Darlehen

Der doppische Investitionsbegriff weicht vom kameralen Investitionsbegriff ab. Nur Geschäftsvorfälle, die in der Bilanz als Anlagevermögen aktiviert werden, werden den Investitionsmaßnahmen zugeordnet. Nicht aktivierungsfähige Geschäftsvorfälle, z. B. Teile von Grundinstandsetzungsmaßnahmen, stellen Aufwand (= Kosten) dar. Im kameralen Haushalt können solche Maßnahmen entsprechend dem Schwerpunkt der Ausgaben insgesamt als Investition veranschlagt werden. Bei der Überleitung kameral veranschlagter Investitionsmittel auf die Wirtschaftspläne der Aufgabenbereiche kann es gegebenenfalls erforderlich werden, sie in ihre Budget- und (doppischen) Investitionsanteile zu zerlegen und dementsprechend mit einem Anteil im Regelbudget und einem Anteil bei den Investitionsmitteln zu veranschlagen.

Investitionen wirken sich, von Ausnahmen wie z. B. Grundstücken abgesehen, im Regelbudget durch Abschreibungen, mit denen der Werteverzehr über die Nutzungsjahre der Investition aufgeteilt wird und (kalkulatorische) Zinsen, die die Kosten des in der Investition gebundenen Kapitals widerspiegeln, aus.

Die Aufnahme von Krediten wird grundsätzlich für den Gesamthaushalt der FHH im zentralen Einzelplan vorgenommen. Die Vergabe von Darlehen kann auch dezentral innerhalb der einzelnen Aufgabenbereiche und mit Bezug zu deren Fachaufgaben stattfinden. Hierfür erforderliche Darlehensmittel werden in den Aufgabenbereichen veranschlagt und ermächtigt.

Wirkungen des Wirtschaftsplans

Die Feststellung des Wirtschaftsplans ermächtigt den Aufgabenbereich, seine Erlöse und die Budgetzuweisungen sowie die Einzahlungen und die Zuschüsse zu Investitions- und Darlehensmitteln in Anspruch zu nehmen und Verpflichtungen einzugehen.

Der Aufgabenbereich darf seine Erlöse und die Budgetzuweisungen nur zur Erbringung der in seinem Wirtschaftsplan nach Art und Umfang konkretisierten Leistungen und zur Erfüllung der dargelegten fachlichen Ziele einsetzen. Es ist sicherzustellen, dass sich die von der Bürgerschaft bewilligten Budgetzuweisungen in der Jahresrechnung als ausreichend erweisen, zusammen mit den erzielten Erlösen alle Kosten des Aufgabenbereichs zu decken.

Entsprechendes gilt für negative Budgetzuweisungen (Ablieferungen) z. B. des Spezialbudgets im Aufgabenbereich Gerichte.

Einzelne Erlös- und Kostenpositionen wie z. B. Personalkosten werden im Neuen Haushaltswesen Hamburg grundsätzlich nicht ermächtigt. Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sollen die zur Verfügung stehenden Mittel „frei" im Sinne der bestmöglichen Zielerreichung eingesetzt werden können. Einschränkungen der Flexibilität der Exekutive sind jedoch möglich. Sie können durch generelle Bewirtschaftungsregelungen in einer neuen Landeshaushaltsordnung oder durch individuelle haushaltsrechtliche Regelungen, z. B. in den Wirtschaftsplänen der Aufgabenbereiche, erfolgen.

Haushaltsrechtliche Regelungen im Neuen Haushaltswesen Hamburg Haushaltsrechtliche Regelungen sind Maßgaben für die Bewirtschaftung des Haushalts, die Ermächtigungen im Einzelfall konkretisieren, z. B. hinsichtlich von Deckungsfähigkeiten oder der Übertragbarkeit von Mitteln. Die derzeit von der zuständigen Behörde erarbeiteten VV zu § 15a LHO sehen u.a. die nachfolgenden Regelungen vor. Die konkreten haushaltsrechtlichen Regelungen, die für die Wirtschaftspläne der Auswahlbereiche gelten sollen, sind direkt in den Wirtschaftsplänen ausgebracht worden.

