Wann hat die Firma Arostal Norddeutsche Lackfabrik Max Lichtenberg & Co GmbH & Co den Betrieb am Standort Altrahlstedter Kamp

Ehemaliges Betriebsgelände der Firma Arostal Norddeutsche Lackfabrik Max Lichtenberg & Co. (GmbH & Co.) im Altrahlstedter Kamp 1

Auf dem Grundstück zwischen den Straßen Altrahlstedter Kamp und Wandseredder, direkt an der Wandse gelegen, befindet sich das ehemalige Betriebsgelände der Firma Arostal Norddeutsche Lackfabrik Max Lichtenberg & Co. (GmbH & Co.). Augenscheinlich wurde der Betrieb dort bereits vor geraumer Zeit aufgegeben. Gegenwärtig sind Arbeiten auf dem Gelände zu beobachten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wann hat die Firma Arostal Norddeutsche Lackfabrik Max Lichtenberg & Co. (GmbH & Co.) den Betrieb am Standort Altrahlstedter Kamp 1 aufgegeben?

Der Betrieb ruht seit dem Jahreswechsel 2004/2005.

2. Seit wann wurde an dem Standort eine Lackfabrik betrieben?

Seit 1909.

3. Für welche Zwecke wurde das Grundstück vorher genutzt?

Auf dem Gelände befand sich bis zum Wechsel des 19./20. Jahrhunderts eine Wassermühle.

4. Für welche Zwecke wird das Betriebsgelände gegenwärtig genutzt?

Das Gelände ist derzeit ungenutzt.

5. Wer ist gegenwärtig Eigentümer des Grundstücks, wer ist Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück?

Die Grundstückseigentümerin und Besitzerin der Fläche ist eine privatrechtliche juristische Person.

6. Welche Planung verfolgt der Eigentümer des Grundstücks nach Kenntnis der zuständigen Behörde mit dem Betriebsgelände?

Planungen der Grundstückseigentümerin sind dem zuständigen Bezirksamt nicht bekannt.

7. Inwieweit ist das Betriebsgelände der Firma Arostal oder Teile davon in dem Altlasthinweiskataster beziehungsweise dem Fachinformationssystem Altlasten der zuständigen Behörde als Altlastverdachtsfläche registriert?

Das Betriebsgelände der Firma Arostal wird im Altlastenhinweiskataster als Altlast geführt.

8. Wurde für das Betriebsgelände eine „Orientierende Untersuchung" durchgeführt und, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Mit den 2001/2002 durchgeführten orientierenden Untersuchungen des Bodens und des oberflächennahen Grundwassers (Stauwasser) sollte geklärt werden, ob in dem sensorisch auffälligen Bereich des Grundstücks eine Untergrundbelastung mit Schadstoffen vorliegt. Im nordwestlichen Grundstücksteil wurden sowohl im Boden als auch im Stauwasser Schadstoffbelastungen mit Schwermetallen und Lösemitteln gefunden.

9. Wurde eine weitergehende „Detailuntersuchung" durchgeführt und, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

In einem zweiten Schritt wurden die festgestellten Untergrundverunreinigungen im Rahmen von Detailuntersuchungen (Sachverständigengutachten vom September 2003) vertikal und horizontal eingegrenzt. Die Untersuchungen ergaben, dass auf einer Fläche von circa 250 m² und bis in eine Tiefe von 2,50 m unter Geländeoberkante Boden- und Stauwasserverunreinigungen mit für die Lackherstellung typischen Stoffen wie Lösemittel (aromatische Kohlenwasserstoffe), Mineralölkohlenwasserstoffe und Schwermetalle in Konzentrationen deutlich oberhalb der Prüfwerte der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung vorliegen.

10. Welches Untersuchungskonzept lag diesen weitergehenden Untersuchungen zugrunde?

Das Untersuchungskonzept sah vor, gemäß der Empfehlung des Sachverständigen die festgestellten Untergrundverunreinigungen vertikal und horizontal einzugrenzen.

11. Ist eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen worden und, wenn ja, wann und wie lautet diese?

Die im Jahr 2003 durchgeführte Gefährdungsabschätzung kam zu dem Schluss, dass die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen und sich mit dem natürlichen Gefälle des Grundwassers ausbreiten könnten. Im Jahr 2008 durchgeführte Nachuntersuchungen und Nachbewertungen ergaben, dass das Grundwasser durch eine mehrere Meter mächtige Geschiebemergelschicht dauerhaft vor Schadstoffeinträgen geschützt ist und das belastete Stauwasser mit einer verhältnismäßig geringen Schadstofffracht der Wandse zufließt. Untersuchungen der Böschung und des Sediments der Wandse auf Höhe des Grundstückes ergaben keine das Gewässer schädigende Belastung.

12. Ist eine abschließende fachliche und rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts vorgenommen worden und, wenn ja, wann und wie lautet diese?

Im Jahr 2008 ist die abschließende fachliche und rechtliche Bewertung mit dem Ergebnis erfolgt, dass die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück einen ausreichenden Sicherungseffekt gegen einen weiteren Austrag der Schadstoffe in das Stauwasser darstellt und derzeit keine Gefahr für die Wandse und das Grundwasser zu befürchten ist. Die Fläche wurde deshalb als Altlast bewertet mit der Einstufung „Handlungsbedarf bei Nutzungs- oder baulichen Änderungen". 13. Wurde eine Sanierungsuntersuchung durchgeführt und, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

14. Ist ein Sanierungsplan, ein planerisch durchgearbeitetes Sanierungskonzept für die Altlast, erarbeitet worden und, wenn ja, wie lautet dieser?

Nein.

15. Welche Anordnungen hat die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt mit welcher Fristsetzung erhoben?

Am 16. Juni 2006 wurde eine Sanierungsanordnung gegen die Grundstückseigentümerin erlassen. Die Frist bis zum Beginn der Sanierung wurde auf sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids festgelegt.

16. Inwieweit wurden diese Anordnungen fristgerecht erfüllt?

Gegen die Anordnung ist Widerspruch eingelegt worden. Mit Blick auf den aktuell fehlenden Handlungsbedarf (siehe Antwort zu 12.) sowie auf die noch offene Frage der weiteren Nutzung des Grundstücks wurde von einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren bisher abgesehen.

17. Der Bebauungsplan Rahlstedt 12 (Verordnung vom 10. Juni 1969, HmbGVBl. S. 112) trifft für das Grundstück die Festsetzung „öffentliche Grünanlage".

a) Inwieweit beabsichtigt die zuständige Behörde, das Grundstück zu erwerben?

b) Beabsichtigt die zuständige Behörde, das Grundstück der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung als öffentliche Grünanlage zuzuführen und, wenn nein, warum nicht?

Seitens der zuständigen Behörde ist noch keine Entscheidung getroffen worden.

c) Gibt es seitens der zuständigen Behörde Überlegungen für eine anderweitige Nutzung des Grundstücks und, wenn ja, welche zukünftige Nutzung wird durch die Behörde in Erwägung gezogen?

Der Wandselauf vom Mühlenteich bis zum Höltigbaum ist Gegenstand eines derzeit in Bearbeitung befindlichen städtebaulich-landschaftsplanerischen Gutachtens im Auftrag des zuständigen Bezirksamts. Das Grundstück Altrahlstedter Kamp 1 befindet sich im Bearbeitungsbereich. Für das Grundstück sollen im Rahmen des Gutachtens generelle Nutzungs- und Entwicklungsempfehlungen getroffen werden.