benötigt die Betreuungsbehörde drei bis vier Wochen, um Kontakt zum Betroffenen, den Angehörigen und dem sozialen Umfeld aufzunehmen. Diese Bearbeitungszeit ist in der Arbeitsauslastung der Betreuungsstellen begründet. Es ist davon auszugehen, dass der Petent bei Einhaltung dieser Verfahrensschritte als Lebenspartner zum Betreuer bestellt worden wäre, wie es später auch geschehen ist.

Die Problematik besteht darin, dass häufig zum Schutz des Betroffenen Eile geboten ist. Für diesen Fall sieht § 69f FGG vor, dass das Gericht durch einstweilige Maßnahmen Regelungen treffen kann. Dazu gehört auch die Einsetzung eines Betreuers. Im Eilverfahren werden die genannten Verfahrensgarantien im Rahmen der Erforderlichkeit eingeschränkt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen sind dann später nachzuholen. Das Gesetz sieht in § 69f Abs. 2 FGG eine zeitliche Höchstgrenze von sechs Monaten (nach Anhörung eines Sachverständigen bis zu einem Jahr) vor. Nach Ablauf dieser Frist verlieren einstweilige Anordnungen automatisch ihre Gültigkeit.

Das Gesetz geht davon aus, dass dieser Zeitraum ausreicht, um die erforderlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptverfahrens durchzuführen. Im Eilfall steht mithin nicht immer die erforderliche Zeit für Anhörungen und die Feststellung des Sachverhaltes durch das Gericht oder die Betreuungsbehörde zur Verfügung, um klären zu können, ob Personen ­ wie vorliegend der Petent ­ bereit stehen, die bevorzugt zum Betreuer zu bestellen sind. Diese Rahmenbedingungen für das Verfahren ändern sich durch das zum 1. September in Kraft tretende FamFG nicht wesentlich. Nach wie vor ist das Gericht in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit bei der Auswahl des Betreuers nicht an die vom Gesetz in § 1897 Abs. 4 und 5 BGB vorgesehene Reihenfolge gebunden (§ 69f Abs. 1 FGG, § 301 Abs. 2 FamFG). Eine Änderung des Verfahrensrechts erscheint aber nicht geboten, weil es in Eilfällen immer möglich sein muss, zum Schutz des Betroffenen einstweilige Regelungen zu treffen.

Vorliegend handelte es sich nach der Darstellung des Krankenhauses um einen Eilfall.

Der Eilfall war damit begründet worden, dass bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen von der Zustimmung des Betroffenen bzw. einer für ihn handelnden Person abhängig seien. Zugleich hatte das Krankenhaus erklärt, dass die Beziehung zum Petenten beendet sei und der Petent aus diesen und anderen Gründen als Betreuer nicht geeignet erscheine. Vormundschaftsgericht und Betreuungsbehörde folgten dieser Darstellung des Krankenhauses, die sie in der Kürze der Zeit nicht überprüften.

Die Betreuungsbehörde sah im Hinblick auf die mitgeteilte Eilbedürftigkeit davon ab, Kontakt zum Petenten aufzunehmen und beschränkte sich darauf, dem Vormundschaftsgericht die dann eingesetzte Betreuerin vorzuschlagen. Im anderen Fall, wenn Eilbedürftigkeit nicht vorgegeben gewesen wäre, hätte die Betreuungsbehörde in der üblichen Weise zunächst Kontakt zum Lebenspartner aufgenommen. Nachdem die Betreuungsbehörde im Anschluss weitere Erkenntnisse zum Bestehen der Lebenspartnerschaft und zur Eignung des Petenten erhalten hatte, hat sie dies dem Vormundschaftsgericht gem. § 7 BtBG mitgeteilt, und zugleich den Petenten als Betreuer vorgeschlagen.

Mit Bezug auf die Eingabe hat die BSG mitgeteilt, dass das Fachamt aufgrund der Eilbedürftigkeit dem Gericht zunächst eine Berufsbetreuerin vorgeschlagen habe, damit die notwendigen Entscheidungen zur medizinischen Behandlung zeitnah hätten getroffen werden können. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes, einem Gespräch mit dem Petenten sowie einer Amtshilfeanforderung an die Betreuungsbehörde des Kreises Segeberg zur Kontaktaufnahme zum Betroffenen und zur Berichterstattung sei dem Gericht die Bestellung des Petenten zum Betreuer vorgeschlagen worden, weil Zweifel an seiner Eignung nicht bestanden hätten. Das methodische Vorgehen der sozialpädagogischen Sachbearbeitung sei in diesem Fall fach- und sachgerecht an dem Auftrag des Vormundschaftsgerichts ausgerichtet gewesen, einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen. Der Vorrang des Wunsches eines Betroffenen in Bezug auf den Betreuer und der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der Berufsbetreuung seien in fachlichen Dienstanweisungen und Leitfäden ausdrücklich festgelegt, so dass kein Handlungsbedarf im Rahmen der Fachaufsicht durch die BSG gesehen werde.

In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, in gewissem Umfang Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er nicht mehr in der Lage sein sollte, die eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dadurch kann die Gefahr vermindert werden, dass es wegen des zeitlichen Entscheidungsdruckes zu voreiligen Entscheidungen auf der Grundlage eines Sachverhalts kommt, der sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt.

Zum einen besteht für jede Person die Möglichkeit, eine andere Person durch Vorsorgevollmacht für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, Angelegenheiten selbst zu besorgen (§§ 1896 Abs. 2, 1901a BGB). In diesem Fall kommt es gar nicht erst zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, weil der Betroffene mit Hilfe der bevollmächtigten Person handlungsfähig bleibt. Möglich ist es auch, durch eine Betreuungsverfügung für den Fall der Einrichtung einer Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers zu machen (§ 1901a BGB). Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können von jedem kostengünstig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Über einen geschützten Internetzugang fragen Vormundschaftsgerichte dort nach, wenn eine Betreuung bestellt werden soll, und werden so auf die bereits getroffene Vorsorge aufmerksam. Für diese Vorsorgemöglichkeit wird seit langer Zeit auf Bundesebene und in Hamburg durch die Betreuungsbehörde und die in den Bezirken angesiedelten Betreuungsvereine mit entsprechenden Broschüren geworben. Die Hamburger Betreuungsstellen führen laufend öffentliche Informationsveranstaltungen durch.

Für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Auswahl des Betreuers sind die geschilderten rechtlichen Rahmenbedingungen maßgebend. Konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die Handhabung im Einzelfall erfolgt in richterlicher Unabhängigkeit, die einer Einwirkung von außen entzogen ist.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, beispielsweise im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen und interdisziplinären Fachgruppengesprächen auf Problematiken hinzuweisen und den Beteiligten Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Erörterung von Lösungsmöglichkeiten zu geben. Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 29. September 1992 besteht in Hamburg die „Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz". Sie gewährleistet den ständigen Erfahrungsaustausch im Betreuungsrecht mit dem Ziel, die Rechte und Interessen betreuter Menschen zu wahren.

Dies geschieht u.a. durch die Entwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards für die Arbeit der Betreuungsbehörde, der Vormundschaftsgerichte und Betreuer. Mitglieder sind u.a. Richter und Rechtspfleger der Amtsgerichte, Vertreter der Betreuungsbehörde und Vertreter von ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern. Die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsgesetz bietet den geeigneten Rahmen, um auch problematische Fragen und Handhabungen der Verfahrenspraxis im Zusammenspiel von Gerichten, Betreuungsbehörde und Krankenhäusern (als Stellen, die eine Betreuung anregen) mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung zu erörtern.