Deckungsfähigkeiten:

­ Ein Regelbudget darf für deckungsfähig erklärt werden zugunsten des Spezialbudgets, des Projektbudgets sowie der Investitions- und Darlehensmittel desselben Aufgabenbereichs. Darüber hinaus können bis zu 5 % eines Regelbudgets für deckungsfähig zugunsten eines Regelbudgets eines anderen Aufgaben- und Besonderen Budgetbereiches desselben Einzelplanes erklärt werden. Die so gewährleistete Flexibilität ermöglicht es, auch auf Unvorhergesehenes reagieren zu können. In beiden Fällen ist die Erklärung unter die Bedingung zu stellen, dass die Erfüllung der Leistungszwecke sichergestellt ist und das Budget nur für bereits bezeichnete Leistungszwecke eingesetzt wird.

­ Ein Projektbudget darf für deckungsfähig erklärt werden zugunsten der Investitionsmittel des Aufgabenbereichs. Die Erklärung ist unter die Bedingung zu stellen, dass das Projektbudget zur Finanzierung einer Investition des Projektes eingesetzt wird.

­ Bis zu 5 % der Investitionsmittel können für deckungsfähig zugunsten der Investitionsmittel eines anderen Aufgaben- und/oder eines Besonderen Budgetbereichs desselben Einzelplans erklärt werden. Die Erklärung ist unter die Bedingung zu stellen, dass die Erfüllung der Leistungszwecke sichergestellt ist und das Budget nur für bereits bezeichnete Leistungszwecke eingesetzt wird.

Übertragbarkeiten Investitions- und Darlehensmittel sind übertragbar (vgl. hierzu §§ 19, 45 LHO); Regelbudgets und Projektbudgets können für übertragbar erklärt werden. Danach können nicht in Anspruch genommene Darlehensmittel und nicht in Anspruch genommenes Regelbudget auf das nachfolgende Haushaltsjahr, nicht in Anspruch genommene Investitionsmittel bis zum Abschluss der jeweiligen Investitionsmaßnahme und nicht in Anspruch genommenes Projektbudget für die Dauer des Projektes übertragen werden.

Verbindlichkeiten von Erläuterungen

Die Mittel für die in den Erläuterungen des Wirtschaftsplanes einzeln dargestellten Investitionsmaßnahmen können für verbindlich erklärt werden. Das gilt auch für Darlehens- und Projektmittel sowie die nach Produktgruppen gegliederten Teile des Spezialbudgets.

Steuerung und Controlling

Für jeden Einzelplan ist ­ wie bisher ­ von der Leitung der Behörde eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen. Ihnen obliegt die Gesamtverantwortung für die Globalsteuerung der Ressourcen der Behörde.

Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Gesamtbelange des Haushalts zur Geltung zu bringen und den finanzwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie haben das Recht, in die Aufstellung der Voranschläge sowie in die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde steuernd einzugreifen.

Die Verwendung der Budgets sowie der Investitions- und Darlehensmittel und die Erreichung der Leistungszwecke der Aufgabenbereiche werden, soweit dies zur Haushalts steuerung erforderlich ist, über Ziel- und Leistungsvereinbarungen festgelegt. Sie sollen unmittelbar nach dem Beschluss der Bürgerschaft über den Haushalt von den jeweils Verantwortlichen abgeschlossen werden. In ihnen werden insbesondere Vereinbarungen über die zu erstellenden Leistungen und Produkte nach Quantität und Qualität, das dafür verfügbare Budget sowie Inhalt, Art und Zeitpunkt der Berichterstattung getroffen.

Für die Aufstellung und Ausführung des Einzelplans sowie der Wirtschaftspläne wird ein Controlling eingerichtet, mit dem die Verantwortlichen in die Lage versetzt werden, die Schlüssigkeit von Planungen im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans zu prüfen und den Stand der Leistungserstellung, die Entwicklung von Erlösen und Kosten, den Fortschritt der geplanten Investitionsmaßnahmen, die Vergabe von Darlehen und die Einhaltung des Finanzrahmens zu überwachen, um gegebenenfalls erforderliche Steuerungsmaßnahmen frühzeitig ergreifen und Berichtspflichten erfüllen zu können.

Über die Zielerreichung und die Zweck entsprechende Verwendung der Budgets wird der Senat im Rahmen der Haushaltsrechnung Rechenschaft legen. Darüber hinaus wird geprüft, wie die Bürgerschaft unterjährig über die Zielerreichung und Budgetentwicklung unterrichtet werden kann. Im Rahmen der Berichte über den Haushaltsverlauf zur Jahresmitte („Halbjahresberichte") wird der Senat der Bürgerschaft erstmals auch über den Verlauf in den Erprobungsbereichen berichten.

4. Entwicklung und Definition von Kennzahlen

Die in den Wirtschaftsplänen der Auswahlbereiche dargestellten Kennzahlen wurden aus vorhandenem Datenmaterial (Statistiken, Kosten- und Leistungsrechnung, Produktinformationen) übernommen. Die Steuerungsrelevanz der zurzeit ausgewählten Kennzahlen wird in einem ständigen Prozess von den Verantwortlichen in und zwischen den Behörden und unter Berücksichtigung der fachlichen Erörterungen in den Ausschüssen der Bürgerschaft zu überprüfen sein.

Die in den Wirtschaftsplänen der Justizbehörde dargestellten Kennzahlen sind im Dialog mit den Auswahlbereichen entwickelt worden. Sie basieren im Wesentlichen auf den bereits in den Auswahlbereichen vorhandenen statistischen Informationen. Im Rahmen der Erprobung soll geprüft werden, ob sie für die Steuerung der Auswahlbereiche geeignet sind. Bei einer Weiterentwicklung der Kennzahlen werden auch die Erkenntnisse mit der neuen Kosten- und Leistungsrechnung zu berücksichtigen sein.

Die Produktgruppenwerte und Kostenkennzahlen im Aufgabenbereich Polizei wurden auf Grundlage der bestehenden Kosten- und Leistungsrechnung und erforderlicher Anpassungen an die Konzeption des Neuen Haushaltswesens Hamburg ermittelt und sollen im laufenden Umstellungsprozess weiterentwickelt werden. Die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Planwerte stehen daher unter dem Vorbehalt der Weiterentwicklung.

5. Hinweise zu den Wirtschaftsplänen der Auswahlbereiche

Justizbehörde

Die Überleitung basiert nicht auf einer Kosten- und Leistungsrechnung, sondern auf den Erkenntnissen der Einnahme- und Ausgabenentwicklung der Vorjahre. Insbesondere zwischen dem Besonderen Budgetbereich Behördenverwaltung der Justizbehörde (u.a. mit dem Gebäudemanagement) und den Aufgabenbereichen muss sich die Zuordnung in der Praxis bewähren. In den ersten Jahren ist deshalb mit Nachsteuerungsbedarf zu rechnen.

Polizei und Hochschule der Polizei Beihilfe und Heilfürsorge

Für die Planung der Beihilfe wird bei der Polizei wie einheitlich in allen Einzelplänen ein kalkulatorischer Zuschlag von 4 % auf die Aktivbezüge der Beamten veranschlagt. Bei der Überleitung wird berücksichtigt, dass die gesundheitlichen Fürsorgeleistungen für den Vollzugsbereich der Polizei größtenteils aus den im Kontenrahmen für Nebenleistungen (KRN) veranschlagten Mitteln für Heilfürsorge (8500.443.92) aufgebracht werden. Der im Kapitel 8500 veranschlagte Beihilfezuschlag wird deshalb im Umfang von 8 Mio. Euro nicht in den Auswahlbereich, sondern in den KRN im Einzelplan 9.2 (Kapitel 9710) übergeleitet. Damit bleiben die Mittel für einen Einzelplan übergreifenden Ausgleich der Beihilfezahlungen im KRN verfügbar.

Die im Kapitel 8500 bei dem Titel 8500.443.92 veranschlagten Beträge für Heilfürsorge verbleiben kameral und werden auf Grund komplexer Verrechnungsbeziehungen zu anderen noch nicht auf das Neue Haushaltswesen umgestellten Einzelplänen und Kapiteln (Einzelplan 9.2, Kapitel 8550 Feuerwehr) mit dieser Drucksache noch nicht übergeleitet.

Hochschule der Polizei

Der Wirtschaftsplan der Hochschule der Polizei ist im kameralen Haushalt für die Jahre 2011 und 2012 bisher nicht im Detail auf Kontenebene geplant worden. Entsprechend der Fortschreibung des kameralen Zuschusses werden die Finanzdaten des doppischen Wirtschaftsplans daher überrollt.

Veranschlagung der Wasserschutzpolizeischule

Die Wasserschutzpolizeischule (WSPS) als gemeinschaftsfinanzierte Einrichtung der Länder (Kapitel 8520) wurde von der Erprobung ab 1. Januar 2010 ausgenommen. Es ist geplant, die WSPS zum 1. Januar 2011 zusammen mit den verbleibenden Ämtern der Behörde für Inneres auf das Neue Haushaltswesen umzustellen.

6. Vorgehen bei der Überleitung kameraler Daten in die Wirtschaftspläne

Für die Überleitung der Wirtschaftspläne ist die kamerale Planung des von der Bürgerschaft am 5. März 2009 beschlossenen Haushalts einschließlich aller bis zum 26. Juni 2009 beschlossenen Nachbewilligungen zugrunde gelegt worden, um hieraus die doppischen Planwerte abzuleiten. Spätere Nachbewilligungen werden vor Beginn der Bewirtschaftung eingearbeitet werden.

Im Einzelnen sehen die Überleitungsschritte und -inhalte wie folgt aus: Kamerale Planung in die NHH-Struktur überleiten

Für die Überleitung ist zunächst geprüft worden, welche kameralen Kapitel mit den dort ausgewiesenen Haushaltstiteln den jeweiligen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind.

Auf Basis der den Haushaltstiteln zu entnehmenden Gruppierungen ist es möglich, die kameralen Haushaltsmittel den doppischen Plankostenarten (geplante Kosten wie Personalkosten, Kosten aus Verwaltungstätigkeit, Kosten für Transferleistungen) budgetartengerecht zuzuordnen.

Im Idealfall ist hierbei eine 1:1-Zuordnung gegeben. In Einzelfällen kann es jedoch auch vorkommen, dass eine Gruppierung auf unterschiedliche Plankostenarten aufgeteilt werden muss. Durch dieses Verfahren stehen am Ende der Überleitung die Daten für jeden Aufgabenbereich in der für die Übernahme in das neue System erforderlichen Kostenstruktur zur Verfügung.

Neben den kameralen Daten müssen bei der Überleitung Kosten, insbesondere Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und (kalkulatorische) Zinsen berücksichtigt werden, die nicht aus dem kameralen System entnommen werden konnten. Diese Daten sind aus der bestehenden kaufmännischen Buchführung ermittelt und auf die jeweiligen Aufgabenbereiche anteilig überführt worden.

Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen

Die Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen ersetzen in der Doppik den kameralen Kontenrahmen für Versorgung (KRV), mit dem im bisherigen Verfahren die laufenden Versorgungsausgaben den Einzelplänen verursachungsgerecht zugeordnet worden sind. Der KRV wird nicht in die Doppik übergeleitet. Stattdessen werden Zuführungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen vorgenommen. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden ­ pro Kapitel getrennt nach tariflich Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten sowie nach aktiven Beschäftigten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ruhestand ­ durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt. Die Zuführungen zur Beihilferückstellung sind bisher nicht Gegenstand des Gutachtens und werden ergänzend hergeleitet. Auf die Aufgabenbereiche sollen nur die Zuführungen für aktiv Beschäftigte verteilt werden. Die Auszahlungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden im später vorzulegenden zentralen Einzelplan „Allgemeine Finanzwirtschaft" ausgewiesen; bis dahin verbleiben die Auszahlungen im kameralen KRV. Abschreibungen

Die Abschreibungen sind für die vorliegenden Wirtschaftspläne überwiegend aus der bestehenden Anlagenbuchhaltung der Auswahlbereiche ermittelt worden. Für die relevanten Anlagen sind jeweils die Anschaffungs- und Herstellungskosten, der Aktivierungszeitpunkt sowie die Nutzungsdauer hinterlegt. Aus diesen Daten lassen sich für den Planungszeitraum die Abschreibungen für bereits vorhandene Anlagen ermitteln.

Neben den Abschreibungen für bereits fertig gestellte und abgerechnete Anlagen sind zusätzlich pauschal Abschreibungswerte für Anlagen im Bau ermittelt worden.

Zudem sind für im Planungszeitraum vorgesehene, aber noch nicht realisierte Investitionen, die demzufolge auch noch nicht in der Anlagenbuchhaltung der Auswahlbereiche erfasst sind, Planabschreibungen abgeleitet worden.

