Funktionsgewährleistung und Gebäudeunterhaltung der Elbphilharmonie

In Drs. 18/5526 vom 19.12.2006 stellt der Senat dar, dass Planung und Bau der Elbphilharmonie durch eine Objektgesellschaft erfolgen, die zugleich für die Funktionsgewährleistung und das Gebäudemanagement bis zum 30. Juni 2030 verantwortlich sei. Ein umfangreiches Vertragswerk solle sicherstellen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg nach ihren Vorgaben eine funktionsfähige Elbphilharmonie zu einem Pauschalpreis erhalte und dass diese während der gesamten Vertragslaufzeit funktionsfähig betrieben werde. Die Funktionsgewährleistung und Gebäudeunterhaltung werde von der HOCHTIEF Facility Management und HSH Nordbank FM+S Holding übernommen.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der ReGe Hamburg Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH (ReGe) wie folgt:

1. Aus welchen Gründen sollen Funktionsgewährleistung und Gebäudeunterhaltung durch zwei Unternehmen ­ HOCHTIEF Facility Management und HSH Nordbank FM+S Holding ­ durchgeführt werden?

2. Wie grenzen sich die Aufgaben der beiden Unternehmen voneinander ab und welche Leistungen sollen im Einzelnen von welchem Unternehmen übernommen werden?

Entgegen der Annahme des Fragestellers hat die Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH & Co. KG mit der ADAMANTA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG einen Leistungsvertrag über Bau, Finanzierung, Funktionsgewährleistung und Gebäudemanagement geschlossen (vergleiche zu den Einzelheiten Drs. 18/5526 unter 2.3.1, 2.3.3 und 2.3.4.

In der Drs. 18/5526 wird die HOCHTIEF Facility Management als „unabhängiger Anbieter" integrierter Facility Management-Leistungen bezeichnet.

3. Was ist in diesem Zusammenhang unter „unabhängiger Anbieter" zu verstehen?

Das Unternehmen ist nicht ausschließlich mit Projekten des HOCHTIEF-Konzerns beauftragt, sondern hat eine Vielzahl nationaler und internationaler Auftraggeber.

4. In welchem Verhältnis steht die HOCHTIEF Facility Management zum Generalunternehmer „HOCHTIEF Construction AG"? Ist die HOCHTIEF Facility Management ein Tochterunternehmen des Generalunternehmers?

Nein. HOCHTIEF Facility Management ist Teil der HOCHTIEF AG Holding und gehört zum Unternehmensbereich HOCHTIEF Services, während die HOCHTIEF Construction AG zum Unternehmensbereich HOCHTIEF Europe gehört.

5. Wie hat der Senat sichergestellt, dass Mängel in der Bauausführung, die erst im Betrieb erkennbar sind, der Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH & Co. KG bekannt und ohne Belastung für die Freie und Hansestadt Hamburg behoben werden?

Siehe Antwort zu 1.

Im Petitum der Drs. 18/5526 vom 19.12.2006 wird als Vertragspartner der Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH & Co. KG eine „Adamanta Grundstück Elbphilharmonie Grundstück-Vermietung Gesellschaft mbH & Co. KG" genannt. In Drs. 19/1841 vom 23.12.2008 wird die Objektgesellschaft als „Adamanta GmbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG" bezeichnet. Im Geschäftsbericht 2008 der Commerzbank AG wird ein assoziiertes Unternehmen „ADAMANTA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG" aufgeführt.

6. Handelt es sich bei diesen Unternehmen jeweils um dieselbe Gesellschaft? Wie heißt die Objektgesellschaft genau und wie verteilen sich ihre Kapital- und Stimmanteile?

Vertragspartner der Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH & Co. KG ist die ADAMANTA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG. Die in den Drs. 18/5526 und 19/1841 verwendeten Kurzfassungen bezeichnen dieselbe Gesellschaft.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die Kommanditeinlage beläuft sich auf 500.000 Euro. Die Stimmverhältnisse innerhalb der Gesellschaft sind dem Senat nicht bekannt.

Zwischen der ReGe und dem Generalunternehmer HOCHTIEF Construction AG ist es im Baufortschritt zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen, die zu einem Nachtrag mit Mehrkosten von über 200 Millionen Euro geführt haben.

7. Ist es nach den Bestimmungen des Vertragswerks mit der Objektgesellschaft möglich, die Vereinbarungen zur Funktionsgewährleistung und Gebäudeunterhaltung bei entsprechenden Problemen zu kündigen und nach einer Ausschreibung anderen Unternehmen zu übertragen?

Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich im Rahmenvertrag für das Projekt Elbphilharmonie vom 1. März 2007 gegenüber ihren Vertragspartnern, dem ausgewählten Bieterkonsortium und dessen Objektgesellschaft ADAMANTA GrundstücksVermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG, verpflichtet, Stillschweigen über die Verträge des Projektes Elbphilharmonie zu bewahren. Mit dieser Vereinbarung bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass sie den Inhalt der Verträge gegenüber Dritten für geheimhaltungsbedürftig halten und somit als Betriebsund Geschäftsgeheimnisse einstufen.

Ein Abweichen von dieser Vereinbarung zur Beantwortung Parlamentarischer Anfragen ist dem Senat nur mit Zustimmung der Vertragspartner möglich. Dieses liegt gegenwärtig nicht vor.