Erreicht das Schulbedarfspaket alle anspruchsberechtigten Schüler?

Erstmalig werden zum Schuljahresbeginn 2009/2010 für alle schulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre aus Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, pro Kind und Schuljahr 100 Euro für ein sogenanntes Schulbedarfspaket ausgezahlt. Das Schulbedarfspaket soll Familien beim Erwerb der persönlichen Ausstattung ihrer Kinder für die Schule (Schulranzen, Turnzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialen) unterstützen.

Die Schulbedarfspauschale wird zu Beginn des Schuljahres in der Regel automatisch und ohne gesonderte Antragstellung vom Träger der Grundsicherung ausgezahlt. In der Regel wird das Geld zusammen mit den weiteren Unterstützungsleistungen zum Monat des Schulbeginns überwiesen. Das gilt aber nur für Schülerinnen und Schüler, die zum 30. Juni des Jahres sechs Jahre und noch nicht 15 Jahre alt sind. Für ältere Schülerinnen und Schüler sowie bei frühzeitiger Einschulung ist vor Auszahlung der Pauschale dagegen eine Bestätigung über den Schulbesuch erforderlich.

Dieses Verfahren wirft eine Reihe von Fragen auf.

Deshalb frage ich den Senat:

1. Für wie viele Kinder im schulpflichtigen Alter unter 15 Jahren wurde die Schulbedarfspauschale zum Schuljahrsbeginn 2009/2010 ohne gesonderte Antragstellung überwiesen? Bitte die Antwort aufschlüsseln nach Kindern, deren Familien nach SGB XII, SGB II und § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gefördert wurden.

Die Auszahlung der zusätzlichen Leistung für die Schule erfolgte für diejenigen Personen automatisch, die zum Zeitpunkt der Auszahlung sieben bis 15 Jahre alt waren.

Für diesen Personenkreis konnte ohne weiteren Nachweis davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen des Schulbesuchs erfüllen. Im Leistungsbereich des SGB XII und des § 2 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wurde für 453

Personen ohne gesonderte Antragsstellung zum Schuljahresbeginn 2009/2010 die Schulbedarfspauschale überwiesen. Eine Aufschlüsselung nach den Leistungsbereichen kann nur durch eine Sonderauswertung erfolgen und ist daher in der für die Bearbeitung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Angaben zur Überweisung von Schulbedarfspauschalen zum Schuljahresbeginn 2009/2010 ohne gesonderte Antragstellung für Kinder im schulpflichtigen Alter unter 15 Jahren, deren Familien nach SGB II gefördert werden, liegen nicht vor, weil das von der Bundesagentur bereitgestellte EDV-System eine entsprechende Auswertung nicht zulässt.

2. Wann wurde die Schulbedarfspauschale überwiesen?

Die Schulpauschale für das Schuljahr 2009/2010 wurde zum 1. August 2009 ausgezahlt.

3. Wie wurden weitere potenziell anspruchsberechtigte Familien mit Schulkindern im Alter von unter sechs Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die neue Förderung informiert? Bitte die Antwort gegebenenfalls nach den Trägern der Unterstützungsleistung aufschlüsseln.

Alle Familien mit Kindern im Alter von fünf bis unter 18 Jahren, die sich zu diesem Zeitpunkt im laufenden Sozialhilfebezug nach dem SGB XII beziehungsweise § 2

AsylbLG befanden, wurden durch ein automatisch versandtes Informationsschreiben zum 2. Juli 2009 über die Schulbedarfspauschale in Kenntnis gesetzt.

Zum 12. August 2009 wurde durch Pressemitteilung der zuständigen Behörde über die aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen zweiten Gesetzesänderung bestehende Anspruchserweiterung informiert.

Potenziell anspruchsberechtigte Familien mit Schulkindern wurden bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II mit einem Hinweisblatt und über Presseinformationen informiert. Ab dem 7. Juli 2009 wurde aufgrund der geänderten Gesetzeslage ein angepasstes Hinweisblatt ausgehändigt.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 5. August und am 28. August 2009 eine Presseerklärung zum Schulbedarfspaket herausgegeben.

4. Wie viele anspruchsberechtigte Schulkinder im Alter von unter sechs Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nicht zwischen sechs und 14 Jahre alt sind, gibt es in Hamburg nach Einschätzung des Senats?

Im Leistungsbereich des SGB XII und des § 2 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gab es im Monat August 999 Kinder und Jugendliche im Alter von fünf oder 15 bis unter 25 Jahren im Sozialhilfebezug, die grundsätzlich einen Anspruch auf die Schulbedarfspauschale haben könnten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 6.

5. Welche Anforderungen, Nachweise und Behördengänge sind für diese Familien erforderlich, um die Schulbedarfspauschale ausgezahlt zu bekommen?

Für Schülerinnen und Schüler außerhalb des schulpflichtigen Alters, die Leistungen nach dem SGB XII beziehungsweise nach § 2 AsylbLG beziehen, ist gegenüber dem Grundsicherungs- oder Sozialamt Hamburg ein Nachweis über den Schulbesuch zu erbringen.

Für Kinder, die selbst oder deren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen und die erstmals in diesem Jahr eingeschult werden, ist eine Bestätigung über den Schulbesuch vorzulegen. Für Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 15. Lebensjahres, die selbst oder deren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist eine Schulbescheinigung, aus der neben dem Schultyp und der besuchten Jahrgangsstufe auch das voraussichtliche Ende des Schulbesuches hervorgehen muss, erforderlich.

6. An wie viele Schülerinnen und Schüler, die nicht im schulpflichtigen Alter zwischen sechs und 14 Jahre alt waren, wurde die Schulbedarfspauschale für das Schuljahr 2009/2010 ausgezahlt?

Im Leistungsbereich des SGB XII und des § 2 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wurde die Schulbedarfspauschale bisher an 378 Schülerinnen und Schüler manuell ausgezahlt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um Personen handelt, die das siebte Lebensjahr noch nicht beziehungsweise das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben (siehe Antwort zu 1.). Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich hierbei ausschließlich um nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler handelt. Dieses könnte nur mittels einer Sonderauswertung erfolgen, dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

7. In Drs. 19/2735 beziffert der Senat den Kreis der möglicherweise anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler wie folgt:

· 423 Kinder und Jugendliche nach dem SGB XII,

· 663 Kinder und Jugendliche nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz

· 38.598 Kinder und Jugendliche nach dem SGB II. Handelt es sich bei diesen Zahlen um sämtliche anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einschließlich möglicher Berufsschülerinnen und -schüler oder lediglich um schulpflichtige Kinder zwischen sechs und 14 Jahren?

Der in der Drs. 19/2735 bezifferte Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten orientierte sich an den durchschnittlichen Fallzahlen für 2008 und beinhaltete diejenigen Personen, die im schulpflichtigen Alter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII beziehungsweise § 2 AsylbLG erhielten.

Im Leistungsbereich des SGB II sind alle Kinder und Jugendlichen im Alter von sechs bis unter 18 Jahren berücksichtigt worden.