Erste Hilfe rettet Leben

Betreff: Erste Hilfe rettet Leben: Ersthelfer/-innen in Hamburger Betrieben und Behörden Jede/-r Arbeitgeber/-in ist gesetzlich verpflichtet, Mitarbeiter/-innen in der Ersten Hilfe ausbilden zu lassen. Rechtsgrundlagen für die Anzahl der Ersthelfer/-innen sind § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und § 26 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A1). Betriebliche Ersthelfer/-innen müssen zudem alle zwei Jahre zu einer Fortbildung.

In Betrieben mit bis zu 20 anwesenden Beschäftigten muss es mindestens eine/-n Ersthelfer/-in geben, in Betrieben mit mehr als 20 anwesenden Beschäftigten 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten in Produktionsbetrieben und 5 Prozent der anwesenden Beschäftigten in Verwaltungen. Sind nicht genügend ausgebildete Ersthelfer/-innen vorhanden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wir fragen den Senat:

Die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 erfolgt durch die Aufsichtspersonen des im Einzelfall für den Betrieb beziehungsweise die Behörde zuständigen Unfallversicherungsträgers. Sie liegt damit außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und wird daher vom Parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst.

Die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes obliegt dagegen den zuständigen Landesbehörden. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich deshalb auf die Überwachung der Betriebe und Behörden in Hamburg durch die zuständige Behörde.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wird die gesetzliche Pflicht von Hamburger Betrieben und Behörden eingehalten?

Wenn nein, wie viele Betriebe/Behörden halten die gesetzliche Vorgabe nicht ein und welche Entwicklungen hat es diesbezüglich in den letzten zehn Jahren gegeben? Bitte die Anzahl der dem Senat bekannten Betriebe und Behörden angeben, bei den Betrieben nach Branchen und Betriebsgröße unterteilt.

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Im Übrigen ist die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes über die Benennung von Ersthelferinnen und Ersthelfern regelmäßiger Bestandteil von Betriebsbesichtigungen des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz der zuständigen Behörde, in denen die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes überprüft wird und die Betriebe beraten werden.

Die Einhaltung der Bestimmungen zur Benennung von Ersthelferinnen und Ersthelfern in den Behörden ist gewährleistet.

2. Welche Möglichkeiten bestehen seitens der Gesetzgeberin, die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf das ausreichende Vorhandensein von Ersthelfer/-innen zu überprüfen und wie weit wurde davon in den letzten zehn Jahren Gebrauch gemacht?

Das Arbeitsschutzgesetz sieht als Mittel zur Durchsetzung der aus seinen Bestimmungen resultierenden Pflichten die Beratung, den Erlass von Anordnungen gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und die Ahndung von Verstößen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor.

Im Übrigen werden die zur Beantwortung benötigten Daten nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

3. Wurden Ordnungswidrigkeiten wegen nicht ausreichend vorhandener Ersthelfer/-innen angezeigt und in wie vielen Fällen wurde ein Bußgeld verhängt? Bitte jeweils die letzten zehn Jahre angeben und die jeweilige Höhe des Bußgeldes.

In den Jahren 2007 bis 2009 sind bei der zuständigen Behörde keine Anzeigen wegen nicht ausreichender Ersthelferinnen und Ersthelfer eingegangen und keine Bußgelder verhängt worden. Informationen über weiter zurückliegende Anzeigen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren liegen der zuständigen Behörde nicht vor, da nur die Angaben zu Ordnungswidrigkeitenverfahren der letzten zwei Jahre gespeichert werden.

4. Wer ist berechtigt, eine Ordnungswidrigkeit wegen nicht ausreichend vorhandener Ersthelfer/-innen anzuzeigen und sind anonyme Anzeigen möglich?

Grundsätzlich hat jede Person die Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift bei der zuständigen Behörde oder der Polizei anzuzeigen.

Anonyme Beschwerden sind möglich.

5. An wen können sich Menschen/Institutionen/Gremien in welcher Form wenden, die eine Ordnungswidrigkeit wegen nicht ausreichender Ersthelfer/-innen anzeigen möchten?

Beschwerdeführer können sich bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz persönlich oder schriftlich an die zuständige Behörde oder auch an die Polizei wenden. Für mündliche Beschwerden steht insbesondere das Arbeitsschutztelefon zur Verfügung. Soll ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 angezeigt werden, ist eine entsprechende Beschwerde an den für den Betrieb beziehungsweise die Behörde zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten.