Illegale Videoüberwachung durch staatliche Stellen beenden

Im Anschluss an die Schriftliche Kleine Anfrage zur Videoüberwachung im öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raum (Drs. 19/3945) und die Kritik des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 16.09. frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Hamburg Port Authority (HPA) wie folgt:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage findet Videoüberwachung statt

a. in Dienstgebäuden (einschließlich Gerichten), § 6 b Absatz 1 Nummer 2 Bundesdatenschutzgesetz; § 12 HmbDSG.

Bei der Polizei erfolgt die Videoüberwachung in Dienstgebäuden gemäß § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG), § 8 Absatz 2 PolDVG und § 12 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG). Beim Einwohner-Zentralamt sowie im Dienstgebäude der Behörde für Inneres im Johanniswall, in dem das Amt für Innere Verwaltung und Planung sowie das Landesamt für Verfassungsschutz untergebracht sind, erfolgt die Videoüberwachung gemäß § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) und § 12 HmbDSG.

b. in Justizvollzugsanstalten,

Im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG):

- § 27 Absatz 1 Satz 2 HmbStVollzG (Videoüberwachung bei Besuchen);

- § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HmbStVollzG (Videoüberwachung in besonderen Hafträumen im Rahmen der Beobachtung von Gefangenen als besonderer Sicherungsmaßnahme);

- § 119 HmbStVollzG (Videoüberwachung des Geländes, des Gebäudes, des Gebäudeinneren sowie der unmittelbaren Umgebung der Anstalt).

Im Vollzug der Jugendstrafe auf der Grundlage des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes:

- § 27 Absatz 1 Satz 2 HmbJStVollzG (Videoüberwachung bei Besuchen);

- § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HmbJStVollzG (Videoüberwachung in besonderen Hafträumen im Rahmen der Beobachtung von Gefangenen als besonderer Sicherungsmaßnahme);

- § 119 HmbJStVollzG (Videoüberwachung des Geländes, des Gebäudes, des Gebäudeinneren sowie der unmittelbaren Umgebung der Anstalt).

Im Vollzug der Untersuchungshaft auf der Grundlage von § 119 Absätze 3 und 6

Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Nummer 76 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) und den Bestimmungen der Hamburgischen Strafvollzugsgesetze.

In dem zukünftigen Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HmbUVollzG), welches sich derzeit noch im Entwurfsstadium befindet, sollen gesetzliche Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die sich inhaltlich an die zitierten Bestimmungen des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes anlehnen (§ 22 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 102 HmbUVollzG-E).

c. in staatlichen Museen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen, § 12 HmbDSG.

d. in Schulen, § 12 HmbDSG. Im Übrigen ist im Entwurf für eine Novelle des Hamburgischen Schulgesetzes, Drs. 19/3195 vom 2. Juni 2009, in § 31 Absatz 4 die Schaffung einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage für die optisch-elektronische Überwachung in Schulräumen und schulischen Freiflächen sowie die Verarbeitung der dabei erhobenen Daten vorgesehen.

e. in der Volkshochschule, § 12 HmbDSG.

f. im Hafengebiet (Hamburg Port Authority),

Die Videoüberwachung im Unternehmensbereich der HPA erfolgt auf Grundlage des § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und des § 12 HmbDSG.

g. bei team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II, § 6 b BDSG.

h. in staatlichen Hochschulen und UKE, § 12 HmbDSG.

Im UKE sind derzeit neun einsatzbereite Videokameras zur stetigen Bildübermittlung aus dem öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Raum in das Gebäude der Hauptpforte beziehungsweise in den Pfortenbereich des Instituts für Rechtsmedizin geschaltet. Weder lassen die Aufnahmen dieser Kameras die Identifizierung von einzelnen Personen oder Kraftfahrzeugkennzeichen zu, noch erfolgt eine Aufzeichnung der Videoaufnahmen. Nach Auffassung des UKE liegt daher aufgrund der konkreten Einsatzbedingungen der verwendeten Videokameras (die lediglich „verlängerte Augen" des Wachpersonals darstellen) ohne personenbezogene Auswertungsmöglichkeit eine datenschutzrechtlich relevante Videoüberwachung (zum Beispiel im Sinne des § 6 b BDSG) nicht vor.

i. zu Ermittlungszwecken der Staatsanwaltschaft, § 100 h StPO.

j. in Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum, § 8 Absatz 3 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG). k. zum Zweck der Verkehrsbeobachtung und Verkehrslenkung?