Für Sammel-Investitionen ist dabei vereinfachend unterstellt worden, dass sich der gesamte investive Haushaltstitel immer genau einer von fünf Kategorien von Sammelinvestitions-Elementen zuordnen lässt. Die Kategorien unterscheiden sich nach Art und Nutzungsdauer der Anlage. Auf diese Weise sind Höhe und Nutzungsdauer der Investitionen fixiert worden. Als Aktivierungszeitpunkt ist der Juli des jeweiligen Planjahres unterstellt worden.

Kalkulatorische Zinsen

Um den Ressourcenverbrauch zur Erstellung einer Leistung bzw. eines Produkts vollständig auszuweisen, sind ebenso wie z. B. Personalkosten oder Abschreibungen auch kalkulatorische Zinsen zu berücksichtigen. Sie sind das Entgelt für das Kapital, das in den Vermögenswerten gebunden ist, die den Auswahlbereichen zugeordnet sind.

Sie sind ermittelt worden, indem das durchschnittlich gebundene Kapital mit einem Zinssatz von 4,25 %, dem kalkulatorischen Zinssatz der Stadt Hamburg 2009 für Gebührenkalkulationen, multipliziert wurde.

7. Auswirkungen auf den kameralen Gesamthaushalt

Die durch die Ausgliederungen sowie die neu veranschlagten Zuschusstitel entstandenen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt sind in Anlage 3 für das Haushaltsjahr 2010 dargestellt.

Die kamerale Darstellung des Gesamthaushalts folgt in ihrer Systematik den im Gruppierungsplan genannten Einnahme- und Ausgabearten auf Basis der Haupt- und Obergruppen sowie einigen Zusatzinformationen wie z. B. Sozialhilfe oder sonstige gesetzliche Leistungen.

Gemäß Bürgerschaftsbeschluss betragen die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben zum Zeitpunkt der Überleitung (Stand 26. Juni 2009, inkl. Nachbewilligungen) für das Haushaltsjahr 2010 rund 11.318,9 Mio. Euro, die Bereinigten Gesamteinnahmen rund 10.386,0 Mio. Euro, die Bereinigten Gesamtausgaben rund 10.934,6 Mio. Euro und der Finanzierungssaldo -548,6 Mio. Euro.

Mit der Überleitung eines Großteils des Einzelplans der Justizbehörde und des Kapitels „Polizei" der Behörde für Inneres in die doppischen Wirtschaftspläne und der Neuveranschlagung der Mittelbedarfe in jeweils zwei Zuschusstiteln pro Aufgabenbereich bzw. Besonderen Budgetbereich wird der kamerale Gesamthaushalt in mehrfacher Weise verändert. Für das Haushaltsjahr 2010 stellen sich diese Veränderungen wie folgt dar:

­ Die im kameralen Haushalt neu veranschlagten Titel „Zuschuss für laufende Verwaltungstätigkeit" und „Zuschuss für Investitionsmittel" sind entsprechend dem Gruppierungsplan in den Hauptgruppen 6 bzw. 8 veranschlagt und werden damit ­ der kameralen Systematik folgend ­ im Gesamthaushalt künftig in den Positionen Sach- und Fachausgaben sowie Investitionen ausgewiesen.

Dadurch werden Personalausgaben der Auswahlbereiche mit ganz wenigen Ausnahmen, z. B. der Heilfürsorge, nicht mehr ausgewiesen. Die Sach- und Fachausgaben erhöhen sich dementsprechend; im Haushaltsplan 2010 um rund 425,1 Mio. Euro. Da eine separate Veranschlagung der Mittelbedarfe von Spezialbudgets nicht vorgesehen ist, ist eine Trennung der Sach- und Fachausgaben in gesetzliche Leistungen, Sozialhilfe und übrige Sach- und Fachausgaben nicht mehr möglich. Die Ausweisung der Zuschüsse erfolgt daher künftig ausschließlich bei den übrigen Sach- und Fachausgaben.

­ Der Kontenrahmen für Versorgung (KRV) verbleibt vorerst im kameralen Haushalt; bis auf weiteres wird er in den jeweiligen Kapiteln der Einzelpläne veranschlagt. Zudem werden die Versorgungszuschläge in den KRV überführt.