Nutzung von Einrichtungen des UKE durch niedergelassene Kardiologen

Wie der Senat ausführte, werden Einrichtungen im UKE aktuell von niedergelassenen Kardiologen als Kooperationspartner nicht mehr genutzt. Seit der Ausgliederung und rechtlichen Verselbstständigung des UHZ zum 1. Januar 2005 werden die Fachgebiete Herzchirurgie, Kardiologie, Kinderherzchirurgie und Kinderkardiologie hier geführt. Kooperationen würden daher nunmehr zwischen niedergelassenen Kardiologen und dem UHZ bestehen.

Einrichtungen im UHZ, so der Senat, werden derzeit durch zwei hamburgische kardiologische Praxen als Kooperationspartner genutzt. Von einer Benennung der Kooperationspartner hat der Senat nach Befragung der Praxen zur Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgesehen.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, Körperschaft des öffentlichen Rechts, (UKE) und der Universitären Herzzentrum Hamburg GmbH (UHZ) am UKE wie folgt:

1. Auf der Internetseite des UKE/Universitäres Herzzentrum Hamburg GmbH (UHZ) (http://www.uke.de/zentren/herz/index_52480.php) werden Kooperationen mit Partnerkliniken und niedergelassenen Kardiologen dargestellt; hier werden auch drei kardiologische Praxen mit Hamburger Adressen aufgeführt.

a. Welche der auf der Internetseite http://www.uke.de/zentren/herz/index_52480.php aufgeführten Kooperationspartner sind noch aktuell?

Die 16 dort genannten Kooperationen sind aktuell.

b. Auf der Seite http://www.uke.de/zentren/herz/index_52480.php werden 16 Kooperationspartner, darunter vier kardiologische Praxen ­ drei mit Hamburger Adresse, aufgelistet. Wie kommt es, dass der Senat in der Drs. 19/4044 antwortet, dass „Einrichtungen im UHZ (...) derzeit durch zwei hamburgische kardiologische Praxen als Kooperationspartner genutzt" werden?

Die Nutzung von Einrichtungen im UHZ ist Gegenstand der Kooperationsvereinbarung der in der Drs. 19/4044 genannten zwei Praxen niedergelassener Kardiologen, nicht jedoch Gegenstand der Vereinbarungen, die mit den beiden anderen unter http://www.uke.de/zentren/herz/index_52480.php aufgeführten kardiologischen Praxen geschlossen wurden. Eine der beiden anderen dort genannten Praxen nutzt einen Herzkathetermessplatz im Regioklinikum Pinneberg mit, den das UHZ dem Regioklinikum im Rahmen eines Kooperationsvertrages zur Verfügung gestellt hat.

2. Die nicht genannten Kooperationspartner nutzen nach Auskunft des Senats Einrichtungen, Material und Personal des UHZ zur Durchführung von Koronarangiographien und Folgeeingriffen bei ambulanten Patienten ihrer Praxen, da die Praxen selbst nicht über Herzkathetermessplätze verfügen.

Beide Kooperationspartner würden zusammen circa 300 ambulante Fälle pro Jahr behandeln.

Hierfür entrichten die Kooperationspartner „ein prozentual pauschaliertes Nutzungsentgelt sowie eine Verbrauchskostenpauschale an das UHZ, die sich an der Vergütung niedergelassener Ärzte nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die entsprechenden Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten orientieren".

In die Bestimmung der Höhe der Pauschalen würden insbesondere die Kosten der Nutzung der Katheteranlage, Raummietkosten, Reinigungskosten, Personalkosten sowie Sachkosten der Verbrauchsmaterialien einfließen.

a. Wonach bemisst sich die Höhe der Pauschale für die Nutzung der Katheteranlage, wer hat dies wo festgelegt, welchen Anteil an der Verbrauchskostenpauschale macht diese Nutzung aus?

b. Wonach bemisst sich die Höhe der Pauschale für die Nutzung der Räume, wer hat dies wo festgelegt, welchen Anteil an der Verbrauchskostenpauschale macht diese Nutzung aus?

c. Wonach bemisst sich die Höhe der Pauschale für die Reinigungskosten, wer hat dies wo festgelegt, welchen Anteil an der Verbrauchskostenpauschale macht diese Nutzung aus?

d. Wonach bemisst sich die Höhe der Pauschale für die Nutzung des Personals, wer hat dies wo festgelegt, welchen Anteil an der Verbrauchskostenpauschale macht diese Nutzung aus?

e. Wonach bemisst sich die Höhe der Pauschale für die Sachkosten der Verbrauchsmaterialien, wer hat dies wo festgelegt, welchen Anteil an der Verbrauchskostenpauschale macht diese Nutzung aus?

f. Welche Nutzungsentgelte hat Kooperationspartner 1 an das UKE jeweils in den Jahren 2002, 2003, 2004 und an das UHZ in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 entrichtet?

g. Welche Verbrauchskostenpauschalen hat Kooperationspartner 1 an das UKE jeweils in den Jahren 2002, 2003, 2004 und an das UHZ in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 entrichtet?

h. Welche Nutzungsentgelte hat Kooperationspartner 2 an das UKE jeweils in den Jahren 2003, 2004 und an das UHZ in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 entrichtet?

i. Welche Verbrauchskostenpauschalen hat Kooperationspartner 2 an das UKE jeweils in den Jahren 2003, 2004 und an das UHZ in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 entrichtet?

Das pauschalierte Nutzungsentgelt wird als Prozentsatz der relevanten Gebührenordnungspositionen ermittelt, die den niedergelassenen Praxen für die erbrachten Leistungen zufließen. In die Kalkulation des Prozentsatzes sind die in Drs. 19/4044 genannten Kostenarten eingeflossen.

Bei der Verbrauchskostenpauschale handelt es sich um eine Gebührenordnungsposition, die der Abdeckung von in den allgemeinen Gebührenordnungspositionen nicht enthaltenen Verbrauchskosten dient (zum Beispiel Arznei- und Verbandmittel) und von den Kooperationspartnern zu 100 Prozent ans UHZ weitergereicht wird.

Von weiteren Detailangaben zu den nachgefragten Einzelheiten der Kostenkalkulation und Preisgestaltung sowie zu den erzielten Umsätzen sieht der Senat im Rahmen einer Parlamentarischen Anfrage ab. Denn hierbei handelt es sich um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse sowohl der Praxen als auch der UHZ GmbH, die auf diesem Feld als Gesundheitsdienstleister in der Region im wirtschaftlichen Wettbewerb mit konkurrierenden Anbietern im Krankenhaussektor wie auch im Sektor der niedergelassenen Ärzte stehen.