Am 17. Juni 2009 hat die Landesarbeitsgemeinschaft zusammen mit der BSG unabhängig von den turnusmäßigen Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft den ganztägigen „2. Hamburger Fachtag Rechtliche Betreuung" für Richter, Rechtspfleger, Betreuer, Gutachter, Verfahrenspfleger, Mitarbeiter von Betreuungsbehörden, betreute Menschen und ihre Verbände veranstaltet. Dabei ist in der Fachgruppe „Richter" mit Blick auf die Eingabe u.a. der Verfahrensablauf in Eilfällen und die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Betreuungsbehörde zum Gegenstand gemacht worden. Ziel war es, dass auch in Eilfällen Betreuungsentscheidungen auf einer möglichst breiten Feststellungsgrundlage getroffen werden. Es ist davon auszugehen, dass im Fall des Petenten frühzeitig eingeleitete Anhörungen und Ermittlungen des Umfeldes zu seiner rechtzeitigen Einsetzung als Betreuer hätten führen können. So ist erst in einem späteren Verlauf festgestellt worden, dass es sich bei ihm entgegen ersten Mitteilungen des Krankenhauses sehr wohl um den Lebenspartner des Betreuten handelte, gegen dessen Einsetzung auch keine sonstigen Bedenken bestanden. In der Arbeitsgruppe sind auch Überlegungen dazu angestellt worden, wie den Beteiligten bereits getroffene Betreuungsentscheidungen des Gerichts möglichst schnell bekannt gegeben werden können.

Daneben hat die Betreuungsbehörde die Eingabe zum Anlass genommen, verstärkt darauf hinzuwirken, dass bereits zu Beginn eines Betreuungsverfahrens das Augenmerk darauf gerichtet wird, ob nicht doch ein Betreuer aus dem Umfeld der zu betreuenden Person gefunden werden kann, auch wenn die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse darauf nicht hindeuten. Im Wissen, dass eine Betreuerbestellung meist mit einer unerwarteten Lebenskrise des Betroffenen zusammenhängt, eine besondere Belastung der Angehörigen und eine Offenlegung der Privatsphäre darstellt, handeln die Beschäftigten der Betreuungsstellen mit einer hohen Sensibilität, wie dies auch im weiteren Verfahrenslauf im Kontakt zu dem Petenten zum Ausdruck gekommen ist.

III. Die Entscheidung, ob jemand nach seinen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Betreuer geeignet ist, trifft das Vormundschaftsgericht in richterlicher Unabhängigkeit. Es wird dabei von der Betreuungsbehörde unterstützt.

Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Betreuer geeignet sein muss „in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen" (§ 1897 Abs. 1 BGB). Wird jemand erstmals vom Vormundschaftsgericht bestellt, soll die Betreuungsbehörde zur Eignung angehört werden (§ 1897 Abs. 7 BGB). Im Regelfall bittet das Vormundschaftsgericht die Betreuungsbehörde in Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung darum, einen konkreten Betreuer vorzuschlagen. Ein formelles Verfahren zur An- oder Aberkennung des Status als Betreuer ohne Bezug auf den Einzelfall ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird weder durch das Gericht noch durch die Betreuungsstellen durchgeführt.

Für ihren Vorschlag gegenüber dem Vormundschaftsgericht stellt die Betreuungsbehörde auf den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis und die persönliche Betreuung des Betroffenen ab. Der Betreuer soll in der Lage sein, das Wohl des Betreuten und seine Selbstständigkeit zu unterstützen und seine Wünsche zu beachten. Die dafür nötigen fachlichen Anforderungen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Die Betreuungsbehörde hat für diese Aufgabenstellung eigene Arbeitsstandards aufgestellt, die zuletzt 2007 grundlegend überarbeitet worden sind. Die Eig-nung der vorzuschlagenden Person wird danach in differenzierter Weise nach den folgenden Kriterien beurteilt: Persönliche Verhältnisse der zu betreuenden Person (persönliche Besonderheiten, Krankheiten, Behinderungen); konkreter Aufgabenkreis des Betreuers (erforderliche fachliche Kenntnisse); Ausbildungsstatus; berufliche Erfahrungen und Kenntnisse des Betreuers (bei berufsmäßiger Betreuung); organisatorische Einrichtungen des Betreuers (Büroorganisation, Erreichbarkeit, Vertretung); Nachweis des Betreuers über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen. Berufsbetreuer werden von der Betreuungsbehörde aufgefordert, regelmäßig ihr Leistungsprofil zu aktualisieren. Eine laufende Eignungsbeurteilung durch die Betreuungsbehörde bezogen auf konkrete Betreuungen erfolgt nicht.