Nebentätigkeiten vorzeitig pensionierter Beamter

Nach Auskunft des Senats befinden sich gegenwärtig 3800 Beamtinnen und Beamte im vorzeitigen Ruhestand. Hierfür müssen im Haushalt immer höhere Aufwendungen gemacht werden (1995 = 176 Millionen DM, 1996 = 187 Millionen DM, 1997 = 203 Millionen DM, 1998 = 221 Millionen DM).

Ich frage daher den Senat.

Gemäß § 32 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) endet das Beamtenverhältnis unter anderem durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses finden die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen der §§ 68 bis 71 HmbBG, insbesondere auch die Regelungen über die Genehmigungspflicht und die Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten, keine Anwendung mehr. Nebentätigkeiten, die der Beamtin bzw. dem Beamten im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die sie bzw. er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat, enden gemäß § 72 HmbBG regelmäßig mit dem Ende des Beamtenverhältnisses.

§ 73a HmbBG bestimmt, dass Ruhestandsbeamtinnen bzw. -beamte oder frühere Beamtinnen bzw. Beamte mit Versorgungsbezügen, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb von fünf Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, diese der bzw.dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen haben.Tritt die Beamtin bzw.der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze des vollendeten 65.Lebensjahres in den Ruhestand, beschränkt sich die Anzeigepflicht auf die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bei Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten, die nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden, handelt es sich nicht um Nebentätigkeiten.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Umfrage bei den Behörden durchgeführt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Behörden zur Erstellung und Fortschreibung von Statistiken über Nebentätigkeiten nach geltender Rechtslage nicht verpflichtet sind (vgl. Drucksache 16/2709). Dies gilt auch für die Erfassung etwaiger Anzeigen nach § 73a HmbBG. Soweit die Behörden dennoch Beiträge leisten konnten, liegen diese den nachstehenden Angaben zugrunde.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche der vorzeitig pensionierten Beamtinnen und Beamten welcher Behörden übten bzw. üben welche Nebentätigkeiten aus:

a) vor der Pensionierung?

b) danach?

Die Angaben liegen in der Mehrzahl der Behörden nicht abrufbar bereit und können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht ermittelt werden.

Darüber hinaus bestehen für die Behörden, in denen vorzeitige Pensionierungen nur sehr selten vorkommen, datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Beantwortung, weil selbst aus anonymisierten Angaben zu Einzelfällen auf Einzelpersonen geschlossen werden könnte.

Soweit die Behörden Angaben liefern konnten, werden sie nachfolgend dargestellt:

Beim Rechnungshof hat ein Beschäftigter vor der Pensionierung eine Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer gemeinnützigen Baugenossenschaft ausgeübt.

Im Bezirksamt Altona ist in keinem Fall unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung eine Nebentätigkeit ausgeübt oder danach eine Tätigkeit angezeigt worden.

Im Bezirksamt Hamburg-Mitte hat von fünf in den Jahren 1997 bis 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten einer eine Nebentätigkeit als Selbständiger im Umfang von drei Stunden/Woche ausgeübt. Anzeigen nach § 73a HmbBG hat es nicht gegeben.

Im Bezirksamt Hamburg-Nord haben die vorzeitig pensionierten Beamtinnen und Beamten vor ihrerVersetzung in den Ruhestand keine Nebentätigkeiten ausgeübt.

In der Behörde für Wissenschaft und Forschung sind vor vorzeitigen Pensionierungen im Hochschulamt und bei der Universität Hamburg keine Nebentätigkeiten ausgeübt oder danach Tätigkeiten angezeigt worden. An der TU Hamburg-Harburg sind in einem Fall vor der Pensionierung wissenschaftliche Gutachten erstellt und ist in einem weiteren Fall eine Tätigkeit in Forschung und Lehre an einer ausländischen Hochschule ausgeübt worden. Die Nebentätigkeiten wurden aufgegeben. An der Fachhochschule Hamburg ist in einem Fall ein Lehrauftrag und in einem zweiten Fall eine Beratungs- und Gutachtertätigkeit vor der vorzeitigen Pensionierung wahrgenommen worden. In der Hochschule für Musik und Theater sind vor der vorzeitigen Pensionierung von den Betroffenen keine Nebentätigkeiten ausgeübt worden. In der Hochschule für bildende Künste, der Hochschule für Wirtschaft und Politik und beim HWWA hat es keine vorzeitigen Pensionierungen gegeben. Diese Angaben beziehen sich nur auf vorzeitige Pensionierungen aus gesundheitlichen Gründen; lediglich die Angaben der Fachhochschule Hamburg beziehen sich auch auf vorzeitige Pensionierungen wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze.

