Videoüberwachung im öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raum

Die Videoüberwachung des öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raums ist von besonderer Brisanz, weil sie ohne konkreten Tatverdacht tief in die Persönlichkeitsrechte, die grundrechtlich geschützte Privatsphäre und in den Alltag aller Personen eingreift, die einen überwachten Raum betreten. Sie ist eine Überwachungsform des öffentlichen Lebens, dem man sich kaum mehr bewusst entziehen kann, weil vor allem die immer stärker überwachten städtischen Ballungszentren und öffentlichen Verkehrsmittel Räume darstellen, in denen man sich nicht nur aufhalten will, sondern auch aufhalten muss.

Neben der Videoüberwachung durch Landes- und Bundespolizei expandiert die Videoüberwachung des öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raums durch private und andere nicht hoheitliche Betreiber: in Bahnhöfen, Flughäfen, Verkehrsbetrieben, Kreditinstituten, Tankanlagen, Parkhäusern, Einkaufszentren und Warenhäusern, Hotels, großen Sportanlagen et cetera. Die Voraussetzung für durch private Stellen veranlasste Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist durch § 6 b BDSG geregelt. Sie ist unter anderem durch deutlich sichtbar anzubringende Hinweise auf Videoüberwachung erkennbar zu machen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI).

1. Wie viele Videokameras zur Überwachung des öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raums sind derzeit insgesamt installiert:

a. durch staatliche Stellen (bitte aufschlüsseln)?

Der Senat versteht unter staatlichen Stellen im Sinne der Anfrage die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg mit ihren unselbständigen Untergliederungen, die Landesbetriebe sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und Beliehene. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen wie zum Beispiel Theater und einige Museen werden danach nicht zu den staatlichen Stellen gezählt.

Durch staatliche Stellen wurden folgende Anzahlen von Videokameras installiert. Erfasst sind dabei auch Kameras, bei denen keine Aufzeichnung stattfindet; ebenfalls solche, die lediglich der Zugangskontrolle dienen.

Nicht mit eingeflossen sind die Videokameras, die von verschiedenen Ämtern der Behörde für Inneres zur Gebäudesicherung beziehungsweise zur Eigensicherung ihrer Beamten installiert wurden. Diese werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelauszählung ist in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Die zuständige Behörde hat letztmalig im Dezember 2007 den Bestand von Kameras zur optisch-elektronischen Überwachung an staatlichen Schulen erfasst (siehe auch Drs. 18/7486). Eine erneute Abfrage aller Schulen ist in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

b. durch nicht staatliche Stellen/private Betreiber?

Eine Übersicht über die Anzahl der durch nichtstaatliche Stellen/private Betreiber installierten Videokameras liegt dem Senat nicht vor.

Bekannt sind dem Senat 626 Videokameras im Bereich privat betriebener kultureller und wirtschaftlicher Einrichtungen. Weitere 6.450 Videokameras sind von den Verkehrsbetrieben (Hamburger Hochbahn AG, Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG, Pinneberger Verkehrsgesellschaft mbH und HADAG) installiert. Darüber hinaus wurden durch die Deutsche Bahn AG Videokameras installiert. Erkenntnisse über die Anzahl dieser Videokameras liegen dem Senat nicht vor.

2. In welchen Quartieren/städtischen Räumen konzentrieren sich nicht staatlich installierte Videokameras zur Überwachung des öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raums?

3. Welche nicht staatlichen Stellen betreiben Videoüberwachung von öffentlichem beziehungsweise öffentlich zugänglichem Raum in großem Umfang?

Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

4. Welche nicht staatlichen Betreiber der Videoüberwachung von öffentlichem beziehungsweise öffentlich zugänglichem Raum haben Datenschutzbeauftragte ernannt, welche nicht? Wird deren Existenz und Arbeitsweise von Amts wegen überprüft? Wer ist dafür zuständig?

Die Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist nicht meldepflichtig. Die zuständige Behörde hat daher keine umfassenden Erkenntnisse darüber, welche Stellen betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt haben und welche nicht. Bekannt ist, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte bei der Hamburger Hochbahn AG, der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG, der Pinneberger Verkehrsgesellschaft mbH, der Deutschen Bahn AG und der HADAG bestellt sind.

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen ist der HmbBfDI. Bei anlassunabhängigen und anlassbezogenen Kontrollen von nicht öffentlichen Stellen nach § 38 BDSG prüft der HmbBfDI unter anderem, ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter beziehungsweise eine betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt worden ist. Die Nichtbestellung eines beziehungsweise einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Allerdings muss nicht jeder Betreiber beziehungsweise jede Betreiberin von Videoüberwachung nach dem BDSG zwingend einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten beziehungsweise eine betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellen.

5. Sind alle den öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raum überwachenden Videokameras nicht staatlicher Betreiber durch deutlich sichtbare Hinweise angezeigt? Wer kontrolliert das? Sofern Überprüfungen stattfanden, mit welchem Ergebnis?

Der HmbBfDI hat bei seinen Kontrollen der Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen wiederholt festgestellt, dass der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle nicht ­ wie gesetzlich vorgesehen ­ durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht wurden und dies beanstandet. Die beanstandeten Stellen haben daraufhin deutlich sichtbare Hinweise angebracht.

Die Hamburger Hochbahn AG, die Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG, die Pinneberger Verkehrsgesellschaft mbH, die Deutsche Bahn AG und die HADAG weisen durch Hinweisschilder beziehungsweise Piktogramme auf die Videoüberwachung hin.

Im Übrigen liegen dem Senat hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.

6. Wie wird staatlicherseits gewährleistet, dass nicht staatliche Stellen die Bestimmungen des § 6 BDSG einhalten, insbesondere die Achtung des Persönlichkeitsrechts beziehungsweise schutzwürdiger Interessen von Betroffenen?

Der HmbBfDI überprüft nach § 38 BDSG anlassunabhängig und anlassbezogen aufgrund von Beschwerden von Bürgern beziehungsweise Bürgerinnen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung nach § 6b BDSG vorliegen. Die Zulässigkeitsprüfung beinhaltet eine Abwägung der Interessen der nicht öffentlichen Stelle mit den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Bürger beziehungsweise Bürgerinnen.

7. Wie wird staatlicherseits der Umgang nicht staatlicher Videoüberwachungsbetreiber mit Videoaufzeichnungen kontrolliert?

Bei der Prüfung einer Videoüberwachung nach § 38 BDSG in Verbindung mit § 6b BDSG wird durch den HmbBfDI überprüft, ob die Aufzeichnung von Videoaufnahmen nach § 6b Absatz 3 BDSG zulässig ist, an wen und zu welchen Zwecken die Videoaufzeichnungen weitergegeben werden und wie lange sie aufbewahrt werden dürfen.