Wie viele Strafgefangene haben a die Zulassung zum

Situation von Berufsfreigängern

Die berufliche Integration von Strafgefangenen ist eine wichtige Voraussetzung für die gesellschaftliche Integration nach Ende der Haft. Gerade der offene Vollzug muss hier als oberste Priorität die Außenorientierung und Integration im sogenannten Berufsfreigang fördern. Das HmbStVollzG sieht in § 36 das Freie Beschäftigungsverhältnis vor und fordert in § 34 den Vollzug auf, mit den Stellen der Freien Wirtschaft und den Behörden eng zusammenzuarbeiten, damit geeignete Strafgefangene beraten, gefördert und vermittelt werden können.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Strafgefangene haben

a) die Zulassung zum Berufsfreigang?

135 Strafgefangene (Stichtag 12. Oktober 2009).

b) befinden sich im Berufsfreigang? Bitte für die letzten drei Jahre zum Stichtag 1. September angeben.

Am 1. September 2007 befanden sich 60, am 1. September 2008 befanden sich 84 und am 1. September 2009 befanden sich 111 Strafgefangene im Berufsfreigang.

2. Wie viele zum Berufsfreigang zugelassene Strafgefangene beziehen

a) Arbeitslosengeld I? Neun Strafgefangene.

b) Arbeitslosengeld II?

Ein Strafgefangener.

c) Sofern keiner der zum Berufsfreigang zugelassenen Strafgefangenen Arbeitslosengeld I oder II bezieht, bitte begründen, warum nicht.

Entfällt.

3. Gemäß der Durchführungsanordnung zu § 120 SGB III haben Strafgefangene, die zum Freigang zugelassen sind, einen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I und II. Voraussetzung für die Erteilung von Arbeitslosengeld I ist nach § 118 SGB III, dass der Anspruchsberechtigte arbeitslos ist, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt ist. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Probleme auf, wenn sich Strafgefangene arbeitslos melden wollen. Ist es vor diesem Hintergrund richtig, dass sich zum Freigang zugelassene Strafgefangene nur Arbeit suchend, nicht aber arbeitslos melden dürfen?

Strafgefangene mit Zulassung zum Berufsfreigang können sich arbeitslos melden, sofern sie in der Anstalt nicht beschäftigt sind und ihnen auch keine Arbeit nachgewiesen wird. Wenn sie über einen Arbeitsplatz in der Anstalt verfügen, melden sie sich je nach Zuständigkeit bei der Arbeitsagentur oder bei der ARGE bezogen auf den Berufsfreigang als Arbeit suchend.

4. Sofern sich Strafgefangene nur Arbeit suchend melden dürfen,

a) Wie wird eine Förderung und Vermittlung auch durch die Bundesagentur gewährleistet?

Strafgefangene können sich zum Berufsfreigang bei der Arbeitsagentur als Arbeit suchend melden und dort Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Dabei sind sie Personen gleichgestellt, die als arbeitslos registriert sind.

Für junge Strafgefangene finden in erster Linie Gespräche mit den zuständigen Berufsberatern statt. Als fördernde Maßnahmen werden bezogen auf den Einzelfall von der Arbeitsagentur beziehungsweise der ARGE berufsbildende oder weiterbildende Kurse angeboten und die Kosten der Teilnahme übernommen.

b) Welche finanziellen Mittel zur Arbeitssuche/für Bewerbungen werden dem zum Freigang zugelassenen Strafgefangenen durch die JVA zur Verfügung gestellt?

c) Wer trägt die Fahrtkosten zur Arbeitsplatzsuche?

Finanzielle Mittel zur Unterstützung der Arbeitssuche werden von der jeweiligen Anstalt den Strafgefangenen zur Verfügung gestellt, die nicht in der Lage sind, die notwendigen Kosten selbst zu tragen und die als bedürftig gelten. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten.

5. Wird zum Freigang zugelassenen Strafgefangenen die Möglichkeit der Teilzeitarbeit von bis zu 15 Stunden pro Woche von der JVA gewährt, um so den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I beziehungsweise Arbeitslosengeld II nicht zu gefährden?

Wenn nein, warum nicht?

Die verfügbaren Arbeitsplätze in den Vollzugsanstalten orientieren sich im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten an Vollzeitbeschäftigungen, um die Arbeitsbedingungen soweit wie möglich an die des freien Arbeitsmarktes anzugleichen und für die betroffenen Gefangenen ein angemessenes Arbeitsentgelt sicherzustellen. Ein Leistungsanspruch für Arbeitslosengeld der Strafgefangenen, für die der Berufsfreigang vorgesehen ist, kann nur bei tatsächlicher Arbeitslosigkeit aufgrund des Mangels an geeigneten Arbeitsplätzen in einer Anstalt entstehen.

6. In welcher Höhe werden im Freigang befindlichen Strafgefangenen Haftkostenbeiträge berechnet

a) bei durch die Bundesagentur beziehungsweise die ARGE geförderten Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen?

Die monatlichen Haftkostenbeiträge für Gefangene in Ausbildungs- und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen betragen:

b) bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung?

Bitte getrennt aufschlüsseln nach Unterbringungskosten für Ein-, Zweiund Mehrfachbelegung sowie nach den Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendbrot).

7. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhält der im Berufsfreigang befindliche Strafgefangene Arbeitseinkommen im Sinne der Vorschriften der §§ 850 fortfolgende ZPO. Inwieweit wird dem in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung befindlichen Strafgefangenen der in den §§ 850 fortfolgende geregelte Pfändungsschutz gewährt?

Das Arbeitseinkommen von Strafgefangenen im Berufsfreigang wird wie andere Gelder der Gefangenen den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend dem Hausgeld, dem Eigengeld und dem Überbrückungsgeld zugeordnet. Dabei kommen neben dem Pfändungsschutz des Strafvollzugsgesetzes, der sich auf das Überbrückungsgeld bezieht, die Vorschriften der §§ 850 fortfolgende der ZPO zum Tragen.

8. Sofern Pfändungen vom Eigengeld, das aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung resultiert, durchgeführt werden, bitte ich zu erläutern, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.

Pfändungen vom Eigengeld, auch wenn dies aus der Beschäftigung als Berufsfreigänger resultiert, erfolgen in Anwendung der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes auf der Grundlage rechtskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Im Übrigen siehe Antwort zu 7.