In der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales haben zwei Beamte Nebentätigkeiten ausgeübt, die ihnen aber bereits während der jeweiligen Erkrankung, die die Versetzung in den Ruhestand begründete, untersagt wurden. Ein weiterer Beamter übte eine befristete Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Baugenossenschaft aus, die ein Jahr nach der Pensionierung endete.

In der Baubehörde hat keiner von den in den letzten drei Jahren vorzeitig ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Nebentätigkeit ausgeübt. In den letzten fünf Jahren ist lediglich von einem Ruhestandsbeamten, der auf seinen Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, eine beratende Ingenieurtätigkeit nach § 73a HmbBG angezeigt worden.

In der Behörde für Inneres sind in einem Amt in drei Fällen nach der vorzeitigen Pensionierung Tätigkeiten nach § 73a HmbBG angezeigt worden.

In der Finanzbehörde haben die in den letzten Jahren vorzeitig pensionierten Beamtinnen und Beamten vor ihrer Pensionierung keine Nebentätigkeiten ausgeübt. Anzeigen nach § 73a HmbBG liegen der Finanzbehörde nicht vor. Beim Landesamt für Informationstechnik hat ein Beamter nach seiner Pensionierung nach Vollendung des 62. Lebensjahres eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit als Angestellter in der Datenverarbeitung aufgenommen.

2. Wird bei vorzeitigen Pensionierungen aus gesundheitlichen Gründen zum Zeitpunkt der Pensionierung geprüft, ob bis dahin Nebentätigkeiten ausgeübt wurden? Wenn ja, wie und mit welchen Ergebnissen? (Bitte Aufschlüsselung nach Behörden.) Wenn nein, warum nicht?

Die zur Versetzung in den Ruhestand führende dauernde Dienstunfähigkeit wird von den Dienstvorgesetzten auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Die Begutachtung wird durch den Personalärztlichen Dienst des Personalamtes (PÄD) vorgenommen. Der PÄD fragt bei allen Dienstfähigkeitsbegutachtungen, also nicht nur bei einer etwaigen vorzeitigen Pensionierung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, die Ausübung einer Nebentätigkeit ab und bewertet sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand.Ggf.werden den Behörden Hinweise gegeben, dass ausgeübte Nebentätigkeiten der Wiederherstellung oder dauerhaften Erhaltung der vollen Dienstfähigkeit entgegenstehen. Dem PÄD ist allerdings kein Fall bekannt, in dem der Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit ausschließlich und eindeutig auf eine zuvor ausgeübte Nebentätigkeit zurückzuführen war.

Nach den umfangreichen Erfahrungen des PÄD in der Begutachtung der dauernden Dienstunfähigkeit spielen Nebentätigkeiten als Auslöser oder Begünstigter des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit keine Rolle.

In der Mehrzahl der Behörden wird allerdings nicht erst aus Anlaß einer konkret anstehenden Überprüfung der Dienstfähigkeit, sondern bereits bei sonstigen Auffälligkeiten, insbesondere längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten, geprüft, ob ein Zusammenhang mit einer ausgeübten Nebentätigkeit bestehen könnte. Ggf. würde die Genehmigung der Nebentätigkeit widerrufen werden.

3. Wird nach einer vorzeitigen Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen geprüft, ob Nebentätigkeiten aufgenommen wurden?Wenn ja, wie und mit welchen Ergebnissen? (Bitte Aufschlüsselung nach Behörden.)

Die geltende Rechtslage ist in der Vorbemerkung dargestellt. Danach besteht lediglich in bestimmten Fällen eine Anzeigepflicht.