§§ 44, 45 in Verbindung mit § 36 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 5. Januar 1999.

2. Existieren hierzu Verwaltungsanordnungen/-vorschriften?

Wenn ja, wann und durch wen wurden diese erlassen? Bitte aufschlüsseln.

Es existiert eine schriftliche Dokumentation über den Umgang mit der Videoüberwachungsanlage in der ÖRA. Diese liegt dem HmbBfDI vor und hat den rechtlichen Charakter einer Verwaltungsanordnung.

Im Bereich von team.arbeit.hamburg: Die Überwachung der Kassenautomaten wird geregelt durch die von der BA herausgegebenen Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen (HeG

a) 12-2004 ­ laufende Nummer 41 Aktuelles „Barauszahlungen an Kunden vom 6. Dezember 2004 und den Bestimmungen zum Kassen- und Rechnungswesen in der BA ­ Stand 1. März 2009, insbesondere Anhang 10 „Bestimmungen zum Barzahlungsverfahren mittels Barauszahlungen an BA-Kassenautomaten, mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung" Abschnitt VI Sicherheitsvorkehrungen mit Stand 17. Juni 2009.

Im Bereich der HPA: Die entsprechenden Regelungen, die eine Beteiligung des Datenschutzbeauftragten vorsehen, sind Gegenstand der IT-Sicherheitsrichtlinie der HPA. Diese wurde am 7. Dezember 2007 durch die Geschäftsführung der HPA in Kraft gesetzt. Im Zuge eines sogenannten Compliance-Gutachtens zur Rechtskonformität des IT-Betriebes der HPA wurden auch die Anlagen zur Videoüberwachung betrachtet. Hier wurde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes dieser Anlagen bestätigt.

Die Videoüberwachung im Dienstgebäude der Finanzbehörde Gänsemarkt 36 wurde eingerichtet aufgrund eines Sicherheitsvorschlags des Landeskriminalamts.

Die Videoüberwachung im Flurbereich des Kassenautomaten im Erdgeschoss des Dienstgebäudes Rathaus Altona des Bezirksamtes Altona wurde aufgrund der Empfehlung der Kassensicherungskommission eingerichtet.

Für das Haus der Gerichte (OVG, VG, FG und AG St. Georg) findet aufgrund einer Dienstvereinbarung der drei Gerichte eine Videoüberwachung statt. Es besteht eine Verwaltungsanordnung aus dem Jahre 2004. Diese wurde von der damaligen hausverwaltenden Stelle (VG) entworfen und mit den Gerichten abgestimmt. Die Justizbehörde und der Datenschutzbeauftragte wurden informiert.

Für die optisch-elektronische Überwachung an staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg wurde im Jahr 2006 gemeinsam mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz die Dienstvereinbarung über den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen geschaffen (siehe Drs. 18/7486 vom 7. Dezember 2007). Sie wird ergänzt durch die mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmte Handreichung Videoüberwachung an staatlichen Schulen in Hamburg, MBlSchul Nummer 5 vom 16. Juni 2009, Seite 48 fortfolgende.

Für Dienstgebäude der Behörde für Inneres wurde im Jahr 1986 das „Sicherheitskonzept für Dienstgebäude der Behörde für Inneres und Schutzmaßnahmen für den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz" (Senatsdrucksache 1476) erlassen. Allgemeine Grundsätze und Verfahrensweisen der Videoüberwachung durch die Polizei sind in der Vorschrift für den täglichen Dienst der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg - PDV 350 (HH) - geregelt, die fortlaufend überarbeitet wird. Im Übrigen siehe Drs. 18/4629 und 18/4485.

Im Übrigen existieren keine Verwaltungsanordnungen oder -vorschriften.

3. Bei welchen von staatlichen Stellen betriebenen Videokameras findet bisher

a. eine beobachtende Videoüberwachung,

b. eine Aufzeichnung statt?

Bitte jeweils auflisten.

Im Bereich der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz findet an folgenden Standorten eine beobachtende Überwachung statt: